Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Student-Stress mit der Härtefallregelung bzw. Befreiung!  (Gelesen 1432 mal)

a
  • Beiträge: 3
Hallo liebe Freunde des Forums,
 
es geht um das leidige Thema der 'Beweiserbringung' für die Härtefallregelung, die doch recht ungenau und beliebig auslegbar ist.

Ein gewisser Schwager schleppt sich wegen einer Befreiung seit Jahren mit einer 'Sozialklage' herum, die zunehmend absurde Formen annimmt. Kurz zum Schwager: Student & Geringverdiener, finanziert sein Studium komplett selbst, ohne Bafög-Anspruch, ohne elterl. finanzielle Unterstützung. Unabhängig vom fehlenden Anspruch auf Hartz 4 Leistung hat der Schwager einen Antrag auf Grundsicherung beim Jobcenter gestellt. Natürlich hat der Schwager als Student einen Ablehnungsbescheid kassiert, aber ihm war es erst einmal wichtig, dadurch behördl. Bescheide über seine Einkommensverhältnisse unter dem Existenzminimum ausgestellt zu bekommen. Leider gibt sich die LRA mit den Sozialleistungsbescheiden des Jobcenters nicht zufrieden und fordert vom Schwager ebenso den fehlenden Anspruch auf Bafög nachzuweisen, und zwar in Form einer Negativ-Bescheinigung. Eine „bloße“ Negativ-Bescheinigung stellt jedoch die Bafög-Stelle grundsätzlich nicht aus, nachdem der Schwager sich dort telefonisch erkundigt hatte, obwohl er aufgrund eines Fachrichtungswechsel sowie Überschreitung der Regelstudienzeit ohnehin nicht die Voraussetzung für Bafög erfüllt. Er müsste wohl oder übel aufs Neue ein Antrag-Prozedere mit dem ganzen Drum und Dran über sich ergehen lassen, worauf er keine große Lust hat, da er dies bereits bei einer Behörde durchgezogen hat. Zusätzlich macht das Einkommen der Eltern ihm besonders große Schwierigkeiten - sie leben irgendwo im Ausland, er hat kaum Kontakt mit ihnen. Im Grunde sieht der Schwager aber einfach nicht ein, warum er bei 2 Behörden Anträge stellen muss bzw. der LRA Bescheide von gleich 2 Behörden liefern soll. Maßgebend ist doch, dass ein geringes Einkommen unter dem Existenzminimum durch eine Sozialbehörde (welche auch immer) bescheinigt wird. Er fragt sich, ob überhaupt die LRA sich die Behörden so einfach aussuchen können, abgesehen davon, dass diese scheinbare 'Sozialbescheidpflicht' als 'Befreiungsvoraussetzung' nirgendwo im Gesetz zu finden ist. Irgendeine Idee, Erfahrungen oder vielleicht sogar Urteile etc., mit denen der Schwager in dieser Sache vorgehen könnte?

Leider ist der Schwager eine Weile raus aus der Thematik. Seine Zeit ist aktuell sehr knapp bemessen durch die hohe Arbeitsbelastung (arbeitet im Pflegebereich), Unistress sowie Vollstreckungsabwehr– trotz laufender Klage schneien bei ihm wiederkehrend die Festsetzungsbescheide ein incl. der gelben Vollstreckungsbescheide vom „Steigbügelhelfer“ Stadtkasse. Hierzu brennt dem Schwager eine weitere Frage unter den Nägeln. Können neue Festsetzungsbescheide (gegen die immer Widerspruch eingelegt wurden) in die laufende Klage eingegliedert werden, zumal der Inhalt ja der gleiche ist? Der Schwager möchte nämlich dringlich mehrere Aktenzeichen und damit u.U. mehrere Verfahrenskosten vermeiden. Über jede Anregung und Tipps würde der Schwager sich sehr freuen:-)

Danke für hilfreiche Antworten!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2020, 00:06 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zum Thema Befreiung für Studenten möglicherweise hilfreiche Links:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368
sowie auch weitere diesbezügliche Meldungen unter
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32431.0.html
Prozeßkostenhilfe bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30202.msg188933.html#msg188933

Bitte das Thema Vollstreckungsabwehr in diesem Thread nicht weiter vertiefen, da bereits das Thema schon ausgiebig im Forum diskutiert wird. Hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2020, 00:25 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Na ja, für die Anstalten - im Irrenhaus & mit Narrenfreiheit ausgerüstet darf man bekanntlich alles :->>>....

Hallo liebe Freunde des Forums,
 
es geht um das leidige Thema der 'Beweiserbringung' für die Härtefallregelung, die doch recht ungenau und beliebig auslegbar ist.


... - hast Du sicher Recht. Egal, ob Student oder was auch immer. Dabei darf man auch natürlich nicht die Schützenhilfe unterschätzen, die zumindest in der Vergangenheit jedenfalls der größte Teil der VG den »Anstalten« begeistert geleistet hat.

