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Autor Thema: Haben Gerichte je über Faktum "30 Prozent Nichtzuschauer" entschieden?  (Gelesen 4917 mal)

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Sowohl beim Bundesverfassungsgericht als auch beim Bundesgerichtshof führt die Online-Suche nach den Begriffen "Nichtzuschauer" & "Zuschauer" jeweils zu keinem Ergebnis. Insofern ist fraglich, ob man mit diesen beiden Begriffen überhaupt weiterkommt.
...stattdessen ersetzte man "Zuschauer"/ "Nutzer" durch
(Rundfunk-)Teilnehmer
und/oder
(Rundfunk-/Vorteils-)Empfänger
(wobei mit Rundfunk-Empfänger hier nicht das technische Gerät gemeint sein soll)

und suche entsprechend:

"rundfunk teilnehmer bverfg"
https://www.google.com/search?q=rundfunk+teilnehmer+bverfg

"rundfunk empfänger bverfg"
https://www.google.com/search?q=rundfunk+empfänger+bverfg


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@Bürger

Schau mal in den Titel des Themas, nur darauf und in Antwort auf User Pjotre wurde die Online-Suche beim BVerfG und BGH bemüht; nein, nicht via Google und Co., denn auf Alt-Entscheidungen vor 2013 kommt es hierbei u. U. nicht an, galt ja vorher Gerätebesitz als Anknüpfung und nicht das vom BVerfG herausgearbeitete beitragstypische Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung.

Falsch und damit Framing im Sinne des ÖRR
wäre es hier nur, weiterhin zu behaupten, jeder Wohnungsinhaber müsse den Beitrag bezahlen.

Richtig und damit kein Framing im Sinne des ÖRR
wäre die Aussage, daß nur wohnungsinnehabende Rundfunkinteressenten beitragspflichtig sein können.

Und nur der/die Interessent/in ist auch der/die potentielle Nutzer/in, Teilnehmer/in bzw. Zuschauer/in.


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Hinweis: Ich kenne den Betreff ;) Die Antwort war auch nicht als Kritik o.ä. zu verstehen, sondern als Anregung, im Sinne dieses Themas äquivalente und ggf. weiterhelfende Such-Ergebnisse zu erzielen, da der Begriff "(Nicht-)Zuschauer" schlicht kein in der bisherigen Rundfunk-Rechtsprechung verwendeter oder gar etablierter Begriff zu sein scheint.
Da die begrenzte Zeichenanzahl für den Thread-Betreff bereits nahezu ausgereizt ist, ist fraglich, ob eine Erweiterung/Ergänzung um die zusätzlichen Begriffe "(Nicht-)Empfänger"/ "(Nicht-)Teilnehmer" - oder auch "(Nicht-)Interessent" - sinnvoll bzw. überhaupt möglich wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 15:27 von Bürger«
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ach da gibbet tatsächlich was, aber das riecht nach Herrn "RA Tschuschke"
https://tschuschke.eu/leistungen/rundfunkbeitrag-gez/200-2/

Deutsche Anwaltsauskunft, 18.07.2018
Öffentlich-Recht­liche
Rundfunk­beitrag: Was passiert, wenn man nicht zahlt?
https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/kultur-medien/rundfunkbeitrag-was-passiert-wenn-man-nicht-zahlt?full=1
Zitat
[...] 2014 haben zwei Landesverfassungsgerichte bestätigt, dass der neue Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.
Grundsätzliche Einwände wie den, dass Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks benachteiligt werden, lassen die Gerichte nicht gelten. [...]
Hervorhebung nicht im Original!


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Der Unsinn der Vorzugslast lässt sich eigentlich besser über die Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen am Arbeitsplatz widerlegen, da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil öffenbar behauptet, dass alle Arbeitnehmer in Deutschland während ihrer Arbeitszeit nichts anderes zu tun hätten, als diese Medien zu konsumieren, weshalb es ja auch die Betriebsabgabe durchgewunken hat. Es wird jedoch den ein oder anderen Arbeitgeber geben, der den Konsum von Rundfunk und Fernsehen während der Arbeitszeit sogar mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen ahndet; den Konsum dieser Medien also untersagt.   
Wo ist in einem solchen Fall dann noch die Vorzugslast?   

