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Autor Thema: Rundfunkbeitrag: Erhalten Sie diesen Brief, droht eine saftige Nachzahlung  (Gelesen 2203 mal)

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Rotenburger Rundschau, 07.05.2019

Rundfunkbeitrag: Erhalten Sie diesen Brief, droht eine saftige Nachzahlung

jp (Jasmin Pospiech)

Zitat
Im Mai will der allgemeine Beitragsservice seine Daten mit denen der Einwohnermeldeämter vergleichen. So sollen Rundfunkbeitrags-Verweigerern entlarvt werden.

Diese Ankündigung hat hierzulande bereits für viel Furore gesorgt: Der allgemeine Beitragsservice will nun Medien zufolge ab 6. Mai 2018 seine Daten, die er über Beitragszahler gesammelt hat, mit denen der bundesweiten Einwohnermeldeämter vergleichen.

Rechtens? Beitragsservice gleicht ab Mai Daten von Beitragszahlern ab

Diese werden ihm laut der Westdeutsche Allgemeine Zeitung übermittelt, um sie dann mit dem eigenen Beitragskontenbestand abzugleichen. Ziel ist es, zu überprüfen, ob auch alle beitragspflichtigen deutschen Haushalte den Rundfunkbeitrag entrichten. Wer dann nicht als bei der ehemaligen "GEZ" registriert ist, werden dann wohl kräftig zur Kasse gebeten. […]

Weiterlesen auf:
https://www.rotenburger-rundschau.de/leben/geld/rundfunkbeitrag-erhalten-diesen-brief-droht-saftige-nachzahlung-zr-9820918.html


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In Rotenburg gehen offenbar die Uhren anders... Der Meldedatenabgleich fand -wie auch im Text beschrieben- schon im Mai 2018 statt.


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H
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Ist das mit dem Datenabgleich vielleicht nur Angstmache oder findet dies tatsaechlich statt. Wenn ja, dann ist dies eine ungeheure Unverschaemtheit. Mich wuerde mal interessieren, wohin diese Gelder wirklich fliessen.

Ich hoffe im Stillen auf eine baldige Abschaffung dieser Gewaltgebuehr!


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ist das mit dem Datenabgleich vielleicht nur Angstmache oder findet dies tatsaechlich statt. Wenn ja, dann ist dies eine ungeheure Unverschaemtheit. (...)
Hervorhebung von user @marga

Ah, jetzt ja, eine Insel mit 2 Bergen ...  ;)

„Auszug aus dem Tatbestand des Urteils 6 K2061/15 VG des Saarlandes vom 16.01.2017“
Zitat
Für die durch den Beklagten erfolgte Direktanmeldung existiere keine Rechtsgrundlage.
Die Direktanmeldung durch die Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten von dem Einwohnermeldeamt verstoße u.a. gegen die Richtlinie 95/46/EG, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, das Bundesmeldegesetz - BMG – sowie das Telemediengesetz - TMG -.
Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen.
Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf seiner personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig.
So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert.
Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen.
Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Der Kläger beantragt, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes vom 16.01.2017
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858


Entscheidungsgründe der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:
Zitat
Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.
Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a_a.O.

Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 - und vom 27.11.2014, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, zitiert nach juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, zitiert nach juris
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes vom 16.01.2017
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858


Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der BRD hat den  § 24 Untersuchungsgrundsatz  einfach ausgeblendet und beruft sich auf:
Zitat
(...)an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Zitat
§ 24 Untersuchungsgrundsatz VwVfG
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html


PS:
user @marga bittet diejenigen um Verzeihung, die  von den vielen "Hervorhebungen"  geblendet  werden.  >:D

Einen hab ich noch  ... sorry ... Die  vielen Möglichkeiten des  "extrovertierten"  Darstellens von Meinungen, wird  duch die vom Forum  zur  Verfügung gestellten "grafischen Emoticons" bzw. html gesteuerten "Symbolen" gerne von user @ marga wahrgenommen. Man(n) Frau könnte auch schreiben, es wird viel zu wenig genutzt.  ;D ;)



Edit "Bürger" - Hinweis/ Aufruf:
Statt diese Pressemeldung (nur) hier intern im Forum zu kommentieren, kann und sollte besser bei der Quelle selbst öffentliche Aufklärung betrieben werden durch sachlich-kritische Kommentierung sowie durch ebenfalls sachlich-kritische Nachricht an Redaktion und Autor des Artikels - gern auch zur Kenntnis an weitere Adressaten bei der Quelle selbst, an Medienpolitiker, Wahlkreisabgeordnete usw. Dies kann jedes Forum-Mitglied und auch Nicht-Mitglied tun.
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2019, 16:04 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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