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Autor Thema: Anfechtungsklage u. gleichzeitig Antrag auf aufschiebende Wirkung § 80 Abs. 5 VwGO - Berlin  (Gelesen 2038 mal)

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Eine Person A hat Klage beim VG eingereicht und gleichzeitig vorläufigen Rechtschutz * gem. § 80 (5) VwGO beantragt.

Das VG teilt nun mit: "Eine Zusicherung des Antragsgegners vor einer Entscheidung der Kammer im vorläufigen Rechtschutzverfahren von einer Vollziehung/Vollstreckung abzusehen, wurde erbeten“

Seit wann ist das Wohlwollen der LRA von der Aussetzung der Vollziehung abhängig?  War das schon immer so? Derartige Anträge wurden von Seiten der LRA in den Widersprüchen durch eine Person A ohnehin immer abgelehnt und/oder ignoriert.

Ginge Person A recht in der Annahme, dass die festgesetzten Rundfunkbeiträge nun trotzdem zu bezahlen sind, da das Gericht von seinem Ermessen, dem Widerspruch eine aufschiebende Wirkung zu verleihen, zunächst keinen Gebrauch machen kann, weil die Erlaubnis der LRA noch nicht vorliegt?
Was soll das werden? Während dieser Entscheidungsfindung kann die LRA ja schonmal die Zwangsvollstreckung einleiten….oder wie jetzt?

Wäre hier ein nachträglicher Antrag an das Gericht auf § 123 VwGO sinnvoll?

Edit "Markus KA":
Betreff wurde zur Präzisierung entsprechend dem Inhalt seines Startbeitrages angepasst.
* hier ist wohl "Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage" gemeint.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2018, 12:44 von Markus KA«

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...ja....§ 80 VwGO:   [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in fiktiven Fällen schon vorgekommen sein, dass eine Vollstreckung durchgeführt wird während ein Verfahren (Anfechtungsklage) bereits läuft.

Bei einem fiktiven akuten Vollstreckungsfall (erst beim Schreiben des Gerichtsvollziehers) soll wohl ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz (auf einstweilige Anordnung) gemäß § 123 VwGO beim VG gestellt worden sein. Hierzu soll auch gleichzeitig Erinnerung beim AG und Vollstreckungsabwehrklage möglich sein.

Antrag auf Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß §80 Abs. 5 VwGO soll der Kläger beim VG wohl stellen können, wenn er möglicherweise "Vorsorge" treffen möchte, damit es nicht zu einer Vollstreckung kommt:

Zitat
"Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden."

Gerichte könnten, wohl aus Gründen der Chancengleichheit und Unparteilichkeit, gelegentlich den Antragsgegner um Stellungnahme bitten, hierzu auch:

Das VG Göttingen bestätigt die obige Ansicht des VG Berlin!

VG Göttingen 2. Kammer, Beschluss vom 11.04.2018, 2 B 96/18

Rundfunkbeitrag, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Der Landesrundfunkanstalt ist es verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früheren erlassenen Bescheid hätte mit festgesetzt werden können. Der später festgesetzte Säumniszuschlag ist durch die bereits vorher erfolgte Festsetzung einen Säumniszuschlags abgegolten (wie VG Berlin, Urteil vom 22.08.2017 -8 K 262/16-).

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-vwg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=MWRE180001495

Zitat
Gründe

1 Der sinngemäß gestellte Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung der am 02. März 2018 erhobenen Klage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide des Antragsgegners vom 02. November und 01. Dezember 2017 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2018 anzuordnen,

3 hat nur in geringem Umfang Erfolg.

4 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat vor Anrufung des Gerichts beim Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zugleich mit seinem Widerspruch vom 06. Januar 2018 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt; diesen hat der Antragsgegner zugleich mit dem Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2018 abgelehnt.

5 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Widerspruch vom 06. Januar 2018 gegen den Beitragsbescheid vom 02. November 2017, zur Post gegeben am 13. November 2017, wie der Antragsgegner meint, verfristet wäre.

6 Zwar gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist wäre danach am 18. Dezember 2017 abgelaufen, der Widerspruch vom 06. Januar 2018 also verfristet. Indes gilt dies gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Allerdings führt nicht jedes Bestreiten des (rechtzeitigen) Zugangs durch den Adressaten eines Verwaltungsakts dazu, dass die absendende Behörde die o.a. Nachweispflicht trifft. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass berechtigte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2015 -4 ME 284/15-; Urteil der beschließenden Kammer vom 19.10.2017 -2 A 126/16-). Diese Substantiierung ist dem Antragsteller gelungen.