In der Rechtsliteratur findet man übrigens haufenweise Hinweise darauf, dass eine Anstalt keine Körperschaft sei, weil sie keine Mitglieder (Teilnehmer) hätten, sondern Nutzer (Zuschauer).
Haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eigentlich noch Nutzer?


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Fortsetzung im Vordenken des Schriftsatz-Embryos:
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A. Also, als Autor des zukünftigen Schriftsatzes habe ich die Richtlinien-Macht des Ersten Wortes.
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Diese wird die hier aufgeworfenen begrifftlichen Varianten am Anfang klarstellend darlegen. Das war also hilfreich, was die Beiträge hier an Gesichtspunkten brachten.


B. Jedenfalls nicht "Nutzer",
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denn das impliziert unterschwellig, dass da etwas "Nutzenswertes" wäre. Der Nichtzuschauer bekundet ja, dass er keinen Nutzen sieht für Lebenszeitverwendung für ARD, ZDF.
Da also kein "Vorzug", ist auch der Begriff "Vorzugslast" usw. von vornherein weg vom Tisch. 

Nicht der paternalistische Richter entscheidet, was der Bürger als Vorzug bitteschön zu empfinden hat, sondern der mündige Bürger entscheidet, dass er diesen ARD-ZDF-Kram nicht als "Vorzug" empfindet. Den Richtern sind dann diverse 20 Sachen zu listen aus dem Internet, die qualitativ und für "Demokratie-Bildung" haushoch oberhalb ARD, ZDF,... sind.
Den Richtern ist anzubieten, 1000 weitere Internet-Adressen zu liefern, wenn ihnen 20 Beispiele nicht reichen und sofern die Richter es nicht (Juristen-Slang:) "aus der allgemeinen Lebenserfahrung wissen".


C. Jedenfalls nicht "Teilnehmer",
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denn das impliziert "etwas aktiv einbringen", beispielsweise im Fußballverein oder beim Gottesdient.
Angeboten wird aber nur die passive Rolle des Zuschauens.

Interaktives Fernsehen usw. für "Teilnehmer" wäre möglich: Im Gegensatz zu früher haben neuere Kabelanschlüsse ja auch eine Aufwärts-Leitung (DSL sowieso). Nur hat das schlafmützige VEB "ARD, ZDF,..." diese Chance nicht erfasst, ja noch nicht einmal daran überhaupt gedacht. Diese Kampfarena wurde kampflos an Facebook und Kollegen überlassen.
So ist das mit sozialistischen Staatsunternehmen, "wir müssen dynmisch immer nach vorne dringen und sind schrecklich innovativ", vorausgesetzt, dass alles beim Alten bleibt. 


D. Jedenfalls nicht "Rundffunk-XXXXer",
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weil "Rundfunk" mehrdeutig zugleich "Radio"meint, also ohnehin ein total untauglicher Begriff für heutige juristische Anforderungen, aber an sich schon seit etwa 1955 mit dem Bedeutungsübergang der Sender zum Fernsehen.


E. Jedenfalls nicht "Radio-Hörer",
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weil Finanzierung von Radio mit einigen 100 Millionen Euro eine Absurdität ist, für die eine Abschaffung die einzige Handlungs-Alternative sein kann. Wer das als Richter anders sieht, dem wird ein Fortbildungskurs in Medientechnik, Audio-IT und Radiosender-Gründen angeboten. So etwa steht das dann im Schriftsatz, damit lächerlich gemacht wird, wer noch im Dinosaurier-Denken funktioniert.


F. Da bleibt dann nur der (Fernseh)- "Zuschauer"?
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Die Wohnungsankopplung laut Gesetz interessiert nicht, weil wir ja auf die Nichtzuschauer-Härtefallklausel ausgerichtet sind. 

