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Autor Thema: Streitwerterhöhung d. Berücksichtigung d. Rf-Beiträge für 3 zukünftige Jahre  (Gelesen 7313 mal)

D
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Wie es scheint haben die (Verwaltungs-) Gerichte eine weitere Möglichkeit gefunden den Streitwert in die Höhe zu treiben und damit die vom Kläger zu zahlenden Gerichtsgebühren zu erhöhen.

Aus dem Beschluss eines niedersächsichen VG im Januar 2019:
Zitat
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57-68 www.bundesverwaltungsgericht.de). Hat der Antrag wie hier offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist gemäß der Regelung des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 S. 1 GKG ergebenden Streitwertes - xxx,xx € - um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für die Klägerin anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG nicht überschreiten darf. Bei der Bemessung des Betrages der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen i.S.d. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG geht das Gericht in rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeiten davon aus, dass in der Regel für einen zukünftigen Zeitraum von drei Jahren wiederkehrende und gleichgelagerte Rundfunkbeitragserhebungen in dem konkreten Rundfunkbeitragsrechtsverhältnis zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Beschl. v. 03.07.2017 - 4 OA 165/17 -; Nds. OVG, Beschl, v. 23.10.2017 - 4 LA 294/17 -). Bei einem derzeit geltenden monatlichen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung im privaten Bereich von 17,50 € folgt hieraus ein Anhebungsbetrag i.S.d. § 52 Abs, 3 S. 2 GKG in Höhe von 630,00 € (36 Monate x 17,50 €). Dieser Wert übersteigt nicht das Dreifache der Summe der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträge.


Das zugehörige Urteil des Oberverwaltungsgerichts:
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 03.07.2017, 4 OA 165/17
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170006572&psml=bsndprod.psml&max=true
Tenor:
Zitat
(Streitwerterhöhung gemäß GKG 2004 § 52 Abs 3 S 2) in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren)
  • In rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solcher gestritten wird, ist in der Regel eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorzunehmen, da offensichtlich absehbare Auswirkungen auf zukünftig noch zu erhebende Rundfunkbeiträge bestehen.
  • Der Senat bemisst hierbei den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger grundsätzlich anhand eines zukünftigen Zeitraumes von drei Jahren.
  • Hieraus folgt, dass bei der Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich regelmäßig ein Erhöhungsbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Höhe von 630,- EUR (36 Monate x 17,50 EUR) anzusetzen ist.
  • Bei der Streitwerterhöhung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz GKG die Begrenzung der Summe auf das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beachten.

"Interressant" auch, wie in Rn 5 des OVG-Urteils begründet wird, weshalb das Gesetz (insbesondere) auch gerade beim sogenannten Rundfunkbeitrag Anwendung finden soll.

Das bedeutet, das ein Kläger ggf. in der Tabelle der zu zahlenden Grundgebühren in eine der nächsten Stufen kommt und sich somit seine Verfahrenskosten (deutlich) erhöhen können:
Streitwert €Grundgebühr €
- 500
35
501 - 1000
53
1001 - 1500
71
usw.

Zu entrichten beim VG: 3 x Grundgebühr

Und natürlich bedeutet das auch erhöhte Kosten bei evtl. Revisionsverfahren... >:(


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Georg Christoph Lichtenberg

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U
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    • GEZ Nein danke!
Werden durch Verwaltungsakte die Grundrechte nach dem GG verletzt, kann ein Streitwert nicht mit Gerichtskostengesetz festgestellt werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
    nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;

siehe Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/BJNR071810004.html


Für öffentlich rechtliche Streitigkeiten wegen Grundrechteverletzung sind Verwaltungsgerichte nicht zuständig.

§ 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
siehe Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html

Dazu ist es meiner Meinung nach notwendig, stets Klagen bei den ordentlichen Amtsgerichten einzureichen.
Die Rechtsbehelfbelehrung in den Festsetzungsbescheiden sind rechtsfehlerhaft. Ich würde mich nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterwerfen



Edit "Bürger" - Hinweis:
Amtsgerichte sehen sich nach bisheriger Erfahrung als "nicht zuständig" an für Klagen gegen "Bescheide" und verweisen solche Verfahren dann i.d.R. gem. §17a GVG an das "zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs" - mithin das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Dies hier aber bitte nicht vertiefen, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Streitwerterhöhung d. Berücksichtigung d. Rf-Beiträge für 3 zukünftige Jahre
Die Moderation/ Löschung dieses Beitrags bleibt vorbehalten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis:

Es könnte in fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass in Feststellungsklagen, um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung "feststellen" zu lassen, Streitwerte bis zu 5000,- Euro beschlossen worden sind. Ensprechend hoch könnten die Gerichtskosten gewesen sein.

Darum prüfe man zuerst, wenn man das Wort "Feststellung" oder "Feststellungsklage" selbst verwendet oder vom Gericht verwendet wird!