7 Der Antragsteller hat im Verfahren 2 B 974/17, zu dem der Antragsgegner beigeladen war, mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 zur Kenntnis des Gerichts mitgeteilt, dass er den Bescheid des Antragsgegners vom 02. November 2017 am 13. Dezember 2017 erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt konnte er noch nicht wissen, dass der Antragsgegner seinen gegen den Bescheid vom 02. November 2017 gerichteten Widerspruch als verfristet betrachten würde. Da die Mitteilung des Zugangs dieses Bescheides also arglos und auch sonst ohne verfahrensbezogenen Anlass erfolgte, bestand für den Antragsteller kein Grund, über den Zugang des Bescheides zu täuschen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Antragsteller das Zugangsdatum dieses Bescheides zutreffend mit dem 13. Dezember 2017 angegeben hat.

8 Der somit insgesamt zulässige Antrag ist jedoch weitgehend unbegründet.

9 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll eine Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

10 Für eine unbillige Härte hat der Antragsteller bereits nichts vorgetragen.

11 Bei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung getroffen hat, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderung von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen (BayVGH B.v. 3.12.2015 – 7 AS 15.2585 – juris; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 69). Ernstliche Zweifel können dabei auch verfassungsrechtlicher Art sein und sich etwa auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, hier diejenigen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, beziehen. In diesem Fall müssen sich diese Zweifel bei summarischer Prüfung aber geradezu aufdrängen, d.h. die Rechtswidrigkeit muss überwiegend wahrscheinlich sein.  Hier kann von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Klage des Antragstellers Erfolg haben wird, nicht ausgegangen werden. Es verbleibt daher bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Interessenbewertung. [...]


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Besten Dank für die Ausführungen. :)

Eine Vollstreckungserinnerung beim AG kommt nur in Frage, wenn man sich über die Maßnahmen der vollstreckenden Behörde (in diesem Fall ist dies das Finanzamt nach Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung) beschweren will, also über die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahmen oder die des Vollziehungsbeamten. Da bereits mit Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung die Pfändung oftmals schon bewirkt ist (Drittschuldner hat die Pfändungsverfügung eher wie der vermutete Schuldner) kann eine Erinnerung zuverlässig nicht mehr erhoben werden. Mitnichten geht es auch weniger um die Vollstreckungsmaßnahmen oder den Vollziehungsbeamten, da die bisherigen Wiedersprüche an die LRA  ausschließlich die materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen betreffen und diese zum VG auch genau so vorgetragen wurden. Nur aufgrund fehlender Abhilfe durch die LRA wurde ja eine Klage beim VG mit Antrag gem. §80 (5) VwGO als probates Mittel angesehen:   

Antrag auf Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß §80 Abs. 5 VwGO soll der Kläger beim VG wohl stellen können, wenn er möglicherweise "Vorsorge" treffen möchte, damit es nicht zu einer Vollstreckung kommt

Genau. Eine eingereichte Klage stellt somit auch für Person A eine Art Schadensbegrenzung dar, denn aufgrund bereits erlebtem Vollstreckungsdruck und derer Vollstreckungsverfolgung (ohne Gewährung eines einstweiligen Rechtschutzes) durch das Finanzamt, wurde Person A bereits in unbilliger Härte und verwaltungsrechtlicher Entmündigung zu einer bedingungslosen Unterwerfung (Haftandrohung) und unter Androhung mehrerer Zwangsmittel genötigt, ohne rechtlichen Grund eine unbestimmte Forderung zu entrichten (Finanzamt prüft Vollstreckungsvoraussetzung nicht).

Damit sich ein solcher Zustand nicht wiederholt und zukünftig zusätzliche Vollstreckungskosten vermieden werden können, wird angenommen, mit einer vorsorglichen Klage zum VG zumindest zeitweilig Rechtschutz erlangen zu können. Das VG ist in der Klage darüber unterrichtet.

Eine Person A möchte ebenso meinen, dass das Amtsgericht (hier Berlin) auch seine Zuständigkeit für eine Erinnerung ablehnt und auf den finanzgerichtlichen Rechtsweg verweist. Da für Person A die Art und Weise der Vollstreckung aber nicht einschlägig wäre, ist fraglich, ob dieser Rechtsweg   überhaupt beschritten werden muss, um widerrum beim VG eine einstweilige Anordnung beantragen zu können?

Wenn die Beitreibung des Rundfunkbeitrages durch das Finanzamt erneut und ohne einstweilige, erhofften Rechtschutz einhergeht, wiederholen sich auch die (bereits erlebten) Vollstreckungsverfolgungen  - es gibt keine Chance, beim Finanzamt dagegen vorzugehen - und eine Klageeinreichung zum VG hätte sich Person A schenken können. Der Drops ist dann gelutscht.









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