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Autor Thema: Verpflichtungsklage, Versagungsgegenklage gegen Verwaltungsgericht - Fragen  (Gelesen 2105 mal)

  • Beiträge: 882
Nehmen wir den fiktiven Fall, dass ein einfaches Verwaltungsgericht einen Antrag, der Bearbeitung verlangt (gesetzlich), schriftlich mit einem Einzeiler ohne Beschluss oder Rechtsbehelfsbelehrung (=Realakt) nach dem Motto "wir beabsichtigen nichts weiter zu tun" unbearbeitet lässt.

Nehmen wir weiter an, dass auch ein versuchter Widerspruch auf diesen Realakt zum gleichen Ergebnis geführt hat (Einzeiler ohne Belehrung).

Angenommen nun soll das Verwaltungsgericht
- entweder verpflichtet werden, einen Beschluss zu erlassen (Untätigkeitsklage= mind. Wartezeit 3 Monate)
- oder mit einer Versagungsgegenklage zum Erlass eines Verwaltungsaktes, den es ablehnt zu erlassen, verurteilt werden (Wartezeit maximal einen Monat nach "Bescheid über Nichtbearbeitung").

Leider habe ich einige Infos zur richtigen Fortführung dieses Verfahrens nicht gefunden, vermutlich weil google "Verwaltungsgericht" als verantwortliche Instanz, aber nicht als Beklagten versteht. Vielleicht können ja Rechtsexperten helfen.

Was ich zu wissen glaube:

§23 EGGVG scheint nicht zu gelten (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/23.html)
Aus meiner sicht muss die Verpflichtungsklage gegen das Land geführt werden (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__78.html)
Vor dem gleichen Verwaltungsgericht?!? (§45 VwGO https://dejure.org/gesetze/VwGO/45.html)
Wartefristen ohne Belehrung sind 12 Monate länger.

Meine Fragen:
Sind die Zuständigkeiten für beide Klagearten gleich?
Welcher der beiden Klagen ist statthaft?
Wo sind die zu erheben? 1. Instanz (gleiches Gericht) oder die nächste?
Entstehen dabei Kosten? Die Untätigkeitsklage ist, wie ich irgendwo gelesen habe, kostenlos? Versagungsgegenklage auch? WTF - versteh ich die überhaupt richtig?
Gilt Kostenfreiheit auch, falls das nächsthöhere Gericht anzurufen ist? Ist dabei Anwaltzwang gegeben?

Fragen über Fragen. Ich wäre für Hinweise zu diesem fiktiven Fall dankbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 01:40 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

G
  • Beiträge: 325
Bevor die ganze Diskussion zu fiktiv und zu spekulativ wird, sollte
Zitat
einen Antrag, der Bearbeitung verlangt (gesetzlich)
vielleicht mal präzisiert werden.

Gegen einen Richter, der sich grundlos (z.B. aus Faulheit) weigert, eine Rechtssache zu entscheiden, könnte eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten helfen.

Begehrt man dagegen mit dem Antrag den Erlass eines Verwaltungsaktes im Rahmen der gerichtseigenen Verwaltung, dann (und wohl auch nur dann) könnte man den skizzierten Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

Will das Gericht mit seinem Einzeiler zum Ausdruck bringen, dass der Antrag unzulässig ist, so könnte eventuell eine Beschwerde zum OVG gegeben sein.

Möglicherweise könnte es auch zielführend sein, wenn man seinen Antrag modifiziert/umformuliert.

Im Moment tappen wir hier im Forum aber alle ein wenig im Dunkeln.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte auch beachten, dass das Rundfunkbeitrags-Forum hier keine Rechtsberatung und auch kein Juristen-Forum ersetzen kann. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 01:47 von Bürger«

  • Beiträge: 882
Danke für die erste Hilfe.
Fiktiv:
Antrag einer Fachaufsichtsbeschwerde ist gestellt (Rechtsauffassungsdifferenz: Anträge rund um ZPO 320, 321 müssen mit Rechtsbehelfsbelehrung beantwortet werden).

Der vorgeschlagene Widerspruch wurde gestellt und sogar bearbeitet -> Einzelrichter sieht weiterhin keine Notwendigkeit etwas zu entscheiden.
Selbst die Gegenseite hatte zwischendurch beantragt die Dinge, die noch offen sind (natürlich gegen fiktiven Kläger) zu entscheiden. Das geschah zwar irgendwie durch "kein Bock"-Einzeiler zwar auch. "Kein Bock"-Einzeiler eröffnet aber keinen klaren Rechtsweg. Es ist kein richtiger Verwaltungsakt, keine echt anfechtbare Ablehnung (mit Rechtsbehelfsbelehrung usw.).