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
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Im Gerichtsverfahren bezüglich Nichtbesitzes von Geräten des Klägers K wurde nachträglich auch eine Streitwertfestsetzung um die dreifache Gebühr beschlossen, obwohl Kläger K zu Beginn des Verfahrens zur Streitwertermittlung einen Jahresbeitrag des Zwangsfunks angeregt hatte.


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Guten TagX,

Rein fiktiv natürlich ... hmmm ..., also die "laienhafte" rechtliche Erforschung, fördert erneut Anhaltspunkte für einen giiiiiiiiiigaaaaaaantischen Justizskandal zu Tage.
Zitat
B e s c h l u s s
vom 15. Juni 2016

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren und - in Abänderung der Streitwertfestsetzungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts - für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf 123,88 € festgesetzt.

G r ü n d e :

54  Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der nach den festgesetzten Beträgen zu bemessende Streitwert ist nicht nach Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG zu erhöhen. Diese Regelung soll insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen, in denen es um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht (BT-Drs. 17/11471 S. 245).
BVerwG 6 C 41.15 Urteil vom 15. Juni 2016, RdNr. 54, Link:
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C41.15.0.pdf

Fraglich ist nun, ob dieses Urteil auf Rundfunkbeiträge anwendbar ist. RdNr. 1 besagt:

Zitat
1  Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2014 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit.

Ups!

Naja, kann ja "mal" passieren, ditt Urteil vom BVerwG iss ja ein "bisschen her" (2016).
Nanu?
Watt´n ditte?

Zitat
Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragserhebung mit Unionsrecht; Streitwertfestsetzung in Fällen der Rundfunkbeitragserhebung

Leitsatz

1.   Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15/16 -, juris). (Rn.11)

2.   In Streitigkeiten über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs 3 S 1 GKG (juris: GKG 2004). Eine Erhöhung nach § 52 Abs 3 S 2 GKG (juris: GKG 2004) findet nicht statt (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, s. Beschluss vom 24.03.2016 - 7 A 10952/15.OVG -, AS 44, 29, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 6 C 41.15 -).(Rn.30)

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 7 A 11938/17, Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE180008199&doc.part=L


OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 7 A 11938/17

vs.

OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 03.07.2017, 4 OA 165/17 (siehe Eingangsbeitrag jaaanz oben).

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 6 C 41.15 - in Niedersachsen "unbekannt"?

Erhöhung um den dreifachen JahresbeitraX im Jahr 2017, satte 630 Glocken mehr in Niedersachsen!?!
Skandal! Skandal! Skandal!
Reine Schikane des NDR OVG´s!
Ähhh ... ick meine Niedersächsischen OVG´s!

Dies ist ein kostenloser Service der Gall Mei Hi Ha AG (Gallische Meißel Hinkelstein Hammer AG) in Kooperation mit der Panzerknacker AG (Beton-Rechtssprechungs-Tresor-Knacker).



Ey DU! Ja jenau DU! Willst DU DICH auch gegen den JUSTIZ- und DATENSCHUTZSKANDAL der "ARD-Verwaltungsgerichte" und der NSA-BeitraX-Maschinen-Zylonen in Köln wehren?
Hier bist DU richtig!

Werde Teil des GEZ-Boykott-Widerstandes, des GEZ-Boykott-VolX!!!!!

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1 Dutt-Perücken-BeitraX-Schlaraffenland-Radio in DE; auch bekannt als Schlandradio (Slang der sozialen Gruppe GEZ-Boykott-Piraten_innen)

2 Wiki, Hostis humani generis, Link:

https://en.wikipedia.org/wiki/Hostis_humani_generis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2019, 22:57 von DumbTV«

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BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 6 C 41.15 - in Niedersachsen "unbekannt"?

Ob dieser Beschluss in Niedersachsen unbekannt ist, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden...

...ein gleichlautender Beschluss vom 25.01.2017 - 6 C 18.16 - des BVerwG (https://www.bverwg.de/250117U6C18.16.0) ist offensichtlich sehr wohl bekannt. Im Urteil des OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 03.07.2017, 4 OA 165/17 wird unter Rn 5 darauf sogar explizit Bezug genommen:

