Und nun?
Wird der Beitragspflichtige gegenwärtig und unmittelbar durch ein Transformationsgesetz für den RBStV in seinen Grundrechten verletzt, ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig.
Wird der Beitragspflichtige erst durch die vom Beitragsservice veranlasste Anmeldung oder einen Festsetzungsbescheid in seinen Grundrechten verletzt, ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, da diese Anmeldung oder dieser Festsetzungsbescheid als Vollziehungsakte anzusehen sind.
Es ist nach diesem alten Beschluss ein Leichtes, alle Verfassungsbeschwerden abzuweisen, die die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verwaltungsakte als grundrechtsverletzend reklamieren.
Ich vermute aber, dass das BVerfG sich in diesem Punkt weiter entwickelt hat und nunmehr auch Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungsakte als zulässige Grundlage einer Verfassungsbeschwerde ansieht.