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Autor Thema: Begriff "Vertragspartner" i.V.m. "Staatsvertrag"  (Gelesen 6515 mal)

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Guten TagX,

ahhh ... Klage und Widerklage im Staatsvertragsrecht!
Hervorragend!

Vorab BVerfGE 37, 104 - Bonus-Malus-Regelung; Link:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv037104.html

BVerwG, Urteil vom 09.07.1976, VII A 1.76; Link
http://datenbank.flsp.de/flsp/lpext.dll/Infobase8/h/hochschulzulassung/328nr21?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0#

Zitat
Im Länderstreit des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Widerklage auch gegenüber einem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht ausgeschlossen.

Stellt das Verfassungsgericht eines Landes fest, daß das Zustimmungsgesetz dieses Landes zu einem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Staatsvertrag wegen Verstoßes einer vertraglichen Regelung gegen ein auch in der Bundesverfassung enthaltenes Grundrecht der Landesverfassung nichtig geworden ist, so verpflichtet der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Bundestreue die Vertragspartner im Streitfall, eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich durch ein Gericht herbeizuführen, das wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine für alle Vertragspartner verbindliche Entscheidung treffen kann, und erst von dieser Klärung die Weitergeltung der staatsvertraglichen Regelung abhängig zu machen. Wird die Vereinbarkeit der Regelung mit der der Landesverfassung entsprechenden Bestimmung des Grundgesetzes festgestellt, so ist es jedem Land im Bundesstaat zumutbar, die staatsvertragliche Regelung weiter anzuwenden, dies jedenfalls dann, wenn die vertragliche Regelung nur einheitlich anwendbar ist.

Wirklich erbauend diese erquickenden österlichen Diskussionen zu rechtlichen Grundsatzthemen wie Staatsverträge, Klage und Widerklage, clausula rebus sic stantibus, ... um den UnfuX eins auszuwischen! Hervorragend!

 :)


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Guten TagX,
hervorragend!

Kommen wir nun zum Begriff "judical self-restraint" bei der verfassungsrechtlichen Prüfung eines Staatsvertrages (Vertragspartner DDR/BRDeutschland).

Hierzu BVerfGE 36, 1 - Grundlagenvertrag; Link:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html


Zitat
72

1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist das Vertragsgesetz vom 6. Juni 1973 und der in ihm in Bezug genommene Vertrag samt Zusatzprotokoll. Die in Art. 1 des Vertragsgesetzes nicht in Bezug genommenen Teile des Vertragswerks scheiden als Gegenstand der Normenkontrolle von vornherein aus. Sie sind für die Gesamtwürdigung des Vertrags von Bedeutung und können - neben anderem - als Material zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden. Ob auch die in Art. 1 des Gesetzes in Bezug genommenen weiteren Vermerke, Vorbehalte, Erklärungen und Briefe Gegenstand der Normenkontrolle sein können, kann dahinstehen, weil sie in Abhängigkeit vom Vertrag stehen, zum Teil nur einen deklatorischen Inhalt besitzen und im übrigen nach ihrem Inhalt nicht mit dem Grundgesetz unvereinbar sein können, wie sich aus den im folgenden zu dem Vertrag angestellten rechtlichen Erwägungen ergibt. Jedenfalls sind sie wichtige Mittel zur Auslegung des Vertrags, ebenso wie die Präambel des Vertrags selbst.

73

2. Maßstab im Normenkontrollverfahren ist das Grundgesetz. Es verbindlich auszulegen, ist Sache des BundesverfassungsgeBVerfGE 36, 1 (13)BVerfGE 36, 1 (14)richts. Auf dieser Grundlage gibt es kein Spannungsverhältnis zwischen politischer Wirklichkeit und Verfassungsordnung, das behoben werden könnte durch die Überlegung, die geltende Verfassungsordnung könne durch einen Vertrag geändert werden. Er schafft weder materielles Verfassungsrecht noch kann er zur Auslegung des Grundgesetzes herangezogen werden. Es ist vielmehr umgekehrt: Ein Vertrag, der mit dem geltenden, Verfassungsrecht in Widerspruch steht, kann verfassungsrechtlich nur durch eine entsprechende Verfassungsänderung mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht werden.

