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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 16. November 2019, 20:42

Titel: Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
Beitrag von: pinguin am 16. November 2019, 20:42
Es hat also nicht nur eine rechtsverbindliche EMRK, sondern auch ein rechtsverbindliches europäisches Datenschutzrecht des Europarates. Dieses Übereinkommen ist ebenfalls wie die EMRK Bundesrecht und  präzisiert, bzw., erweitert BDSG wie u. U. auch BMG.

Zitat
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
[...]
c
umfaßt "automatische Verarbeitung" die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden: das Speichern von Daten, das Durchführen logischer und/ oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern, Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten;
[...]

 Artikel 3 – Geltungsbereich

1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden.

Artikel 5 – Qualität der Daten

Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden:

a müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;

b müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;

c müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;

d müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;

e müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.
[...]

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680078b38

Auch nach diesem Dokument besteht also absolute Zweckbindung der Datenerhebung; Meldedaten sind nicht dafür da, sie an Unternehmen weiterzugeben.

Dieses Dokument geht sogar noch etwas weiter, da gemäß Artikel 3 auch der Privatbereich erfasst wird.

Wenn also LRA oder BS meinen, sie dürften einen Bewohner einer Wohnung beauflagen, seine Mitbewohner bekanntzugeben, wäre das bereits eine Mißachtung dieses Übereinkommens, wo der Bund als Vertragspartner dazwischengrätschen müsste?

Dieses Dokument wurde in nachstehend verlinktem, lesenswertem Dokument des EU-Datenschutzbeauftragten gefunden.

Auszug aus Seite 28 des "Handbuches zum europäischen Datenschutzrecht 2018":
Zitat
Das Übereinkommen Nr. 108 gilt für die Verarbeitung jeglicher personenbezogener
Daten, sei es im privatwirtschaftlichen oder öffentlichen Sektor, einschließlich der
Datenverarbeitung durch Justiz- und Strafverfolgungsbehörden.

Auszug aus Seite 29 des "Handbuches zum europäischen Datenschutzrecht 2018":
Zitat
[...] Das bedeutet, dass die Daten weder für Ziele verwendet werden dürfen, die mit diesen Zwecken nicht vereinbar sind, noch länger als erforderlich aufbewahrt werden dürfen. Die Grundsätze betreffen auch die Qualität der Daten; diese müssen insbesondere den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben werden, dafür erheblich sein, dürfen nicht darüber hinausgehen (Verhältnismäßigkeit) und müssen sachlich richtig sein. [...] Einschränkungen der im Übereinkommen festgelegten Rechte sind nur bei übergeordneten Interessen wie Sicherheit des Staats oder Verteidigung möglich.

Auszug aus Seite 51 des "Handbuches zum europäischen Datenschutzrecht 2018":
Zitat
[...] Da es sich beim Schutz personenbezogener Daten in der Rechtsordnung der EU um ein separates und eigenständiges Grundrecht handelt, das gemäß Artikel 8 der Charta geschützt ist, stellt jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten an sich bereits einen Eingriff in dieses Recht dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die betreffenden personenbezogenen Daten auf das Privatleben einer Person beziehen, sensibel sind, oder ob die betroffenen Personen auf irgendeine Weise belästigt wurden. Um rechtmäßig zu sein, muss der Eingriff mit sämtlichen in Artikel 52 Absatz 1 der Charta aufgelisteten Bedingungen übereinstimmen. [...]  Überdies muss die Rechtsgrundlage auch eine eindeutige Definition des Umfangs und der Art der Ausübung der Befugnisse der zuständigen Behörden enthalten, um die Personen vor willkürlichen Eingriffen zu schützen

Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht - Ausgabe 2018
https://fra.europa.eu/de/publication/2019/handbuch-zum-europaischen-datenschutzrecht-ausgabe-2018

