Es ist schon ziemlich nervig, wenn die Details zu diesem fiktiven Fall nur scheibchenweise präzisiert werden.
Was den Tatbestand eines Urteils angeht, so wird dazu in der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt:
VwGO § 117 (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
Oft findet man deshalb in verwaltungsgerichtlichen Urteilen am Ende des Tatbestandes Formeln wie diese:
"Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen".
Wenn sich eine solche Formel auch im vorliegenden Urteil finden sollte, dann sind die Ausführungen in dem besagten Widerspruchsschreiben also auch Bestandteil des Tatbestandes geworden. Es handelt sich übrigens nicht um die Gerichtsakten, sondern die dem Gericht vorgelegten Akten, was aber keinen großen Unterschied macht. Dass die Ausführungen in dem Widerspruchsschreiben des anderen Verwaltungsverfahrens nicht noch einmal explizit in dem Tatbestand des schriftlichen Urteils erwähnt wurden, liegt möglicherweise auch daran, dass sie der Kläger für nicht so wichtig gehalten hat, dass er sie in seiner Klageschrift oder in einem späteren an das Gericht gerichteten Schriftsatz selber noch mal explizit wiederholt hat.
Leider ist immer noch unklar, ob diese Ausführungen Rechtsausführungen sind ("Der Rundfunkbeitrag ist eine unzulässige Steuer") oder Tatsachenvortrag ("Für die von dem Kläger bewohnte Wohnung hat bereits der Mitbewohner XY Rundfunkbeiträge bezahlt") und wie sich die Nichtberücksichtigung der Ausführungen auf das Urteil ausgewirkt hat.
Grundsätzlich gilt: Wenn man ein verwaltungsgerichtliches Urteil durch ein Berufungsverfahren anfechten will, spielen die Rechtsausführungen der Parteien keine Rolle, da das OVG sich nur mit der Rechtsauffassung des VG auseinandersetzt und ggf. durch seine eigene ersetzt.
Nichtberücksichtigung von vorgetragenen Tatsachenbehauptungen kann demgegenüber ein Verfahrensfehler sein. Grundsätzlich gilt hier aber, dass der Kläger seinen Tatsachenvortrag durch Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung untermauern sollte, wenn sein bisheriger Vortrag vom Gegner oder dem Gericht angezweifelt wird. Wenn man ihm vorhält, dass er bestimmte Tatsachen zu spät behauptet hat, dann kann er durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung auch die Feststellung erreichen, dass er auf diesen Umstand bereits früher durch ein aktenkundiges Schreiben hingewiesen hat.
Grundsätzlich sollte sich jeder Kläger darum kümmern, dass er seinen Prozess so effektiv wie möglich führt. Ein Forum kann durch Erfahrungsaustausch dazu dienen, eine Wiederholung von prozesstaktischen Fehlern durch entsprechenden Erfahrungsaustausch zu vermeiden.
Dann sollte man aber den entsprechenden fiktiven Fall schon so ausführlich schildern, dass man die entsprechenden Fehler auch analysieren kann.