Nachstehend der Link zu einem Dokument des Bundes, wie es auszusehen hat, wenn ein Bundesland mit seinem Landesrecht von den Vorgaben des Bundes abweichen möchte; das ist also zwingend entsprechend im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrechthttps://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27359233%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1Und nun darf mal jeder für sein Bundesland prüfen, ob die derzeitigen melderechtlichen Bestimmungen seines Landes, bspw. in Sachen automatisierte Meldedatenübermittlung zugunsten des Rundfunks, entsprechend im Bundesgesetzblatt publiziert worden sind.
Melderecht ist bekanntlich alleiniges Bundesrecht, und die ÖRR sind gemäß Bundesrecht, (BGH KZR31/14, Rn. 2, 29 & 47), Unternehmen im Sinne des Kartellrechts und folglich als Wettbewerbsunternehmen, bzw. nicht-öffentliche Stelle von der automatisierten Übermittlung von Meldedaten ausgeschlossen.
Daß die Länder aber u. U. aber gar kein eigenes Melderecht mehr haben dürfen, folgt hieraus:
Aus Rn. 60
[...]Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>).
Eigentlich doch eine klare Aussage? Landesrecht ist immer gegenstandslos, wenn es vom Bundesrecht abweicht und sicherlich erst recht, wenn dem Land die Gesetzgebungsbefugnis fehlt?
Und insofern sind die Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder Makulatur?
Auch aus Rn. 60
[...]Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
Hier heißt es dann, wenn Bundes- und Landesrecht übereinstimmen, bleibt nur Landesverfassungsrecht in Kraft, wie bei der in die Landesverfassung des Landes Brandenburg einbezogene EMRK, die ja Bundesrecht ist.
Es wird also auch die Aussage getroffen, hat der Bund von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, ist einfaches Landesrecht immer Makulatur.
Das gilt im Endeffekt nicht nur für die Datenschutzgesetze der Länder, weil es ja ein Bundesdatenschutzgesetz hat, sondern eben auch für's Melderecht?
Korrekt würde das heißen, daß die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur solange zur Gesetzgebung befugt sind, wie der Bund nicht von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat? Melderecht ist jedenfalls alleiniges Bundesrecht.
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010
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