Wohnungsankopplung unterstellt ja, dass überhaupt für jeden ein "Nutzen" vorliegt. Wir sind aber nicht im Denken von anno 1965 bis 1995, als das Staatsfernsehen noch ohne vollwertige Alternative war. Soweit Richter in einem Alterssegment sind, indem manche die Kurve zur Moderne verpasst haben, da könnte man Richtern dann ja Internet-Nutzungs-Seminare anbieten. Höflich und im Scherz, aber das wird seine Wirkung nicht verfehlen: Wer es im Richterkollegium nicht "greift", der wird im Richterkollegium ausgesondert.


G. Die Nichtnutzung auf der Betriebsstätte, das ist ein Sonderthema "Betriebsstättenabgabe",
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auch auf der TODO-Liste, aber die Schusslinie ist hier jetzt und auch in diesem Thread nur die Mediensteuer (Tarnbezeichnung Rundfunkbeitrag) der Privatleute.

Ich schiebe die Betriebsstättenabgabe also hier beiseite, weil es in Sachen Betriebsstättenabgabe eine ganz eindeutige viel schönere Grundlage für fast 100 % Unzulässigkeit seit 2013 gibt. Da in Sachen Betriebsstättenabgabe fast nichts im Forum sich artikuliert, mache ich das im Forum aber nicht zum Thema. Da fehlen die zeit-habenden Mitleser und Anwender. 

Das Fernsehverbot für praktisch 100 % der Arbeitsplätze und das Radioverbot für wohl über 90 % kommt dann als Argument natürlich obendrauf. Man beachte, dass Restaurant-Gedudel aus urheberrechlichten und anderen Gründen fast immer nicht Radiosender ist, ausgenommen Mini-Imbiss usw., mengenmäßig minimalst. Um mit Juristen-Schönsprech zu arbeiten': Diese weniger als 3 Prozent dürfen wir typsieren = ignorieren - hier mal im umgekehrten Sinn: die müssen weiterhin nicht zahlen, obwohl sie oft "Radio nutzen" im Sinn einer betriebswirtschaftlich interessierten Weise.


H.  Habe ich nichts vergessen, was auf die Definitions-Eingrenzungs-Liste gehört?
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2020, 20:34 von Bürger«
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Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben nach §2 Abs. 1 RBStV eigentlich nur Schuldner, weil die Landesregierungen beschlossen haben, die Bürger ihres Landes zum Preis eines monatlichen Abonnements von 17,98 Euro an Rundfunkanstalten zu verkaufen. 

Auch wenn ich jetzt nicht weiß, wann die Leibeigenschaft in Deutschland abgeschafft wurde, basiert das Prinzip der Rundfunkfinanzierung auf dieser Idee der Versklavung von Menschen. Der RBStV legt nämlich fest, dass die Bürger eines Bundeslandes wegen der Nutzung einer Wohnung zu Leibeigenen von Rundfunkanstalten werden. Damit hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk lediglich solche Leibeigenen. Da es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes auf den Willen der Nutzung, also auf den Willen des Volkes, nicht mehr ankommen soll, werden Intendanten zudem in den Rang von Feudalherren erhoben, die Machtbefugnisse über alle Bürger eines Bundeslandes haben. 

Paragraphen 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407044


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@art18GG

Was soll immer das Einbringen, daß die Länder ihre Bürger "verkauft" hätten?

Es hat mannigfaltige und im Forum vorgebrachte Entscheidungen durch EuGH, BVerfG und BGH wie BFH; diese gilt es zu sichten wie zu begreifen, denn da ist alles drin, was nicht nur der Rundfunknichtinteressent braucht, sondern letztlich sogar der Nichtnutzer der ÖRR.

Einmal mehr hierzu siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, (ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts), im Lichte von BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274, (Unternehmensordnung des einfachen Rechts gilt für alle Unternehmen in gleicher Auslegung und Anwendung), weil ein Unternehmen freilich nur durch seine Nutzer/Kunden finanziert wird und nicht durch jene, die lediglich Interesse an den Unternehmensdienstleistungen bekunden, aber keine Kunden sind.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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A. Leibeigenschaft - eigentumsähnliche Rechte des Feudalherren
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über die Personen in seiner Herrrschaftsregion - ist eine Situation mit vielen gravierenden Eingriffsformen. Das haben wir bei der Rundfunkabgabe nicht, wie wir natürlich wissen.
Nun enthält unser geltendes Recht durchaus mancherlei Elemente, die Anklang an die Komponenten von Leibeigenschaft haben. Das soll hier nicht weiter ausgeführt werden.

