A könnte das Gericht noch darauf hinweisen, dass
1) das BVerfG in seiner Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 -1 BvR 1675/16 u.a.) § 2 Abs. 1 RfBStV als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat (zumindest soweit er sich auf Zweitwohnungen bezieht). Da der Bescheid nichts über die Frage der Erst-/Zweitwohnung aussagen dürfte, besteht bereits ein Vollstreckungshindernis (es kommt nicht darauf an, ob man in einer Erstwohnung wohnt, sondern ob der Bescheid dazu eine Aussage trifft!).
2) das BVerwG in seiner Entscheidung (BVerwG 6 C 5.18 vom 27. März 2019) über die Vorlage zum EuGH den Annahmezwang von Bargeld für öffentliche Einrichtungen erklärt hat -- insoweit besteht ein weiteres Vollstreckungshindernis, weil der Bescheid formell nichtig ist, da er eine solche Barzahlungsmöglichkeit nicht eröffnet.
A könnte dies notfalls ausdrucken und zu Protokoll erklären.