...
 Im Grunde sieht der Schwager aber einfach nicht ein, warum er bei 2 Behörden Anträge stellen muss bzw. der LRA Bescheide von gleich 2 Behörden liefern soll. Maßgebend ist doch, dass ein geringes Einkommen unter dem Existenzminimum durch eine Sozialbehörde (welche auch immer) bescheinigt wird. Er fragt sich, ob überhaupt die LRA sich die Behörden so einfach aussuchen können, abgesehen davon, dass diese scheinbare 'Sozialbescheidpflicht' als 'Befreiungsvoraussetzung' nirgendwo im Gesetz zu finden ist.
...


Auch das sind alles sehr interessante Fragen - die sich am besten wohl auch anhand obiger Bemerkung beantworten lassen. Nächstens werden die Anstalten als Bescheinigung Nr. 3 vermutlich noch einen Totenschein fordern, um als "Härtefall" anerkannt zu werden, wenn man am Existenzminimum lebt. Dennoch - seit 30.102019 wird die Luft u. U. doch so langsam ein bisschen dünner für die Anstalten, was die berühmten (ja gar nicht existierenden!) Härtefälle betrifft. Da sind zwei Bescheide, die die »Anstalt« haben will, das Mindeste, um weiter um die Härtefallbefreiungen herumzukommen zu versuchen. Aber wer weiß - vllt. tanzen die VG irgendwann auch in größerer Zahl nicht mehr nach der Pfeife des ÖR.

In dem Sinne, statt vieler weiterer Worte hier ein paar links (oder als Anhang) zu Urteilen (ohne Anspr. auf Vollständigkeit & nur bedingt geordnet), in denen sich zumindest einige interessante Feststellungen finden könnten. Sorgfältig gelesen im Zusammenhang der Instanzenzüge & bis runter auf Halbsätze  & in Verbindung mit logischem Denken (v. d. Anst. kategorisch verweigert) vllt. manches interessant.

a) Als erstes Links zu den damaligen Gesetzesbegründungen des XV. RfÄndStV als Drucksachen mancher Landtage. Da steht ergänzend zum RBStV einiges drin, was die Anstalten zu tun und zu lassen haben, auch was die Befreiung von "Härtefällen"  (& *einzelne Begrifflichkeiten*) angeht (das Interessante wohl immer so auf den Seiten irgendwo zwischen 30 & 50), zwar praktisch wortgleich trotzdem sep. für jedes BL:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf
https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_16_5000/3001-3500/16-3437.pdf
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-1303.pdf
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD13-6202.pdf
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/PPD14-508.pdf


b) Vollst.halber Verweis zum BVerfG-Entscheid: http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html  (auch Verf. der Vorinst. verfbar)

c) Verweis zu BVerfG-Verfahren betr. behördlicher / richterl. Befugnisse zu erweiternder Vorschriftenauslegung & »Rechtsfortbildung«, auch wenn augenscheinlich themenfremd zzgl. Dok. zur Rechtsanw.- & Fortbildungslehre im VW-Recht:

http://www.bverfg.de/e/rk20161031_1bvr087113.html
http://www.bverfg.de/e/ls20180606_1bvl000714.html
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einfuehrung_in_das_Verwaltungsrecht/5_Rechtsanwendung.pdf

d) Entscheidung des BVerwG zu Rundfbeitrverfahren: https://www.bverwg.de/200411B6C10.10.0, & wenn man alles von Hedwig Courths-Mahler ausgelesen hat, was man besitzt, könnte man auch sowas lesen: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15A477.pdf

e) Verf. 6 C 10.18 BVerwG v. 30.10.19 & Vorverf.:
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-6999?hl=true
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-146430?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2020, 15:00 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hier noch eine Ergänzung zum Anhang des letzten posts, also dem Urteil zu 3 K 2817 12.pdf, & zwar in Gestalt des folgenden Links https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-48953?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1.

Obiges richtungsweisendes Hamburger Urteil wurde - natürlich ganz im Sinne der Anstalten, obwohl der NDR seine damalige Berufung zurückgezogen hatte - vom VG München (also gleiche Ebene) wieder abgewatscht. Der Münchener Kläger schien dagegen keine Rechtsmittel eingelegt zu haben, da keine Berufungsinstanz aufgeführt ist.

Beide zusammen könnten aber doch wiederum wunderbar zum Urteil 6 C 10.18 des Bundesverwaltungsgerichts (wie den Landtagsdrucksachen zum »Härtefall« [s.o.] & 1 BvR 665/10 & deren Aussagen) in Beziehung gesetzt werden, nachdem dieses endlich in seinem Urteil die »übliche« Subsumtion der Härtefallbestimmungen gem. § 4, 6, 1 RBStV unter die Bestimmungen v. § 4, 1 RBStV (als bislang überaus probates Mittel zum Zweck für die Anstalten, nach Belieben jeden »Härtefall« eliminieren bzw. »verschwinden« lassen zu können) eindeutig verworfen hatte.

Um der/dem/den Interessierten den völlig unnötigen Besuch auf der Internet-Präsenz der Abzocker zu ersparen, gibst den RBStV nochmal im Anhang dazu.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2020, 15:42 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
Nach oben