74

Dies vorausgesetzt, gilt auch für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Vertrags der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in Rücksicht auf die Verantwortung der anderen Verfassungsorgane im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes allgemein entwickelt hat: Daß unter mehreren möglichen Auslegungen die Auslegung zu wählen ist, nach der der Vertrag vor dem Grundgesetz Bestand hat (vgl. BVerfGE 4, 157 [168]). Zu den gerade in der Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Prüfung von Verträgen bedeutsamen Auslegungsgrundsätzen gehört außerdem, daß bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen, die sich auf Beziehungen der Bundesrepublik mit anderen Staaten beziehen, deren schrankensetzender, also Spielraum für die politische Gestaltung lassender Charakter nicht außer Betracht bleiben darf. In dieser Begrenzung setzt das Grundgesetz jeder politischen Macht, auch im Bereich der auswärtigen Politik, rechtliche Schranken; das ist das Wesen einer rechtsstaatlichen Ordnung, wie sie das Grundgesetz konstituiert hat. Die Durchsetzung dieser Verfassungsordnung obliegt letztverbindlich dem Bundesverfassungsgericht.

75

Der Grundsatz des judical self-restraint, den sich das Bundesverfassungsgericht auferlegt, bedeutet nicht eine Verkürzung oder Abschwächung seiner eben dargelegten Kompetenz, sondern den Verzicht "Politik zu treiben", d.h. in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen. Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für BVerfGE 36, 1 (14)BVerfGE 36, 1 (15)die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.

76

Aus diesen Überlegungen folgt, von welch entscheidender Bedeutung es ist, daß eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren, die einen Vertrag betrifft, vor dessen Inkrafttreten ergeht. Dem müssen - entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden verfassungsrechtlichen Grundverhältnis - alle Verfassungsorgane Rechnung tragen. Dies bedeutet einerseits, daß das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Prüfung so rasch wie möglich zu Ende führt. Es bedeutet andererseits, daß die übrigen Verfassungsorgane die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in ihre Überlegungen zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens, das zur Vertragsratifikation führt, einbeziehen und alles unterlassen, was dem Bundesverfassungsgericht eine rechtzeitige und wirksame Ausübung seiner Kompetenz erschweren oder unmöglich machen könnte. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt. Ergibt sich ausnahmsweise einmal, wie in diesem Fall, eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrags vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen (vgl. Urteil vorn 18. Juni 1973, S. 6 f. - 2 BvQ 1/73 - = BVerfGE 35, 257 [261 f.]).

Hierzu Wiki Richterliche Selbstbeschränkung; Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Richterliche_Selbstbeschr%C3%A4nkung

Nun, also von judicial self restraint kann bei diesem UnfuX-Urteil des BVerfG zum UnfuXbeitraX gar keine Rede sein! Einer genaueren verfassungsrechtlichen Prüfung dieses "bundesweiten Vertragswerkes" unter Beachtung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG hält dieses "Werk der Überwachung der Freizügigkeit" nicht stand!
Jaja, die Selbstbeschränkung! Hervorragend!
Allerdings muss auch ick zugeben, dass mir Selbstbeschränkung manchmal nicht gelingt.
So verliere ick mich in den weiten des Verwaltungs- und Verfassungsrechtes und vergesse dabei ganz mein Umfeld. So kommt es dann auch mal vor, dass um mich herum "Dinge" geschehen die mit dem eigentlichen Kernthema niX zu tun haben.
Naja egal, wichtig ist ja dem UnfuX eins auszuwischen!

 :)


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g
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Vertragspartner eines Vertrages, nämlich des RBStV, den 16 Länder vereinbart haben, können dann immer nur die 16 Länder sein.

Es ist definitiv nicht möglich, auch, wenn ein Parlament mein Vertreter sein sollte, was aber auch nicht möglich ist, dass ich ein Vertragspartner von insgesamt 16 Ländern sein soll in einer landesrechtlichen Angelegenheit.
Wenn dem so wäre, dann müsste ich gleichzeitig Bewohner von 16 Ländern sein.
(Ich kann nicht gleichzeitig 16 Kraniche sein!!! , damit ich sehen kann, wie ich hinter mir herfliege???)
Ich bin Landesbewohner des Landes X und nicht des Landes 2 oder 3 bis 16.