Zitat von: Beschluss vom 03.07.2017, 4 OA 165/17, Rn 5
Soweit sie zunächst vorgetragen hat, die Regelung betreffe allein Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung und insofern auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Streitwertbeschluss v. 25.1.2017 - 6 C 18.16 -) verwiesen hat, in welchem zu einer dort nicht vorgenommenen Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeführt worden ist, dass diese Regelung insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen solle, folgt der Senat dem nicht. Denn eine Beschränkung des Anwendungsbereiches von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf finanzgerichtliche Verfahren ergibt sich schon nicht aus dem Gesetzeswortlaut. § 52 GKG gilt nach der gesetzlichen Überschrift sowie nach seinem Absatz 1 vielmehr für alle Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nicht in § 52 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 sowie Abs. 5 GKG auf einzelne Gerichtsbarkeiten bezogene Sonderregelungen getroffen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Kritik aus den Ländern an einer zu niedrigen Höhe der Streitwerte in der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachkommen wollte (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245). Zwar hat der Gesetzgeber dabei insbesondere auf finanzgerichtliche Verfahren abgestellt, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken. Daneben hat er jedoch angeführt, dass entsprechendes für die Streitwertbemessung im Kommunalabgabenrecht gelte (vgl. ebd.). Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Streitigkeit erfolgt die Abgabenfestsetzung zwar nicht für einen Jahreszeitraum, aufgrund des Fortlaufens des Rundfunkbeitragsrechtsverhältnisses ist aber ebenso absehbar, dass in der Zukunft wiederkehrende und dabei gleichgelagerte Rundfunkbeitragserhebungen erfolgen bzw. diesbezügliche Festsetzungsbescheide ergehen werden, zu deren Rechtmäßigkeit sich dieselben Rechtsfragen wie vorliegend stellen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 OA 271/14 - zum Kommunalabgabenrecht; Schneider, NJW 2014, 522). Diese absehbaren zukünftigen Auswirkungen sind auch offensichtlich, da eine künftige Heranziehung des Rundfunkbeitragspflichtigen nicht nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, sondern aufgrund der alleinigen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung in aller Regel zu erwarten ist.

Wie wir es inzwischen kennen, werden die Gesetze von den Gerichten, bis hin zum BVerfG, wenn es um den sogenannten "Rundfunkbeitrag" geht, "passend" zugunsten ebendiesem ausgelegt... >:(

Und nun? Die hier mögliche Beschwerde laut Rechtsmittelbelehrung wäre wohl vergebene Liebesmüh...


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Georg Christoph Lichtenberg

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Guten TagX,

ach, keen Problem! Suchen wir einfach weiter nach Urteilen. Z.B.:

Keine Streitwerterhöhung in Rundfunkbeitragsverfahren
Zitat
Die Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist angesichts ihres Wortlauts und des Verlaufs ihrer Entstehung im Gesetzgebungsverfahren restriktiv auszulegen. Sie ist in Verfahren, die auf die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden gerichtet sind, nicht anzuwenden.

...

7
Die Ausführungen der Klägervertreter in der Beschwerdeschrift vom 27. November 2018 vermögen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesetz gewordene Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG beruht auf der im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Stellungnahme des Bundesrates, der gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Bundesregierung (die Bestimmung sollte demnach lauten: „Ergibt sich aus Absatz 1 wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert, ist dieser maßgebend. ...“) auf dem Grundsatz bestanden hat, dass bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte, die auf bezifferbare Geldleistungen gerichtet sind, „die Geldleistung als Streitwert anzusetzen ist“ (vgl. BT-Drs. 17/11471 vom 14.11.2012, S. 97 und S. 311 f.), und der dementsprechend eine Erhöhung dieser Streitwerte nur ausnahmsweise („in Fällen, in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich ist“, a. a. O, S. 312) zulassen wollte. Dies gebietet ein restriktives Verständnis von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (dem entspricht die Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, a. a. O. S. 347, die darauf hingewiesen hat, dass die vom Bundesrat empfohlene Fassung „tendenziell zu niedrigeren Gebühren führen würde als der Vorschlag der Bundesregierung“). Dabei ist auch dem Wortlaut der Norm Rechnung zu tragen, der darauf abstellt, dass „der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen ...“ haben muss. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Klagschrift vom 12. Mai 2014 beantragt, „den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2014 zu der Beitragsnummer ...“ aufzuheben. Aus diesem Antrag (als solchem) ergaben sich keine „offensichtlich absehbaren Auswirkungen“ auf künftige gegenüber der Klägerin ergehende Rundfunkbeitragsbescheide.

...
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Beschluss vom 22.01.2019, 5 So 115/18
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE190000525&st=ent

Hihihi! Watt nu NDR-OVG? Ähh ick meine Niedersächsisches OVG.

Bei dieser Gelegenheit möchte ick mich bei dem "Klägervertreter" der Bekleidungswaren-Einzelhandelskette bedanken.
Okay, ditt iss jetzt echt dumm gelaufen, dass der Antrag des eigenen "Klägervertreters" auf Streitwerterhöhung (3 x 122.396,73 = 367.190,19 Euro) nun nicht klappte.
Dennoch gebührt dem "Klägervertreter" Anerkennung.
Schließlich habt ihr für uns, die wir nur in "gallischen Lumpen"1 rumlaufen und keine noblen römischen Bonzen-Gewänder tragen, einen tollen Beschluss erwirkt.

