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Autor Thema: Mißachtet Rn. 30 - BVerwG 6 C 10.18 die Rn. 143 - BVerfG 1 BvR 1675/16?  (Gelesen 2753 mal)

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Rn. 30 - BVerwG 6 C 10.18
Zitat
Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.

Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn 13 - EuGH C-82/07
Zitat
In diesem Zusammenhang ist der elfte Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie zu sehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren sollen, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen.

Rn. 14 - EuGH C-82/07
Zitat
Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147468.html#msg147468

Wenn das Bundesverwaltungsgericht als höchstes Verwaltungsfachgericht in oben zitierter Rn. 30 seiner Rundfunk-Entscheidung zur Auffassung gelangt, daß die Rundfunkanstalt als unstreitig Begünstigte des Rundfunkbeitrages selber darüber befinden darf, wer als bedürftig anzusehen und damit zu befreien ist, setzt es sich über die vom Bundesverfassungsgericht in Rn. 143 der aktuellen Rundfunkentscheidung aufgestellte Erfordernis der Einhaltung materiellen Unionsrechtes in Auslegung durch den EuGH hinweg, denn das europäische Rahmenrecht in erfolgter Auslegung durch den EuGH erfordert die strukturelle Trennung zwischen betrieblichen und hoheitlichen Funktionen.

Der Begünstigte einer staatlichen Regel darf nicht dafür zuständig und verantwortlich sein, daß diese Regel eingehalten wird.

"Strukturelle Trennung" im Sinne des europäischen Rahmenrechtes erfordert absolute Eigenständigkeit der strukturell getrennten Einheiten; die Eigenständigkeit des Beitragsservices wurde seitens der vertragschließenden Bundesländer nicht definiert, weil Teil einer jeden Rundfunkanstalt, die ja darüberhinaus als

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

ohnehin keine "öffentlichen Stellen" im Sinne des dem Verwaltungsrecht vorrangig einzuhaltenden BDSG sind:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
5. [...] Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, [...]

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

weil

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
[...]

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Der Hinweis auf das BDSG erfolgt hier nur wegen dem Thema:

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Wenn die Tätigkeit einer jeden "LRA" ob ihrer kraft BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 rechtsmäßig festgstellten Wettbewerbssituation gemäß BFH V R 32/97, Rn. 12, nicht mehr hoheitlich ist,

->
Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

ist auch die Tätigkeit des Beitragsservices wegen der nicht europarechtlich wirksam vorgenommenen strukturellen Trennung zwischen hoheitlichen und betrieblichen Funktionen nur als nicht-hoheitliche Tätigkeit einzustufen.

Da die LRA wegen ihrer Wettbewerbssituation also keine hoheitliche Tätigkeit haben, hat sie auch der BS nicht, folglich steht es dem europäischen Rahmenrecht entgegen, wenn das BVerwG meint, die LRA hätten hier Befugnisse, selbst festlegen zu dürfen, wer befreit wird und wer nicht.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Rn. 30 - BVerwG 6 C 10.18
Zitat
Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.

Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

Man(n) Frau könnte meinen, wer hat denn überhaupt die verantwortliche Entscheidungsgewalt, bei einem Beitragsschuldner zu entscheiden, dass ein Antrag wegen Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines "besonderen Härtefalls", zu versagen oder zu genehmigen?
Der ZBS schon mal nicht.
Die Sozialbehörde erst recht nicht.
Bleibt nur noch die jeweils zuständige LRA des Beitragsschuldners.
Die darf aber laut Argumentation von user @pinguin, siehe oben, auch nicht entscheiden, wegen fehlendem gesetzlichem Auftrag  (hoheitlicher Entscheidungsfunktion).

Zitat
(...) dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (...)
Quelle:  Rn. 143 - 1 BvR 1675/16

Bis dato sind einer fiktiven Person keine Informationen bekannt geworden, wo nach § 4 Abs. 6,7 RBStV eine Befreiung rein durch Antrag eines Beitragschuldners wegen Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines "besonderen Härtefalls", durch die jeweilige zuständige LRA erfolgte.
Es wurden nach Meinung einer fiktiven Person immer der Klageweg benutzt um eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls.
Erst nach Veröffentlichung des Urteils vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 wurde der § 4 Abs. 6,7 RBStV so richtig durchleuchtet, weil eine betroffene Person die Möglichkeit (finanziell) nutzte und den Instanzenweg bis zum höchsten Fachgericht zu bestreiten. Vermutlich mit Rechtsbeistand.  8)

PS:
Kann es sein, dass bis dato immer nur die Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden hat, wem die LRA eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls, diese der betroffenen Person zu versagen oder zu genehmigen?  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2020, 19:29 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Werte Userin Marga,

In diesem Thema geht es darum, zu erkennen, daß das europäische Rahmenrecht eine strukturelle Trennung zwischen hoheitlichen und betrieblichen Funktionen vorgibt.

Wenn das Gericht diese hoheitliche Funktion vornehmen soll, muß das aus Gründen der Normenklarheit aus den Rundfunkverträgen klar hervorgehen, was es nicht tut?

Zudem kann das VG den hoheitlichen Part eines öffentlichen Wettbewerbsunternehmens nicht übernehmen, weil:

§ 1
Zitat
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html

Ein Verwaltungsgericht ist also keine Verwaltungsbehörde.

Also sag, welches ist die Verwaltungsbehörde, die für die Rundfunkanstalten verbindlich anhand der vom Staat aufgestellten Kriterien bestimmen darf, wer zu befreien ist und wer nicht? Das VG ist es jedenfalls nicht.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Also sag, welches ist die Verwaltungsbehörde, die für die Rundfunkanstalten verbindlich anhand der vom Staat aufgestellten Kriterien bestimmen darf, wer zu befreien ist und wer nicht? (...)