Für mich zählt nur ein Gesetz im ausschließlichen Landesrecht, etwas, woran das Parlament aktiv mitgewirkt hat oder ein Vertrag, dem ich zugestimmt habe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 15:36 von Bürger«

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@gez-negativ
Bitte, bitte, erschwere nicht den Mods und mir die weitere Mitarbeit; es genügt, wenn schon User Pinguin zuweilen anstrengend ist.

@Profät Di Abolo

Weiteren Dank für Deine Zuarbeit.

Wir stehen vor der u. U. interessanten Frage, welcher "Staatsvertrag" höherrangig und proritär zu befolgen ist?

Die EMRK als Staatsvertrag der Bundesrepublik Deutschland oder, bspw., der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Staatsvertrag der Länder der Bundesrepublik Deutschland?

Wir erinnern uns hier sicher gerne daran, (siehe meine Signatur), daß die EMRK im Range des einfachen Bundesrechtes ist und dieses kraft Art. 31 GG jedes der Norm des Bundes entgegenstehende Landesrecht bricht.

Wie mannifaltig im Forum ausgeführt, aber nützlicherweise auch hier benannt, bestimmt Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit, daß keine Person die Einflußnahme/Einmischung/Störung durch den Staat zu dulden braucht. Weiteres im Thema zu Art. 10 EMRK.

Rn. 74 - BVerfGE 36, 1 - Grundlagenvertrag - siehe Beitrag von User Profät Di Abolo
Zitat
[...]unter mehreren möglichen Auslegungen die Auslegung zu wählen ist, nach der der Vertrag vor dem Grundgesetz Bestand hat[...]
Wenn aber nun sowohl Staatsvertrag des Bundes, wie auch Staatsvertrag der Länder vor dem GG Bestand haben, wie ja im Juli '18 aktuell entschieden?

Ok, es gilt die Einschränkung zu erkennen, daß es ja durchaus sein kann, daß ein Landesvertrag mit der Landesverfassung kollidiert und den zu kippen nur das Verfassungsgericht des Landes befugt ist; siehe Rn. 133 - BVerfG -1 BvR 1675/16.

Rn. 75 aus BVerfGE 36,1, (wie vom Profäten zitiert), klingt dann schon sehr interessant, denn der Verfassungsgeber des Landes Brandenburg entschied sich dafür, (übrigens durchaus bewusst), die EMRK als Verfassungsrecht für sein Hoheitsgebiet als verbindlich für alle Amtsträger und alle Gerichte zu setzen.

Die Nichteinmischung des Staates in Medienbelange des Bürgers ist hier im Land Brandenburg Grundrecht, ist Verfassungsrecht, also nicht nur Vertrag, wie auf Bundesebene, wo es kein Teil des Grundrechts ist.

Wir haben also die interessante Konstellation aus internationalem Vertrag/Staatsvertrag/Bundesrecht - Verfassungsrecht/Landesrecht, (jeweils EMRK), versus Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf Länderebene/Landesrecht.

Die eine Seite hat der Bund verbindlich gesetzt, (EMRK), bestätigt durch das BVerfG, (siehe meine Signatur), der Rest ist, (bezogen auf das Land Brandenburg), höheres, (weil Teil der Verfassung), wie niederes, (weil "bloß" Staatsvertrag auf Länderebene), Landesrecht.

Rn. 53 -
BVerfGE 34, 216 - Coburg - siehe Beitrag von User Profät Di Abolo;
Zitat
[...]Heute ist das Verhältnis der Länder im Bundesstaat zueinander lückenlos durch das Bundesverfassungsrecht geregelt, teils durch ausdrückliche Regelungen im Grundgesetz, teils durch den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens; dieser Grundsatz verpflichtet im Kern jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene Rücksicht auf die Interessen der anderen Länder und des Bundes zu nehmen und nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen. In diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz wurzelt systematisch der ungeschriebene Satz von der clausula rebus sic stantibus, der auf staatsvertragliche Beziehungen zwischen den Gliedern der Bundesrepublik Deutschland einwirkt.[...]

