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Autor Thema: EuGH C-393/18 PPU - Einheitliche Rechtsauslegung zwingend  (Gelesen 1763 mal)

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Einziges Zitat:

Rn. 46
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rechtssache C-393/18 PPU
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=regel&docid=206859&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=8063129#ctx1


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zu diesem Thema passt freilich dann auch die für uns relevante Enrtscheidung des EuGH dazu, nämlich C-260/89 zu Art. 10 EMRK im Bereich der Gemeinschaft.

Zitat
Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Rn. 41


[...] daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

Rechtssache C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61989CJ0260

Es ist insofern also unbeachtlich, daß die Entscheidung C-260/89 den Rundfunk der Griechischen Republik betrifft, denn bei Pflicht zur gleich Rechtsauslegung innerhalb der Gemeinschaft gemäß EuGH C-393/18 PPU kann für den Rundfunk der Bundesrepublik Deutschland keine andere Aussage getroffen werden, als daß auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, damit auch in deren Gliedstaaten, nichts rechtens ist, was sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Art. 10 der EMRK wurde zwar auch im Forum schon ausgiebig behandelt, bspw. hier:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

bzw. auch seitens des Users Winston Smith in englischer Wiedergabe des Art. 10 EMRK im gleichen Thema:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg162524.html#msg162524

ab die Kernaussage des Art. 10 EMRK sei dennoch wiederholt: "without interference by public authority". "ohne Einmischung/Einflußnahme/Störung durch öffentliche Stellen"

Da sind wir dann, freilich, bei

Zitat
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Man braucht also nur noch zu klären, ob Rn. 41 aus C-260/89 eher materiellem oder formellem Unionsrecht im Sinne der Aussage des BVerfG entspricht.


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