Die Frage lautet: Ist die Rundfunkabgabe eine derartige Komponente? Die Antwort fällt schwer. Denn wir haben da ziemliche viele definitorische Fragen.

B. Die pragmatische Lösung lautet: Selbst wenn wir die Rundfunkabgabe
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als eine solche Komponente einstufen würden, wäre es eine schwache Komponente im Vergleich diverser andere viel stärkerer derartiger Komponenten im aktuellen Recht. Zwischen den Extremen "Leibeigenschaft" oder "totale Freiheit" ist unser reales System des modernen Staates nicht auf der Position "totale Freiheit", sondern igendwo zwischen beiden Extremen - und vielleicht ist ein Staat auch kaum anders organisierbar.


C Folgewirkungen:
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(1) Die Einstufungsfrage, was Komponente von Leibeigenschaft ist, ist auch für abstrake Analyse recht diffus. Es gab / gibt derart viele Formen von Leibeigenschaft... manche auch mitten in unserem Deutschland...

(2) Jedenfalls ist der status quo der Gesellschaft bei den Verwaltungsgerichten eingepreist im Sinn "das ist wie es ist".

(3) Deshalb sind die trickreichen Argumentationen "ist keine Behörde", "ohne Amtsperson", "darf nicht vollstrecken", "Gesamtschuldnerschaft..." usw. ziemlich aussichtslos:
Verwaltungsrichter betrachten es als ihre Aufgabe, aus einer parlamentarisch beschlossenen Abgabe nicht zu entlassen, sofern Schlitzohren mit Schlitzohr-Argumenten kommen. Da wird eben so lange herum-deduziert, bis bewiesen ist: "Du besonders listiger Bürger, auch du musst zahlen wie alle anderen".


D. Also Vorschlag: "Leibeigenschaft" nicht weiter erörtern.
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Jedenfalls war es aber wichtig, einmal diesen Aspekt überdenken zu müssen. Er kann durchaus in Schriftsätzen vorgetragen werden, muss dann aber sorgfältig in andere Argumentation eingebunden werden, um als vernünftig and angebracht angesehen zu werden vom Richter.


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Was soll [...] das Einbringen, daß die Länder ihre Bürger "verkauft" hätten?
Hinsichtlich der Frage, ob die Gerichte den Willen der Nicht-Nutzer (Nicht-Zuschauer) in ihren Entscheidungen weiterhin ignorieren dürfen, müssen wir uns schon damit beschäftigen, was im Gesetz (RBStV) steht. Dies führt uns zwangsläufig zum Begriff des Beitragsschuldner, der ein Kernbegriff der Zwangsfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist. Auch wenn der RBStV formalrechtlich kein Kaufvertrag sein mag, geht es in ihm darum, dass die beiden Vertragspartner zulasten dritter etwas Geschäftliches festlegen, womit wir uns ernsthaft die Frage stellen können, ob hier nicht durch die Hintertür das Prinzip der Leibeigenschaft in Deutschland wieder eingeführt werden soll.
Denn wer oder was wird im §2 RBStV verkauft?
Die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind es nämlich nicht, sondern die Inhaber von Wohnungen. Ich denke schon, dass es sinnvoll wäre, sich in dezidierter Form mal Gedanken zu machen, warum es in Deutschland keine Leibeigenschaft mehr gibt, um neue Argumente zu finden. Dies müssen wir natürlich nicht jetzt hier an dieser Stelle tun.


Edit "Bürger"@alle:
Bitte bitte keine weitere Vertiefung des eigenständigen Themas "Leibeigenschaft", sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Haben Gerichte je über Faktum "30 Prozent Nichtzuschauer" entschieden?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2020, 15:28 von Bürger«
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