Zum Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens würde die Einhaltung der EMRK gehören, die ja ein internationaler Staatsvertrag ist, den die Bundesrepublik Deutschland kraft Ratifikation verbindlich für die vollständiges Hoheitsgebiet als Recht gesetzt hat? (Auch hier; siehe meine Signatur mit der Kernaussage einer Entscheidung des BVerfG, wonach die EMRK einzuhalten ist).

Wenn man nun aber auf "die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Länder" abstellt, wäre die Mißachtung der EMRK 1. Wahl, denn die Nichteinflußnahme, Nichtstörung, bzw. Nichteinmischung in das Medienverhalten der Personen, die sich kraft Art. 34 EMRK auf die EMRK stützen dürfen, ist ja nur in Art. 10 EMRK geregelt, also in einfachem Bundesrecht, und kein Teil des Bundesgrundrechts.

Was steht also jetzt an prioritärer, erster Stelle?

"Bundesfreundliches Verhalten"

oder

"die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Länder" ?


Edit "Bürger":
Sind wir hier noch beim Eingangs- und damit Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Begriff "Vertragspartner" i.V.m. "Staatsvertrag" ?
Eigenständige Fragen der (Höher-/ Nieder- und sonstigen) Rangigkeit etc. sollten bitte in anderem, eigenständigen Thread diskutiert werden. Existiert dazu nicht schon was?
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema siehe Einstiegsbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30809.0.html
und damit zum Begriff "Vertragspartner" i.V.m. "Staatsvertrag".
Danke für das Verständnis und die Berückischtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2019, 22:14 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

ahhh ... hervorragender Einwand Mod. @Bürger.
Allerdings gebe ick zu bedenken, dass die Übergänge hier "fließend" sind.
Als Beispiel:

"Vertragspartner RBS TV" 16 Bundesländer.
Nun kommt es vor, dass innerhalb dieses "Vertragspartnerverbundes" zu verfassungsrechtlichen Besonderheiten kommt und die Pflicht der "Vertragspartner" i.S.d. Staatsvertragsrechtes zu bundesfreundlichem Verhalten, trotz einer Entscheidung eines LVerfG´s, in den Vordergrund tritt.

Siehe
BVerfGE 37, 104 - Bonus-Malus-Regelung; Link:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv037104.html

VerfGH Bay, Urteil vom 01.08.1975, Vf 11-VII-73; Link:
http://datenbank.flsp.de/flsp/lpext.dll/Infobase8/h/hochschulzulassung/328nr19?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0#

BVerwG, Urteil vom 09.07.1976, VII A 1.76; Link
http://datenbank.flsp.de/flsp/lpext.dll/Infobase8/h/hochschulzulassung/328nr21?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0#

Hier lag der Fall vor, dass es sowohl eine Entscheidung des BVerfG´s, als auch des VerfGH Bay gab.
Der VerfGH Bay erklärte eine Regelung des Staatvertrages für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Bayern.
Die Bayerische Landesregierung erhob daher vor dem BVerwG Klage gegen die "Vertragspartner".
Diese wiederum erhoben Widerklage.

Im Falle des RBS TV, diesem dilettantischem Werk des Zensus ("RBS TV-VolXzählung" § 14 Abs. 9 und 9a), der Überwachung der Freizügigkeit, des Wohnungs- und Meldewesens, "tropft" die Unvereinbarkeit mit dem GG und auch den Länderverfassungen förmlich aus dem "Vertragswerk". Ick behaupte sogar sie ergießt sich, als rheinähnliches Gebilde, auf die Böden des BVerfG´s, so das ditt ehrwürdige Gebäude am Schloßplatz in Verfassungswidrigkeit schwimmt.