In der EMRK wird der Datenschutz übrigens durch Art. 8 EMRK mit erfasst; Aussage ist auch diesem Handbuch zu entnehmen.
Titel: Re: Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
Beitrag von: pinguin am 15. Januar 2020, 12:16
Neu in geänderter Fassung:

Zitat
Artikel 2 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

              „b     bedeutet ‚Datenverarbeitung‘ jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe, der beziehungsweise die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ausgeführt wird, wie das Erheben, die Speicherung, die Aufbewahrung, die Veränderung, das Auslesen, die Offenlegung, die Bereitstellung, das Löschen oder die Vernichtung solcher Daten oder die Anwendung von logischen und/oder arithmetischen Operationen auf solche Daten;“.

Zitat
Artikel 2 Buchstabe c des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 „c     bedeutet, sofern keine automatisierte Verarbeitung stattfindet, ‚Datenverarbeitung‘ einen Vorgang oder eine Vorgangsreihe, der beziehungsweise die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten innerhalb einer strukturierten Reihe solcher Daten ausgeführt wird, auf die nach spezifischen Kriterien zugegriffen werden kann oder die nach spezifischen Kriterien ausgelesen werden können;“.

 
Zitat
Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

       „1     Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dieses Übereinkommen auf die unter ihrer Hoheitsgewalt erfolgenden Datenverarbeitungen im öffentlichen und im privaten Sektor anzuwenden und dadurch das Recht jedes Menschen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten zu sichern.“

Zitat
Der Wortlaut des Artikels 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

       „1     Die Datenverarbeitung muss in Bezug auf den verfolgten rechtmäßigen Zweck verhältnismäßig sein und in allen Phasen der Verarbeitung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen betroffenen Interessen, ob öffentlich oder privat, und den zu wahrenden Rechten und Freiheiten widerspiegeln.

       2      Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage der freiwilligen, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgten Einwilligung des Betroffenen oder auf einer anderen rechtmäßigen, gesetzlich geregelten Grundlage durchgeführt werden kann.

       3      Personenbezogene Daten, die verarbeitet werden, müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

       4      Personenbezogene Daten, die verarbeitet werden:

              a      müssen nach Treu und Glauben und in einer transparenten Weise verarbeitet werden;

              b      müssen für eindeutige, festgelegte und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden; vorbehaltlich geeigneter Garantien ist eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke mit solchen Zwecken vereinbar;

              c      müssen den Zwecken, für die sie verarbeitet werden, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;

              d     müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sein;

              e      müssen so aufbewahrt werden, dass die Betroffenen nicht länger identifiziert werden können, als es die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erfordern.“
Zitat
Der Wortlaut des Artikels 8 (neuer Artikel 9) des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

       „1     Jede natürliche Person hat das Recht:

              a      nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhenden Entscheidung, die sich erheblich auf sie auswirkt, unterworfen zu werden, ohne dass ihre Auffassungen berücksichtigt werden;

[...]

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168098b1be

Dieses Abkommen gilt kraft diesem Änderungsprotokoll künftig auch in der privaten Wirtschaft und nicht nur im öffentlichen Bereich.

Automatisierte Entscheidungen sind nun also auch seitens des Europarates damit national gemäß Bundesrecht faktisch illegal, wenn die betroffene Person, deren Daten verarbeitet werden, nicht zuvor  gehört worden ist.

Hinweis:

Dieses Änderungsprotokoll wurde im Oktober 2018 seitens D. gezeichnet; die Ratifizierung ist hier nicht nötig, weil das Hauptdokument ratifiziert ist und es sich hier um eine Änderung des Hauptdokumentes handelt.

Mit diesem Änderungsprotokoll fallen auch die automatisierten Meldedatenübermittlungen zugunsten, da das Bundesrecht nunmehr bestimmt, daß sich keiner dem unterwerfen muß.

