Es hat also nicht nur eine rechtsverbindliche EMRK, sondern auch ein rechtsverbindliches europäisches Datenschutzrecht des Europarates. Dieses Übereinkommen ist ebenfalls wie die EMRK Bundesrecht und präzisiert, bzw., erweitert BDSG wie u. U. auch BMG.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
[...]
c
umfaßt "automatische Verarbeitung" die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden: das Speichern von Daten, das Durchführen logischer und/ oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern, Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten;
[...]
Artikel 3 – Geltungsbereich
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden.
Artikel 5 – Qualität der Daten
Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden:
a müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
b müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
c müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;
d müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
e müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.
[...]
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Datenhttps://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680078b38Auch nach diesem Dokument besteht also absolute Zweckbindung der Datenerhebung; Meldedaten sind nicht dafür da, sie an Unternehmen weiterzugeben.
Dieses Dokument geht sogar noch etwas weiter, da gemäß Artikel 3 auch der Privatbereich erfasst wird.
Wenn also LRA oder BS meinen, sie dürften einen Bewohner einer Wohnung beauflagen, seine Mitbewohner bekanntzugeben, wäre das bereits eine Mißachtung dieses Übereinkommens, wo der Bund als Vertragspartner dazwischengrätschen müsste?
Dieses Dokument wurde in nachstehend verlinktem, lesenswertem Dokument des EU-Datenschutzbeauftragten gefunden.
Auszug aus Seite 28 des "Handbuches zum europäischen Datenschutzrecht 2018":
Das Übereinkommen Nr. 108 gilt für die Verarbeitung jeglicher personenbezogener
Daten, sei es im privatwirtschaftlichen oder öffentlichen Sektor, einschließlich der
Datenverarbeitung durch Justiz- und Strafverfolgungsbehörden.
Auszug aus Seite 29 des "Handbuches zum europäischen Datenschutzrecht 2018":
[...] Das bedeutet, dass die Daten weder für Ziele verwendet werden dürfen, die mit diesen Zwecken nicht vereinbar sind, noch länger als erforderlich aufbewahrt werden dürfen. Die Grundsätze betreffen auch die Qualität der Daten; diese müssen insbesondere den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben werden, dafür erheblich sein, dürfen nicht darüber hinausgehen (Verhältnismäßigkeit) und müssen sachlich richtig sein. [...] Einschränkungen der im Übereinkommen festgelegten Rechte sind nur bei übergeordneten Interessen wie Sicherheit des Staats oder Verteidigung möglich.
Auszug aus Seite 51 des "Handbuches zum europäischen Datenschutzrecht 2018":
[...] Da es sich beim Schutz personenbezogener Daten in der Rechtsordnung der EU um ein separates und eigenständiges Grundrecht handelt, das gemäß Artikel 8 der Charta geschützt ist, stellt jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten an sich bereits einen Eingriff in dieses Recht dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die betreffenden personenbezogenen Daten auf das Privatleben einer Person beziehen, sensibel sind, oder ob die betroffenen Personen auf irgendeine Weise belästigt wurden. Um rechtmäßig zu sein, muss der Eingriff mit sämtlichen in Artikel 52 Absatz 1 der Charta aufgelisteten Bedingungen übereinstimmen. [...] Überdies muss die Rechtsgrundlage auch eine eindeutige Definition des Umfangs und der Art der Ausübung der Befugnisse der zuständigen Behörden enthalten, um die Personen vor willkürlichen Eingriffen zu schützen
Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht - Ausgabe 2018https://fra.europa.eu/de/publication/2019/handbuch-zum-europaischen-datenschutzrecht-ausgabe-2018In der EMRK wird der Datenschutz übrigens durch Art. 8 EMRK mit erfasst; Aussage ist auch diesem Handbuch zu entnehmen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;