Dieses bundesfeindliche Werk stammt zweifelsfrei aus staatsferner Feder!
Würde Mensch nun nach einer Entfernung Fragen, so wäre staatsfern nicht mit der Entfernung zum Mars (Planet, nicht römischer Gott des Krieges), sondern mit der Umlaufbahn des Saturn anzugeben.
Nicht nur waren die "Vertragspartner" untereinander zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet sondern auch dem Bund gegenüber (z.B. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).
Erschwerend tritt hier hinzu, dass einige römische Länderhäuptlinge meinten, sie könnten Hoheitsbefugnisse auf eine ominöse "gemeinsame LandesunfuXanstalt" übertragen, obwohl ihre Länderverfassung dies nicht gestattet! Das sich nun alle Bundesländer (Vertragspartner) irgendwie zusammenschließen wollten (Länderfusion) können wir ausschließen. Hoheitsbefugnisse an ein anderes Bundesland oder eine gemeinsame Behörde zu übertragen, finden sich nur vereinzelt in Länderverfassungen. Die Verfassung von Berlin Art. 96 Satz 1 spricht hier von: Zwischen Berlin und anderen Ländern können gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebildet werden.
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG besteht z.B. auch die Möglichkeit Hoheitsrechte auf die Union zu übertragen: Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.

Hier kommt auch die Verpflichtung der Bundesländer zu europafreundlichem Verhalten zum Tragen (z.B. Beachtung der DSGVO und Art. 8 EuGrCh; Schutz personenbezogener Daten).

Die 16 Länderhäuptlinge und ihre Staats- bzw. Senatskanzleien wären gut beraten gewesen den RBS TV als einheitlichen Musterentwurf zu verfassen, um den Länderparlamenten eine "Richtschnur" für ein eigenes Landesgesetz an die Hand zu geben.
Das haben sie nicht getan und so werden sie wohl mit einer erneuten gut vorbereiteten Klagewelle rechnen müssen.

Die Annahme wir könnten auf Anwälte hoffen, kann ick gleich ausräumen. Hier hilft kein Anwalt mehr, da die Sache zu kompleX ist und niemand den bezahlen könnte.

Ick kann nur jedem raten ruhig und besonnen, selbst auf den ersten Blick abwegige rechtliche Ideen auf brauchbare Ansätze zu prüfen.

Mensch muss nun nicht stundenlang Urteile suchen oder Kommentare wälzen.
Dafür sind wir da, die sich kostenlos und glutenfrei dazu bereit erklärt haben.

Wir sind uff uns alleine gestellt, wir werden ditt gemeinsam packen und wir arbeiten, wie Mensch sieht, selbst zu Ostern daran während Rom ums Feuer tanzt.

 :)

Ey DU! Ja genau DU! DU willst deinen BeitraX leisten, hast aber keene Zeit DICH mit römischen UnfuXrecht zu befassen? DU KANNST jaaaanz einfach HELFEN! Stell die GEZahlungen ein! Kündige DEINEN Dauerauftrag!
Kein Bock uff ne VolXstreckung? Och keen Problem! Lass DICH von der römischen GEZ an die Zahlung "erinnern"! Trage zur KosteneXplosion bei! Na los trau DICH! Stell DICH quer! Mach ditt X des GEZ-Boykott!

NiX GEZahlt!



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@Bürger

Es mag anstrengend sein, aber es ist zwingend nötig, die Gesamtheit zu betrachten und nicht immer alles getrennt zu diskutieren, weil dieses Getrenntdiskutieren den Blick auf das ganze Geflecht aus internationalem, bzw. europäischem Recht mit Bundes- und/oder Landesrecht unmöglich werden läßt.

Aber genau diesen Blick braucht es.


Edit "Bürger": Es kann aber nicht Ziel sein, in jedem Thread der "Gesamtbetrachtung" wegen irgendwann alles zu diskutieren - denn dann bräuchte es genau genommen nur noch einen Thread, in dem alles "in seiner Gesamtheit" diskutiert, aber nichts mehr gefunden wird. Daher der Hinweis, hier wie überall im Forum nicht in eigenständige Nebendiskussionen abzugleiten, so wie man auch fachliche Erörterungen üblicherweise in auffindbare und "verdauliche" Einzel-Kapitel unterteilt.
Und wenn tangierende Sachverhalte eingebunden werden, dann sollte dies bitte immer mit konkretem Bezug zur Kapitel-Überschrift, ergo Thread-Betreff/ Kern-Thema des Threads erfolgen - ähnlich des Vorkommentars von Profät - um so eine Diskussion am Kern-Thema zu ermöglichen und vom Kern-Thema abschweifende Vertiefungen zu vermeiden. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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