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H
  • Beiträge: 583
Wir haben bei unserem runden Tisch einen anlichen Fall:
Man könnte meinen, dass Gerichte bei denjenigen Klägern, die vermutlich Recht bekommen müssten, diese Verfahren auf die lange Bank schieben...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 19:31 von Bürger«

G
  • Beiträge: 325
Für Tatbestandsberichtigungen und Urteilsergänzungen hat die Verwaltungsgerichtsordnung ihre eigenen Paragrafen:
§ 119 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__119.html
§ 120 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__120.html

Der Beschluss, eine Tatbestandsberichtigung abzulehnen, ist unanfechtbar.

Es handelt sich hierbei nicht um eine Verwaltungstätigkeit, sondern um den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit.
Insofern hat man nicht die Möglichkeit eines Widerspruchs oder einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

Neben der Dienstaufsichtsbeschwerde (insbesondere im Falle einer grundlos verweigerten Urteilsergänzung könnte das zielführend sein) gibt es dann wohl nur die Möglichkeit, das zulässige Rechtsmittel gegen das nicht berichtigte Urteil einzulegen.

Zu prüfen wäre dabei, ob bei einer Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist wegen der verweigerten Berichtigung. Möglicherweise führt eine nachweislich zu Unrecht unterlassene Berichtigung/Ergänzung dazu, dass die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers oder wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit zuzulassen ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 19:33 von Bürger«

  • Beiträge: 882
Der Beschluss, eine Tatbestandsberichtigung abzulehnen, ist unanfechtbar.
So grob habe ich es verstanden 119 ist klar... Das hieße, dass alle Anträge, die das Gericht nicht im Tatbestand erwähnt hat, automatisch nur noch durch Tatbestandsänderung einzubringen sind und diesen das Gericht "unanfechtbar" ignorieren kann - Ergänzung des Urteils greift ins Leere? So rrichtig?
"Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag"... (120 VWGO)
Die fiktive Überlegung mit der Wiedereinsetzung in den vorrigen Stand ist gut. Dazu wäre wegen fehlender Belehrung ja auch ein Jahr Zeit. Wo wäre dieser Antrag zu stellen? Beim VG oder beim OVG?


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G
  • Beiträge: 325
Ja, die ersten Überlegungen sind wohl richtig: wenn das Gericht einen Antrag dadurch ignoriert, dass es ihn nicht in den Tatbestand aufnimmt, dann kann man auch nicht verlagen, dass über diesen Antrag noch entschieden wird.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand dient immer dazu, eine versäumte Handlung nachzuholen, wenn man die Frist ohne eigene Schuld versäumt hat.
Insofern bezieht sich die Wiedereinsetzung immer auf ein Rechtsmittel (z.B. Antrag auf Zulassung der Berufung und die Begründung dieses Antrages) oder eine andere fristgebundene Handlung. Wenn das Rechtsmittel nicht eingelegt werden soll, dann ist auch der Wiedereinsetzungsantrag überflüssig.

Da bereits für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht, sollte man die Frage der Wiedereinsetzung auch mit diesem erörtern.
Geregelt ist die Wiedereinsetzung in § 60 VwGO:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__60.html
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim VG zu stellen, die Begründung aber später beim OVG einzureichen.

Ob überhaupt ein Grund für eine Wiedereinsetzung vorliegt, erscheint sehr unklar: das wäre schon eine sehr grenzwertige Argumentation: man müsste einerseits  die Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes unkompliziert beweisen können, müsste aber andererseits glaubhaft machen, dass es z.B. wegen dieses Fehlers mehr oder weniger unmöglich war, rechtzeitig einen Anwalt zu finden...

Ich glaube nicht, dass man damit in der Praxis durchkommt. Es ist ja auch bei einem "fairen" Tatbestand in Rundfunkbeitragssachen sehr oft  unmöglich, für einen Antrag auf Zulassung der Berufung einen Anwalt zu bekommen.

Wenn dieser Anwalt dann noch zusätzlich gegen den falschen Tatbestand ankämpfen und die Säumnis bei der Einlegung des Rechtsmittels als unvermeidbar nachweisen muss, dann ist die Sache vermutlich mehr oder weniger aussichtslos.

Die Kapazitäten des Forums können sicherlich für erfolgversprechendere Aktionen genutzt werden.


