Das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit beruht nach den Ausführungen des BVerwG (Urt. v. 30.10.2019, Az. 6 C 10.18, BVerwG Rn. 21) darauf, dass nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zugestanden wird, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bungesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird. Mit diesem System sollen schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der LRAen vermieden werden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinachfung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der geltenden Beitragspflicht gemacht wird.
Im Falle einer Person A wurde während des Studiums BAföG beantragt, welches aber wegen zu hohen Einkommens eines Elternteils verwehrt wurde.
So ein BAföG Bescheid prüft in mehreren Schritten die formalen Voraussetzungen zum Empfang von Leistungen nach dem BAföG.
Dabei wird u.a. auch zunächst die Bedürftigkeit festgestellt: Steht dem Antragsteller überhaupt BAföG zu (hier positiv, da Student)? In welcher Höhe steht ihm der Bedarf zu (monatlicher Grundbedarf: 649,00 Euro, § 13 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2 Nr. 2 BAföG [spezifisch für die Person A])? Gibt es anzurechnendes Einkommen/ Vermögenswerte (in diesem Falle negativ)? Haben die Eltern Vermögenswerte, die anrechenbar sind (in diesem Falle positiv)?
In den weiteren Schritten wird dann das Einkommen der Eltern geprüft. Ist dieses voll anzurechnen, so ist der Grundbedarf als Unterhaltsanspruch ggü. dem betr. Elternteil(en) einforderbar.
Es liegt aber trotzdem folgende Konstellation vor:
- Das Einkommen wurde durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft (BAföG-Leistungen sind Sozialleistungen gem. 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB I --> BAföG-Amt eine Sozialbehörde; darüber hinaus auch, systematisch an anderer Stelle, als Befreiungsgrund in § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV genannt.
- Es wurde eine Bedürftigkeit positiv festgestellt (Es gibt einen Grundbedarf und kein verwertbares Einkommen oder Vermögen)
Der Unterhaltsanspruch ist rechtstechnisch nicht geeignet, Geldmittel für z.B. Rundfunkbeiträge, zusätzlich zum Grundbedarf, einzufordern.
So argumentiert Person A derzeit in einem Antrag an den SWR, welcher persönlich am 24.07. bei der zust. Gemeinschaftseinrichtung eingereicht wurde.
Geht diese Argumentation so durch, dann können sich bundesweit auch Studenten befreien lassen, denen das BAföG wegen zu hohen elterlichen Einkommens abgelehnt wurde.
Sieht da jemand Fehler drinne? (Ich habe die Suchfunktion bemüht und kein Thema gefunden, dass sich so damit beschäftigt - falls doch bitte ich um entspr. Hinweis)
Edit "Markus KA":
In fiktiven Fällen könnte es ein Vorteil gewesen sein, dass ein abgelehnter BAföG-Bescheid vorgelegen und diesen als Anlage zum Befreiungsantrag beigefügt haben könnte. Ebenso könnte die Möglichkeit vorliegen in einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten.
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