Alter Falter! Hätte ick so einen "Klägervertreter" würde ick abgehen wie Spartakus und mich vom Joch der Unterdrückung durch den "eigenen Klägervertreter" befreien!

 >:(

1 Wir müssen SPAREN, SPAREN, SPAREN ... für Anwaltsgebühren  :'(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2019, 02:05 von DumbTV«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die hier mögliche Beschwerde laut Rechtsmittelbelehrung [...]

Wie genau lautet die Rechtsmittelbelehrung?

Sofern deren Frist noch läuft (auch dies wäre genau zu prüfen - ist manchmal verwirrend formuliert), könnte geprüft werden, ob nicht doch Beschwerde eingelegt werden könnte und sollte. Vorab (sofern die Frist dies noch ermöglicht) könnte eine Frage erfolgen, ob diese Beschwerde kostenfrei ist oder mit welchen Kosten für das Beschwerdeverfahren gerechnet werden muss.


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Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist gerichtskostenfrei. Allerdings werden keine Auslagen erstattet (z.B. Porto für die Übersendung der Beschwerdeschrift oder Anwaltskosten).

Geregelt ist das in § 68 GKG https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__68.html

Dieser nimmt Bezug auf § 63 GKG https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__63.html
D.h. die Beschwerde kann noch 6 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung eingelegt werden.
Das wären dann also 7 Monate nach Zustellung des Urteils.

Zulässig ist die Beschwerde nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.


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Wie genau lautet die Rechtsmittelbelehrung?

Rechtsmittelbelehrung (des Kostenfestsetzungsbeschluss)
Zitat
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das

Oberverwaltungsgericht O

statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung der Hauptsache bei dem

Verwaltungsgericht V

einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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Hat hier schon mal jemand bezüglich der Streitwerterhöhung erfolgreich Erinnerung eingelegt? Mir kommt das vor, wie eine Strafgebühr: "Du böser Kläger beschäftigst mich mit dem Diktieren einer Entscheidung, statt eine aussichtlose Klage zurückzunehmen, wie es dir nahegelegt wurde."


Edit DumbTV:
Die Frage zum Prozedere eines Beschwerdeverfahrens (nicht Erinnerungsverfahrens) bitte im folgenden Thread diskutieren:
Beschwerde bei Streitwerterhöhung: Berücksichtigung zukünftiger Rf-Beiträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32571.0


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
[…]
Zitat von: Beschluss vom 03.07.2017, 4 OA 165/17, Rn 5
Diese absehbaren zukünftigen Auswirkungen sind auch offensichtlich, da eine künftige Heranziehung des Rundfunkbeitragspflichtigen nicht nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, sondern aufgrund der alleinigen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung in aller Regel zu erwarten ist.

Diese Aussage ist, um es milde auszudrücken, äußerst fragwürdig***. Es sei denn, diese Richter beanspruchen für sich göttliche Allwissenheit.

Die künftige Heranziehung eines Rundfunkbeitragspflichtigen kann immer nur theoretisch sein. Wenn ein Kläger einige Zeit nach der Verhandlung stirbt, sei es durch Krankheit, Unfall oder Verbrechen, ist er kein Rundfunksbeitragspflichtiger mehr, da der Punkt des Innehabens einer Wohnung nicht mehr erfüllt wäre.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2019, 09:23 von Markus KA«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

D
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Fragen, Hinweise  und Anregungen zum Prozedere eines Beschwerdeverfahrens gegen die Streitwerterhöhung bitte im folgenden Thread diskutieren:

Beschwerde bei Streitwerterhöhung: Berücksichtigung zukünftiger Rf-Beiträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32571.0


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Keine Streitwerterhöhung in Rundfunkbeitragsverfahren

Zitat
Die Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist angesichts ihres Wortlauts und des Verlaufs ihrer Entstehung im Gesetzgebungsverfahren restriktiv auszulegen. Sie ist in Verfahren, die auf die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden gerichtet sind, nicht anzuwenden.

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Edit DumbTV:
Siehe den bereits oben dazu gegebenen Hinweis von @Profät Di Abolo

... Suchen wir einfach weiter nach Urteilen. Z.B.:

Keine Streitwerterhöhung in Rundfunkbeitragsverfahren
Zitat
Die Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist angesichts ihres Wortlauts und des Verlaufs ihrer Entstehung im Gesetzgebungsverfahren restriktiv auszulegen. Sie ist in Verfahren, die auf die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden gerichtet sind, nicht anzuwenden.

...
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Beschluss vom 22.01.2019, 5 So 115/18
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE190000525&st=ent

Hihihi! Watt nu NDR-OVG? Ähh ick meine Niedersächsisches OVG.

...
Bitte ganzen Beitrag oben im Thread lesen


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2019, 11:16 von DumbTV«

 
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