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  • Beiträge: 882
Nehmen wir fiktiv an ich
hätte einen Widerspruch eingereicht, der nicht direkt zum Verfahren gehört, sondern zu einem anderen Festsetzungsbescheid. Auf diesen "Grundlagenwiderspruch" hätte ich mich später (in dem Widerspruch des Verfahrens) bezogen. Dieser Grundlagenwiderspruch wäre von der LRA nie beantwortet worden, aber ich hätte mich persönlich überzeugt, dass er in den Gerichtsakten ist. Trotzdem wurde sein Inhalt im aktuellen Verfahren "übersehen", obwohl ich schriftlich und mündlich auf diesen hinwies...
Ich wäre gerade wegen dieser Offensichtlichkeit der Ignoranz entsetzt.

Wäre man jetzt gleichzeitig wegen automatisierter Bescheide auf Recherche, könnte man sich überlegen ob §271 StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/271.html), nicht auch schon ein dermaßen ignorantes Fehlverhalten umfasst, spätestens nachdem ich ja nun noch mehrfach auf die Herreinnahme des Widerspruchs in den Tatbestand gedrungen hätte.
Zitat
Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß [...] Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden [...] gespeichert werden, während sie [...] in anderer Weise [...] geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


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Es ist schon ziemlich nervig, wenn die Details zu diesem fiktiven Fall nur scheibchenweise präzisiert werden.

Was den Tatbestand eines Urteils angeht, so wird dazu in der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt:

Zitat
VwGO § 117 (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
Oft findet man deshalb in verwaltungsgerichtlichen Urteilen am Ende des Tatbestandes  Formeln wie  diese:
"Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen".

Wenn sich eine solche Formel auch im vorliegenden Urteil finden sollte, dann sind die Ausführungen in dem besagten Widerspruchsschreiben also auch Bestandteil des Tatbestandes geworden.  Es handelt sich übrigens nicht um die Gerichtsakten, sondern die dem Gericht vorgelegten Akten, was aber keinen großen Unterschied macht. Dass die Ausführungen in dem Widerspruchsschreiben des anderen Verwaltungsverfahrens nicht noch einmal explizit in dem Tatbestand des schriftlichen Urteils erwähnt wurden, liegt möglicherweise auch daran, dass sie der Kläger für nicht so wichtig gehalten hat, dass er sie in seiner Klageschrift oder in einem späteren an das Gericht gerichteten Schriftsatz selber noch mal explizit wiederholt hat.

Leider ist immer noch unklar, ob diese Ausführungen Rechtsausführungen sind ("Der Rundfunkbeitrag ist eine unzulässige Steuer") oder Tatsachenvortrag ("Für die von dem Kläger bewohnte Wohnung hat bereits der Mitbewohner XY Rundfunkbeiträge bezahlt") und wie sich die Nichtberücksichtigung der Ausführungen auf  das Urteil ausgewirkt hat.

Grundsätzlich gilt: Wenn man ein verwaltungsgerichtliches Urteil durch ein Berufungsverfahren anfechten will, spielen die Rechtsausführungen der Parteien keine Rolle, da das OVG sich nur mit der Rechtsauffassung des VG auseinandersetzt und ggf. durch seine eigene ersetzt.
Nichtberücksichtigung von vorgetragenen Tatsachenbehauptungen kann demgegenüber ein Verfahrensfehler sein. Grundsätzlich gilt hier aber, dass der Kläger seinen Tatsachenvortrag durch Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung untermauern sollte, wenn sein bisheriger Vortrag vom Gegner oder dem Gericht angezweifelt wird. Wenn man ihm vorhält, dass er bestimmte Tatsachen zu spät behauptet hat, dann kann er durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung auch die Feststellung erreichen, dass er auf diesen Umstand bereits früher durch ein aktenkundiges Schreiben hingewiesen hat. 

Grundsätzlich sollte sich jeder Kläger darum kümmern, dass er seinen Prozess so effektiv wie möglich führt. Ein Forum kann durch Erfahrungsaustausch dazu dienen, eine Wiederholung von prozesstaktischen Fehlern durch entsprechenden Erfahrungsaustausch zu vermeiden.
Dann sollte man aber den entsprechenden fiktiven Fall schon so ausführlich schildern, dass man die entsprechenden Fehler auch analysieren kann.


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Super Danke Gesamtschuldner, das war sehr hilfreich. Ich hatte wohl zu viel von dem was ich weiß impliziert.
Ich habe eine ganze Batterie von Anträgen gestellt und kann den Passus auch unter dem Urteil finden. Danke für die Hilfe!
PS
Hat schonmal jemand darüber nachgedacht anstatt in Berufung zu gehen ein Verfahren anzustrengen die Gerichtsgebühren zurückzuverlangen, wenn das Gericht offenkundigen Schwachfug treibt? Ich fände das amüsant, wenn es Aussicht auf Erfolg hätte. Ich will dem VG nämlich seine Faulheit sich mit meinen Anträgen nicht zu beschäftigen nicht durchgehen lassen.


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