Prüfung der DREFA Media Holding GmbH durch den Sächs. Rechnungshof September 2018
http://www.rechnungshof.sachsen.de/files/MDR-DREFA_Media_Holding.pdfZitate aus dem Rechnungshofbericht
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben gem. § 16c Abs. 1 Satz 1 RStV ein ef- fektives Controlling ihrer Beteiligungen i. S. d. § 16b RStV einzurichten. Das Beteiligungs- management des MDR erhebt selbst keine Daten/Kennzahlen. Der MDR greift weitgehend auf Daten der DREFA Holding zurück und lässt auch die DREFA Holding die Strategien ent- wickeln.
Wenn der MDR seine Beteiligungen zielgerichtet einsetzen will, muss er klare Zielvor- gaben machen, welche Anforderungen an die Beteiligungsunternehmen gestellt wer- den und wie diese erfüllt werden sollen.
[…] Bisher fand keine Kontrolle der Einhaltung der zugrunde liegenden Richtlinie durch die Interne Revision der DREFA Holding statt.
Die Rechnungshöfe fordern die DREFA Holding auf, diese Forderung der Richtlinie Risikocontrolling umzusetzen und eine entsprechende Prüfung durch die Interne Re- vision durchzuführen.
Die DREFA Holding hat die Prüfung durch die Interne Revision zugesagt. Die Prüfung des Risikocontrollings-/Risikomanagementsystems wird in den Prüfungsplan der Internen Revi- sion 2018 aufgenommen und diese Prüfung in regelmäßigen Abständen wiederholt.
Die DREFA Holding hat mit der DREFAbrik eine Organisationseinheit ins Leben gerufen, die eine offene Kreativ- und Ideenschmiede sein soll. Sie soll die Innovationen im Medienmarkt beobachten und deren Relevanz für die DREFA-Mediengruppe prüfen. Außerdem dient sie dem Innovationsmanagement. Als Beispiel führt die Geschäftsführung der DREFA Holding die Produktion von 360-Grad-Videos an. Diese Technologie könne unter den neuen Aus- spielwegen auch für den MDR von Bedeutung sein.
Die Rechnungshöfe weisen darauf hin, dass auch für die Gründung und den Betrieb dieser „Stabsstelle“ erforderlich ist, dass sie wirtschaftlich arbeitet, ihre Aufgabener- füllung messbar und die Errichtung damit bewertbar ist.
Nach den derzeitigen vertraglichen Regelungen steht dem Geschäftsführer grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Jahresprämie auch dann zu, wenn er in der Prämie zugrunde liegen dem Zeitraum infolge der Freistellung seitens des Arbeitgebers gar nicht tätig gewesen ist.
Die Rechnungshöfe regen an zu prüfen, ob in zukünftig abzuschließenden Geschäfts führeranstellungsverträgen eine Klausel aufgenommen werden kann, die sicherstellt, dass der Anspruch auf variable Vergütung im Fall einer Freistellung entfällt.
Der MDR wird die Anregung aufgreifen.
Screenshot Beteiligungen DREFA Mediaholding GmbH (aus dem Rechnungshofbericht)