Erinnert sei hier an Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung und die Bindung der Länder an die völkerrechtlichen Verträge des Bundes.
Titel: Re: Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
Beitrag von: querkopf am 15. Januar 2020, 15:29
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Konvention 108 in der Fassung des o. a. Änderungsprotokolls erlaube ich mir den Hinweis auf die Mitteilung des Bundes-Seehofer-Ministeriums:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/10/eu-datenschutz.html (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/10/eu-datenschutz.html)

Dort steht im letzten Absatz:
Zitat
Zum Inkrafttreten bedarf das Änderungsprotokoll der Ratifizierung durch grundsätzlich alle Konventionsstaaten. Eine Regelung für ein partielles Inkrafttreten in fünf Jahren ist vorgesehen.

Genaue Informationen über die Regelungen des Inkrafttretens findet sich in dem folgenden Beschluß des Europarates:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018PC0451&from=EN (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018PC0451&from=EN)

Dieser Sachverhalt sollte in der juristischen Argumentation gegenüber LRA und Gerichten bedacht werden.
Titel: Re: Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
Beitrag von: marga am 15. Januar 2020, 16:30
Neu in geänderter Fassung:
(...) 2      Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage der freiwilligen, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgten Einwilligung des Betroffenen oder auf einer anderen rechtmäßigen, gesetzlich geregelten Grundlage durchgeführt werden kann.   

Eine fiktive Person hätte daraufhin folgenden Sachverhalt gerne widerlegt bekommen.

Nach zitieren mit hervorgehobener Stelle, handelt es sich wie festgestellt, beim Rundfunkbeitrag nicht um Vertragsparteien.
Es existiert eine Über- und Unterordnung beim spezialgesetzlich geregelten Zwangsrundfunkbeitragseinzugder LRAn.

Man(n) Frau betrachte nun den RBStV mit seinem § 11 Abs. (4) Verwendung personenbezogener Daten
Zitat
(...) (4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. (...)
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: Quelle: § 11 Abs. (4) Verwendung personenbezogener Daten RBStV
http://www.media-perspektiven.de/fileadmin/user_upload/media-perspektiven/Dokumentation/7-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Damit wird die Einwilligung des Betroffenen gesetzlich ausgehebelt im RBStV.
Die DSGVO hat ähnlichen "Passus" für die Aushebelung des personenbezogenen Datenschutz.
Hier der Passus:
Zitat
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
(...) c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (...)
Hervorhebung nicht im Original!
Quelle: DSGVO (pdf)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679

Diese rechtliche Verpflichtung ist der § 11 Abs. (4) RBStV.  ;)
Titel: Re: Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
Beitrag von: PersonX am 15. Januar 2020, 16:50
Zitat
Diese rechtliche Verpflichtung ist der § 11 Abs. (4) RBStV.
Da ist keine "rechtliche Verpflichtung" in § 11 Abs. (4) RBStV, sondern ehr eine Zusicherung. -> kann erheben -> bedeutet nicht, dass es eine Verpflichtung gibt diese Daten zu erheben. -> Erhebt die LRA Daten, dann kann Sie angeben, dass ein Gesetz es Ihr erlaubt. -> Gegen dieses Gesetz besteht jedoch das Recht zu klagen ->, denn es mangelt der LRA an zwei Punkten bei der Unterordnung unter Fach,- Rechts, - Dienstaufsicht. Es ist somit fraglich ob überhaupt für den Bürger eine Unterordnungspflicht unter eine LRA besteht. 
-> Das ist also zu bezweifeln, wenn davon ausgegangen wird, dass die Legitimationskette nicht erfüllt wird. -> Entsprechend muss halt vorgetragen werden.
-> Es kann sein, dass der Gesetzgeber etwas will und der LRA zugesichert habe, aber das reicht halt nicht aus. Darauf muss/sollte also immer und immer wieder abgestellt werden. -> Nicht das Handeln bestimmt die Rechtmäßigkeit, sondern die Kette der Legitimation bestimmt das maximal mögliche Handeln. -> Fehlt es irgendwo in der Kette, dann Ende! Setzen und nachbessern. Der Gesetzgeber darf gerne eine Stelle erschaffen, welche unter der Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht steht. -> Solange das nicht das Fall ist, kann eine LRA versuchen im öffentlichen Recht zu handeln, aber lediglich gegenüber Bürgern, welche sich freiwillig unterwerfen.
Titel: Re: Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
Beitrag von: befreie_dich am 15. Januar 2020, 17:58
Es könnte z.B. beim Austausch von Beitragsnummern eine Hinweispflicht auf Freiwilligkeit bei der Herausgabe von Daten, zwischen Personen bestehen. Ein Beispiel.

