Zitat von Markus KA am Heute um 11:41
Bürgerinnen und Bürger sind immer mehr dazu übergegangen, sich vom Rundfunkbeitrag abzumelden und haben sich auf die Beitragsnummer der Nachbarin oder ihres Nachbarn angemeldet.
Ja, das ist eine Möglichkeit der "Flucht", aber ergibt dieses auch eine Differenz zw. Anzahl Beitragskonten und Anzahl Wohnungen?
Ich bin mir nicht so sicher, deshalb nachstehendes Beispiel:
Annahme:
Ein Mehrfamilienhaus mit der Hausnr. 3, (mit 9 Wohnungen)
und 10 volljährige Personen, welche gem. Einwohnermeldeamt dort wohnen,
wobei 6 Personen, A, B, C, D, E und F, bei dem Beitragsservice registriert sind.
Davon unterliegen Personen A, B, und C einer Befreiung oder Ermäßigung, Personen D und E sind Vollzahler und F erklärt, dass bereits D bezahlt.
Der Beitragsservice registriert 5 Beitragskonten (=Zahlungspflichtige) und 5 Wohnungen.
Die Personen G, H, I und J werden vom BS kontaktiert und geben wie folgt an:
Person G und H nehmen die Zwangsanmeldung in Kauf und zahlen.
Person I widerspricht den Festsetzungsbescheiden und klagt.
Der Beitragsservice registriert weitere 3 Beitragskonten (=Zahlungspflichtige) und 3 Wohnungen.
Person J könnte wie folgt handeln:
a) Person J erklärt (obwohl dem nicht so ist, Beitragskontonr. wurde „besorgt“), dass bereits G bezahlt.
Somit sind unter der o.g. Hausnr. weiterhin 8 Beitragskonten und 8 Wohnungen registriert.
b) Person J erklärt, dass Person X (eine mit ihm befreundete Person, welche von der Zahlung befreit ist und bereits unter der Anschrift Y registriert ist) bei ihm wohnt und reicht die Unterlagen von X ein.
Somit sind unter der o.g. Hausnr. 8 Beitragskonten und 9 Wohnungen registriert.
Grüße und vielen Dank
@Markus KA: Wenn das o.g. falsch oder diffus 'rüberkommt, bitte löschen. Danke