Vielleicht die Bundesregierung?  ;)  Sie vertritt die BRD im europäischen Rahmenrecht was den Rundfunk betrifft!
Zitat
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: Art. 33 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html


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o
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Ui, eine sehr gute Frage, finde ich.  :)

Es kann in der Tat nicht die LRA selbst entscheiden, wen sie befreit und wen nicht. Es fehlt hier eine Instanz, die die Befreiung ausspricht.

Deshalb auch der schon eingeführte Trichter mit dem Drittbescheid. Die LRA handelt dann quasi automatisiert nach RBStV und befreit/beermäßigt die Leute, die einen passenden Drittbescheid vorweisen können. Das ist dann auch wie überall: mit einem Drittbescheid bekommt man anderswo Vergünstigungen. Insofern hier alles richtig.

Allerdings ist nicht definiert worden, wie bei "besonderen Härtefällen" vorzugehen sei. Es gibt anscheinend keine "Durchführungsverordnung" (oder nur diese: "Besondere Härtefälle sind ablehnend zu bescheiden." - gez.: die elf(?) Intendanten).

Der betroffene Beitragsbürger kann ja schlecht seine besonders härtefallgelagerten Ansprüche immer nur einklagen. In einem Staat mit funktionierender Verwaltung ist der Weg, gegenüber einer öffentlichen Stelle in Anspruch zu gehen, das Stellen eines Antrags, nicht eine Klage vor Gericht. Ist das letztlich nicht sogar in Art. 17 GG fundiert?! Vielleicht hätten die Intendanten doch besser in Gemeinschafts- bzw. Staatsbürgerkunde aufpassen sollen.  :o

Eine echte Zuständigkeitslücke also - wie auch bei der Feststellung der Gesamtschuld.

Dass die Intendanten sich hier sieben Jahre lang nicht mit Ruhm bekleckert haben, um bei Behandlung von besonderen Härtefällen und von Gesamtschuldsituationen von sich aus für geordnete Verhältnisse und definierte Verwaltungsabläufe zu sorgen und womöglich schon dadurch einen guten Teil mehr Rechtsfrieden zu schaffen, sondern lieber (vermutlich vor lauter Geldgier) stattdessen bar jeder Rechtsgrundlage die automatisierte Anmeldung "beschlossen" haben, spricht nicht nur Bände, sondern ganze Regalkilometer über deren geistige Verfasstheit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 03:01 von Bürger«

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Vielleicht die Bundesregierung?  ;)
Das geht nicht, weil eine Regel des Landesrechts mit Landesrecht zu behandeln ist.

->
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Solange die Veranstaltung von Rundfunk national dem Landesrecht unterfällt, muß auch die Befreiung von der Leistung einer staatlichen Abgabe auf Landesebene geregelt sein, wenn diese Abgabe selber eine Abgabe des Landesrechts darstellt? Der Rundfunkbeitrag ist keine Abgabe des Bundesrechts, auch dann nicht, wenn er in seiner Durchführung dem Bundesrecht zu entsprechen hat.

Oder?

Die Frage bleibt also bestehen und wird präzisiert:

Welches ist die Verwaltungsbehörde des Landes, die für die Rundfunkanstalt des Landes verbindlich anhand der vom Staat aufgestellten Kriterien bestimmen darf, wer zu befreien ist und wer nicht?

Man könnte jetzt freilich argumentieren, daß die Sozialbehörden zuständig sind, so bleibt dann doch die Frage nach der Rechtsgrundlage dafür, denn die müsste Bestandteil des SGB sein?


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Vielleicht die Bundesregierung?  ;) Das geht nicht, weil eine Regel des Landesrechts mit Landesrecht zu behandeln ist.

Aber du weisst schon, dass es dir um den europäischen Rahmen geht in diesem Thread?
Und da hat nun mal die Bundesregierung das Sagen und die gesamtstaatliche Verantwortung auch für den Rundfunk!
Und sie hat auch einen "Vertreter der Länder" bestellt!
Und damit werden doch die Länder vertreten!
Also muss dieser "Vertreter" entscheiden!  ;)


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Zitat
Vielleicht die Bundesregierung?  ;)
Das geht nicht, weil eine Regel des Landesrechts mit Landesrecht zu behandeln ist.
Aber du weisst schon, dass es dir um den europäischen Rahmen geht in diesem Thread?
Natürlich weiß ich das; es ändert aber nix an meiner Aussage.

Zitat
Also muss dieser "Vertreter" entscheiden!  ;)
Dieser "Vertreter", (m/w/d), entscheidet trotzdem nicht in Belangen der Landesebene, einfach wegen der strikten vom BVerfG bestätigten Kompetenztrennung zwischen Bund und Land.

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.0.html

Insofern ist nämlich fraglich, ob dieser "Vertreter" tatsächlich ein Mitarbeiter, (m/w/d), eines Landes sein darf, wo das Risiko besteht, daß dieser im Zweifelsfalle Landes- und nicht Bundesinteresse realisiert.

Der Bund muß seine Interessen selber vertreten und kann sie nicht auf das Land "abwälzen"; es wäre also denkbar, daß die entsprechende Passage im GG mit den Aussagen des BVerfG kollidiert und damit verfassungsgwidrig ist.

Und, übrigens, wozu hat es eine Länderkammer, die man in Deutschland "Bundesrat" nennt, wenn nicht dazu, zwischen Bundes- und Länderinteresse zu koordinieren?


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