Wer hat einen Verkehrsunfall gehabt oder miterlebt? Die Beamten, die den Unfall aufnehmen, bieten i.d.R. einen Unfallservice mit Datenaustausch der Beteiligten an. Hierbei wird durch die Beamten eine Servicekarte mit freiwilligen Daten der Beteiligten zwischen den Beteiligten ausgetauscht (z.B. Adressen, Telefonnumnern, Versicherung, ...). Die Beamten garantieren zudem für die Richtigkeit der Adressdaten, indem sie diese behördlich überprüfen (es dürfte sich dabei wie bei den Rundfunkanstalten um Meldedaten handeln). Geschädigte wissen dies zu schätzen, bekommen etwas Gewissheit für die Ersetzung ihres Schadens und freuen sich über eine freundliche, staatliche Serviceleistung.

Hier ein Auszug aus der VwV-VkSA vom 29.06.2015, s.u. 5.1 Allgemeine Grundsätze und Ziele:
Zitat
Hierzu sind vorgefertigte Formulare, in der Regel im Postkartenformat, zu verwenden, in denen ausdrücklich auf die Freiwilligkeit des Datenaustauschs hingewiesen wird. (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG)).
Unterstreichung hinzugefügt.
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/jgx/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=s&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=VVBW-VVBW000015430&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/jgx/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=s&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=VVBW-VVBW000015430&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint)
Moment: http://archive.is/dqt2N (http://archive.is/dqt2N)

Wie wir wissen, verlangen die Landesrundfunkanstalten in Wohngemeinschaften, die Beitragsnummern auszutauschen. Wäre dieser Austausch in Rechtswirklichkeit nur freiwillig möglich, hätte es Konsequenzen.

Hierzu könnte gefragt werden: Lassen die Landesrundfunkanstalten den Hinweis auf die Freiwilligkeit rechtswidrig aus?

Es darf doch schon gefragt werden, warum die Behörde des "Unfallservice"-Beispiels so peinlich genau darauf achtet, die Landesrundfunkanstalten aber nicht.

Zu den Streitigkeiten um Beitragsnummern in Wohngemeinschaften finden sich über die Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) Themen - so u.a. auch
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.0.html
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20247.0.html
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.0.html
Titel: Re: Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
Beitrag von: pinguin am 15. Januar 2020, 19:12
Nach zitieren mit hervorgehobener Stelle, handelt es sich wie festgestellt, beim Rundfunkbeitrag nicht um Vertragsparteien.
Der Vertragspartner ist die Bundesrepublik Deutschland; dieses Vertragswerk ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Bundes und gemäß Rn. 169 der 1. BVerfG-Rundfunkentscheidung für die Länder und deren Gemeinden bindend.

Der Bund selber hat die Garantien aus diesem Vertrag national in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

Zitat
Es existiert eine Über- und Unterordnung beim spezialgesetzlich geregelten Zwangsrundfunkbeitragseinzugder LRAn.
Nein, das besteht nicht, wie an anderer Stelle bereits mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, (LRA = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts), im Lichte von BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274, (Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle in gleiche Auslegung und Anwendung), dargelegt worden ist.

Siehe hierzu auch:

Dürfen die ÖRR um Amtshilfe ersuchen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33013.msg202186.html#msg202186

Darüberhinaus sei auch an

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

erinnert.