Hallo PersonX,
vielen Dank für die Einlassung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gegen Person B vollstreckt werden soll. Der Stand der Dinge bei Person A ist ja, dass das Konto aufgelöst wurden, und auf weitere Anfragen nicht mehr reagiert wurde.
Person A müsste die Aufteilung des Rundfunkbeitrags als Vollstreckungshindernis anführen. Wird die Vollstreckung nur gegen A betrieben, kann A entsprechend ja die, wenn auch fiktive, Aufteilung beantragen. A hat stattdessen wahrscheinlich nur Antrag auf Bescheidung der Rücknahme gestellt, aber vergessen den Antrag auf Teilung ;-).
Anm. Du meinst Person B.
Person B hat in den Widersprüchen stets darauf gedrungen, dass ein Bescheid gegen die Schuldnergemeinschaft auszustellen sei. Erst seit dem 14.10. gibt es mit dem Widerspruchsbescheid eine Antwort auf diese Frage, nämlich dass dies aus Sicht des BR gar nicht nötig sei, weil Willkür zulässig sei.
An einem fiktiven VG Gericht in Sachsen wurde während einer Verhandlung durch die anwesenden Richter aufgeführt, dass diese Aufteilung ein solches Hindernis bei der Vollstreckung sei.
Beim VG sind die Personen A und B hier ja noch nicht angekommen.
Die fehlende Aufteilung wurde hoffentlich aber bereits in der Erinnerung angeführt.
Die Erinnerung gegen die seit September laufende Zwangsvollstreckung hatte die Aufteilung noch nicht erwähnt. Der Tenor war, dass Bescheide in voller Höhe gegen beide Mitglieder der Gesamtschuldnerschaft ausgestellt und nicht zurückgenommen wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Gesamtschuldnerschaft bestehen müsste, diese aber vom Bayerischen Rundfunk nicht benannt wird. Daher wurde auch noch nicht eine Aufteilung der Schuld beantragt.
Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen.
Eine Begründung für die Willkür wird Person B sicherlich beim nächsten Schreiben in Sachen Erinngerung an das AG einfordern.
Dazu sollte die Streitschrift gelesen werden.
Welche Streitschrift meinst Du?
Edit "Bürger": Gemeint sein dürfte
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
(im Ursprungskommentar ergänzt)Ob die Richter das bei der Erinnerung erkennen hängt vom Vortrag ab, da hier jedoch dann Verwaltungsrecht berührt wird, ist fraglich ob ein AG darüber zu befinden hat oder es nicht an das VG abgeben müsste oder direkt zurück an den Gläubiger, wegen Vorliegen des Hindernis fehlende Aufteilung. Person A hat sonst gegen B auch nichts in der Hand ;-). Wie sollte A etwas von B später zurück fordern, wenn es noch nicht einmal eine fiktive Aufteilung gibt, welche diese bescheidet.
Bei der Bescheidung könnte rauskommen: A 50% B 50% oder auch A 60% B 20% C 20% oder auch A100% B0%, vielleicht der Fall, wenn B befreit. Oder A50% B0%, wenn B befreit und A nicht verantwortlich für Schulden von B. Ohne Bescheid besteht Unwissenheit darüber. Ohne Aufteilung liegt ein Hindernis vor. Mal abgesehen vom Problem einer Doppelforderung. C muss es auch nicht geben, aber wer weiß das schon.
Das klingt einleuchtend. Darauf wird Person B wohl ebenfalls im nächsten Schreiben an das AG hinweisen.
Zusammenfassend soll Person B nun also:
- Darauf hinweisen, dass gegen A und B Festsetzungsbescheide offen sind.
- Auf den Widerspruchsbescheid des BR hinweisen und bezugnehmend darauf eine Erklärung fordern, wieso Sie und nicht Person A herangezogen wurden, bzw. womit es sich das angebliche freie Ermessen begründet.
- Eine Aufteilung der Schuld beantragen, ersatzweise die Zurückweisung der Zwangsvollstreckung, bis die Sache zwischen BR und Personen A & B geklärt wird.
Richtig?
Danke
Andy