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Autor Thema: BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht  (Gelesen 2215 mal)

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Rn.13  - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
2. Die badische Weinabgabe ist jedenfalls eine öffentliche Abgabe. Über die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben enthält das Grundgesetz in Art. 105 besondere Regeln nur, soweit es sich um Steuern handelt. Wenn die badische Weinabgabe eine Steuer ist, muß also die Kompetenz des Landes Baden zum Erlaß des Weinabgabegesetzes an Hand des Art. 105 GG geprüft werden.


Rn. 14 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe

Zitat
3. Wenn das Grundgesetz den Begriff "Steuer" gebraucht, so muß davon ausgegangen werden, daß es ihn in der Bedeutung meint, die er im deutschen Steuerrecht ausdrücklich erhalten hat. § 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 22. Mai 1931 enthält eine Definition der Steuer, die gemäß § 8 AO für "alle Steuern des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts" gilt. Diese seit Jahrzehnten eingebürgerte Begriffsbestimmung des gemeindeutschen Steuerrechts muß auch den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 3, 435). Sie lautet:


Rn. 15 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe

Zitat
"Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten)."
Heißt also, daß Beiträge nicht mit einer allgemeinen Leistungspflicht verküpft werden dürfen?

Rn. 16 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Da es sich um die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung handelt, kann es nicht darauf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich- rechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen. Ebensowenig kann es im Belieben des Definition Gesetzgebungsorgans liegen, durch ausdrückliche Festlegung eine Steuer bindend in eine der in Art. 105 GG unterschiedenen Steuerarten einzureihen, um dadurch die Kompetenz zu retten. Auch für die Unterscheidung der verschiedenen Steuerarten nach dem Grundgesetz sind vielmehr die maßgebenden Kriterien dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen. Ausdrücklichen gesetzlichen Festlegungen in beiderlei Hinsicht kann höchstens in gewissen zweifelhaften Grenzfällen Bedeutung zukommen.


Das BVerfG entschied ja, daß der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe ist, wie hier

Re: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg187485.html#msg187485

nochmals zitiert wurde.

Wenn dem aber so ist, kann mit dem Rundfunkbeitrag keine allgemeine Leistungspflicht verknüpft sein, wäre es doch dann eine Steuer?

Rn. 18 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Für die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nur darauf an, ob sich die öffentliche Abgabe nach ihrem materiellen Gehalt als eine Steuer darstellt. [...]
Der materielle Gehalt des Rundfunkbeitrages wurde nicht geprüft, sondern nur dessen formelle Übereinstimmung mit dem Grundgesetz festgestellt.

In der diskutierten Entscheidung, siehe Titel, besteht für diese Weinabgabe eine Durchführungsverordnung; erst aus dem Gesetz, das die Abgabe einführt, und der entsprechenden Durchführungsverordnung könne auf der materielle Gehalt geprüft werden.

Wir wir alle wissen, hat es in Punkto Rundfunkverträge und ihren Zustimmungsgesetzen keine Durchführungsverordnungen.

Rn. 23 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Weinabgabe eine "Gegenleistung für eine besondere Leistung" des Landes darstellt. Durch dieses Merkmal sollen die Steuern abgegrenzt werden von den Gebühren und Beiträgen. Eine Gebühr, die entweder für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, kommt hier nicht in Betracht. Fraglich kann nur sein, ob die Weinabgabe ein Beitrag ist, wie es das Staatsministerium in seiner Stellungnahme annimmt.

Rn. 24 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung; die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen; der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen. Gerade der besondere wirtschaftliche Vorteil, den bestimmte Personenkreise von einem öffentlichen Unternehmen haben, ist aber die Voraussetzung dafür, daß sie zu einem "Beitrag" zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden.

Rn. 25 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als "Beitrag", "Umlage" o. ä. zu bezeichnen (vgl. etwa die "Beiträge" nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz betr. den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12. Mai 1953, GVBl. S. 54).[...]
Hier wird es jetzt interessant, verknüpft das BVerfG doch den Begriff "Beitrag" mit dem Begriff "Interessent".

Ein Rundfunknichtnutzer ist aber nun gerade kein Interessent, weswegen er auch nicht zur Finanzierung des Rundfunks herangezogen werden kann?

Rn. 26 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen vor allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. [...]
Welcher besondere, wirtschaftliche Vorteil erwächst einem Rundfunknichtnutzer?

Rn. 27 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
[...]An einem wirtschaftlichen Vorteil, der allein die Auferlegung eines Beitrags als Gegenleistung rechtfertigen könnte, [...]
Hier die erneute Fragestellung; wo ist der wirtschaftliche Vorteil für einen Rundfunknichtnutzer? Nur ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil rechtfertigt die Heranziehung für den Rundfunkbeitrag.

In der hier diskutierten Entscheidung wurde diese Weinabgabe als Umsatzsteuer klassifiziert,
zu dessen Einführung das Land nicht befugt war, und vom Bundesverfassungsgericht gekippt, weil dieser Bereich der zum Zeitpunkt konkurrierenden Gesetzgebung bereits vom Bund mit der Mehrwertsteuer belegt wurde.

Wer mag, der Rest der Entscheidung ist lesenswert:

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007244.html

Man könnte erkennen, daß sich das Bundesverfassungsgericht mit der neuerlichen Rundfunkentscheidung teilweise selbst widerspricht, wenn es meint, alleine die Möglichkeit einer Nutzung eines öffentlichen Bereiches sei ausreichend, um zu einem Beitrag herangezogen werden zu dürfen, der diesen Bereich finanziell unterstützt; man muß mindestens Interessent des mit dieser Abgabe unterstützten wirtschaftlichen Bereiches sein und zudem einen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2019, 13:38 von pinguin«
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