Besten Dank für die Ausführungen.
Eine Vollstreckungserinnerung beim AG kommt nur in Frage, wenn man sich über die Maßnahmen der vollstreckenden Behörde (in diesem Fall ist dies das Finanzamt nach Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung) beschweren will, also über die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahmen oder die des Vollziehungsbeamten. Da bereits mit Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung die Pfändung oftmals schon bewirkt ist (Drittschuldner hat die Pfändungsverfügung eher wie der vermutete Schuldner) kann eine Erinnerung zuverlässig nicht mehr erhoben werden. Mitnichten geht es auch weniger um die Vollstreckungsmaßnahmen oder den Vollziehungsbeamten, da die bisherigen Wiedersprüche an die LRA
ausschließlich die materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen betreffen und diese zum VG auch genau so vorgetragen wurden. Nur aufgrund fehlender Abhilfe durch die LRA wurde ja eine Klage beim VG mit Antrag gem. §80 (5) VwGO als probates Mittel angesehen:
Antrag auf Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß §80 Abs. 5 VwGO soll der Kläger beim VG wohl stellen können, wenn er möglicherweise "Vorsorge" treffen möchte, damit es nicht zu einer Vollstreckung kommt
Genau. Eine eingereichte Klage stellt somit auch für Person A eine Art Schadensbegrenzung dar, denn aufgrund bereits erlebtem Vollstreckungsdruck und derer Vollstreckungsverfolgung (ohne Gewährung eines einstweiligen Rechtschutzes) durch das Finanzamt, wurde Person A bereits in unbilliger Härte und verwaltungsrechtlicher Entmündigung zu einer bedingungslosen Unterwerfung (Haftandrohung) und unter Androhung mehrerer Zwangsmittel genötigt, ohne rechtlichen Grund eine unbestimmte Forderung zu entrichten (Finanzamt prüft Vollstreckungsvoraussetzung nicht).
Damit sich ein solcher Zustand nicht wiederholt und zukünftig zusätzliche Vollstreckungskosten vermieden werden können, wird angenommen, mit einer vorsorglichen Klage zum VG zumindest zeitweilig Rechtschutz erlangen zu können. Das VG ist in der Klage darüber unterrichtet.
Eine Person A möchte ebenso meinen, dass das Amtsgericht (hier Berlin) auch seine Zuständigkeit für eine Erinnerung ablehnt und auf den finanzgerichtlichen Rechtsweg verweist. Da für Person A die Art und Weise der Vollstreckung aber nicht einschlägig wäre, ist fraglich, ob dieser Rechtsweg überhaupt beschritten werden
muss, um widerrum beim VG eine einstweilige Anordnung beantragen zu können?
Wenn die Beitreibung des Rundfunkbeitrages durch das Finanzamt erneut und ohne einstweilige, erhofften Rechtschutz einhergeht, wiederholen sich auch die (bereits erlebten) Vollstreckungsverfolgungen - es gibt keine Chance, beim Finanzamt dagegen vorzugehen - und eine Klageeinreichung zum VG hätte sich Person A schenken können. Der Drops ist dann gelutscht.