@PersonX
Wir haben 3 "Spielteilnehmer";
1x den Bürger, (bspw.), als natürliche Person;
1x die echte Behörde, (bspw.), in Form einer Stadtverwaltung, der offiziellen Repräsentation einer Gebietskörperschaft d. ö. R.;
und
1x dem BS als Teil eines LRA genannten Unternehmens im Sinne des Kartellrechts, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), wie zeitgleich auch einer nicht-staatlichen Organisation gemäß Art. 34 EMRK nach EGMR, (siehe Themen im Forum).
Jene Stelle, die den Verwaltungsakt provoziert, ist nicht der Bürger, sondern der BS als Teil der LRA, der so auftritt, als seien er und "seine" LRA mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.
Wir erinnern uns bitte daran, daß es zwischen einem Unternehmen und dem Verbraucher keinerlei Verhältnis der Über- oder Unterordnung hat.
Übrigens, nur so nebenbei; die Länder sind nicht befugt, "öffentliche Lasten" einzuführen, meint jedenfalls das BVerfG. ->
Rn. 144Die Regelung verstößt auch deshalb gegen das Grundgesetz, weil das Land Hamburg nicht befugt ist, die "öffentliche Last" einzuführen.
Wäre der Rundfunkbeitrag also eine "öffentliche Last", bedürfte er der Einführung durch den Bund.
BVerfGE 45, 297 - Öffentliche Last ***
Beschluß
des Ersten Senats vom 10. Mai 1977
- 1 BvR 514/68 und 323/69 - http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv045297.html*** In dieser Entscheidung geht es zwar primär um Enteignungsverfahren, aber es geht, einmal mehr, um die Kenntnisnahme des Umstandes, daß, wo das Bundesrecht vor ist, die Länder keine eigenenständigen Befugnisse haben.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;