@Kurt:
Wie kommst Du, darauf, dass hier strikt differenziert wird?
In den Staatsverträgen zu den Gründungen über die Rundfunkanstalten ist i. d. R. in § 3 der
Auftrag geregelt. Man kann zu Auftrag auch
Aufgaben sagen. Aus dem Auftrag resultiert dann im besten Fall (nämlich wenn dem Auftrag nachgegangen wird) die Tätigkeit.
Genauso sieht es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus: Auch dort sind die Aufgaben einer sog.
"zuständigen Landesrundfunkanstalt" geregelt, aus welchen - wenn ihnen nachgegangen wird - die Tätigkeiten resultieren.
Dass es eine Verquickung zwischen den Staatsverträgen über die Gründungen der Rundfunkanstalten mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt wird von einer Person S nicht so gesehen. Siehe dazu auch das Thema
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.htmlWas ich damit sagen will:
Aus Sicht einer Person S ist nicht ersichtlich, wie Du darauf kommst, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur die Aufgabe einer Rundfunkanstalt X und im Staatsvertrag über die Gründung der Rundfunkanstalt X nur die Tätigkeit derselben geregelt sei (???)
Denn offenbar meintest Du hiermit ...
Eine LRA hat Aufgaben und Tätigkeiten - das sehe ich als zwei Paar Stiefel:
Aufgabe ist der "Einzug von Rundfunkbeiträgen"
Tätigkeit ist die "Veranstaltung von Rundfunk"
... wohl genau dies (???)