Ist das mit dem Datenabgleich vielleicht nur Angstmache oder findet dies tatsaechlich statt. Wenn ja, dann ist dies eine ungeheure Unverschaemtheit. (...)
Hervorhebung von user @margaAh, jetzt ja, eine Insel mit 2 Bergen ...
„Auszug aus dem
Tatbestand des Urteils 6 K2061/15 VG des Saarlandes vom 16.01.2017“
Für die durch den Beklagten erfolgte Direktanmeldung existiere keine Rechtsgrundlage.
Die Direktanmeldung durch die Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten von dem Einwohnermeldeamt verstoße u.a. gegen die Richtlinie 95/46/EG, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, das Bundesmeldegesetz - BMG – sowie das Telemediengesetz - TMG -.
Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen.
Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf seiner personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig.
So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert.
Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen.
Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Der Kläger beantragt, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.08.2015 und 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes vom 16.01.2017
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858Entscheidungsgründe der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.
Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a_a.O.
Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 - und vom 27.11.2014, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, zitiert nach juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, zitiert nach juris
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes vom 16.01.2017
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der BRD hat den § 24 Untersuchungsgrundsatz einfach ausgeblendet und beruft sich auf:
(...)an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
§ 24 Untersuchungsgrundsatz VwVfG
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.htmlPS:
user @marga bittet diejenigen um Verzeihung, die von den vielen "Hervorhebungen" geblendet werden.
Einen hab ich noch ... sorry ... Die vielen Möglichkeiten des "extrovertierten" Darstellens von Meinungen, wird duch die vom Forum zur Verfügung gestellten "grafischen Emoticons" bzw. html gesteuerten "Symbolen" gerne von user @ marga wahrgenommen. Man(n) Frau könnte auch schreiben, es wird viel zu wenig genutzt.
Edit "Bürger" - Hinweis/ Aufruf:
Statt diese Pressemeldung (nur) hier intern im Forum zu kommentieren, kann und sollte besser bei der Quelle selbst öffentliche Aufklärung betrieben werden durch sachlich-kritische Kommentierung sowie durch ebenfalls sachlich-kritische Nachricht an Redaktion und Autor des Artikels - gern auch zur Kenntnis an weitere Adressaten bei der Quelle selbst, an Medienpolitiker, Wahlkreisabgeordnete usw. Dies kann jedes Forum-Mitglied und auch Nicht-Mitglied tun.
Der/ die jeweilige Kommentar oder Nachricht (einschl. etwaiger Reaktionen) können dann hier im Thread wiedergegeben werden - unter Berücksichtigung der Forum-Regeln einschl. Anonymisierungen etc.
Danke für die aktive Mitwirkung!
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)