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Autor Thema: Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)  (Gelesen 47570 mal)

  • Moderator
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das Thema der Nicht-Inanspruchnahme einer - mglw. sogar unerwünschten - Leistung spielt im hier vorliegenden Fall der (rechtswidrigen) Pfändung einer (gesondert zu prüfenden) Abgabe erst mal keine direkte Rolle und ist daher hier bitte nicht zu vertiefen.

Das Thema des fehlenden Leistungsgebots in den "Festsetzungsbescheiden" ist bereits erkannt und entsprechende Threads zu diesem Thema wurden weiter oben in hiesigem Thread bereits verlinkt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174420.html#msg174420

Kurz- bis mittelfristig weniger zielführend (wegen der augenscheinlichen "Beharrungskräfte" der Justiz) - wenn auch eng verknüpft mit dem generellen Thema "Bescheide"/ "Verwaltungsakte" - escheint die leidige Frage des "Behördenstatus" der "Landesrundfunkanstalten" - die aber im Forum ebenfalls schon mehrfach andernorts diskutiert wird - siehe u.a. unter
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html

Diese bereits andernorts vertieften Diskussionen bitte der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen hier nicht (nochmals) durchdeklinieren, sondern bitte eng und zielgerichet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
und insbesondere die zur Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung führenden formalen Fehler/ den o.g. Beschluss des VG Düsseldorf zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2018, 03:42 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.388
Die wissen ganz genau, dass selbst bei einem entsprechenden Urteil des EuGH der rechtswidrige Zustand jahrelang weiter bestehen wird (Übergangsfristen).
Das würde dann nur die EU, bzw. den EuGH freuen; keinesfalles das dt. Bundesland, welches für seinen ÖRR die Letztverantwortung hat, (der Bund reicht das kraft GG eh durch), oder den ÖRR selber. Übergangsfristen hat es eu-seitig nur bei der Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen; Entscheidungen des EuGH sind ab Tag der Verkündung ohne weitere Frist umsetzungspflichtig.

Der EuGH ist bekannt dafür, gerne mal ein Bußgeld in Höhe X für jeden Tag der Nichtumsetzung seiner Entscheidungen zu verhängen und auch selbst einzuziehen; X orientiert sich bspw. dabei am weltweiten Jahresumsatz eines Unternehmens.


Edit "Bürger":
Auch dies und jegliche anderen vom Kern-Thema abschweifenden Nebenbemerkungen hier im Thread bitte hier wie überall im Forum nicht zum Anlass für weitere vom Kern-Thema abschweifende Nebenbemerkungen nehmen, sondern bitte eng und zielgerichet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
und insbesondere die zur Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung führenden formalen Fehler/ den o.g. Beschluss des VG Düsseldorf zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2018, 23:34 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 776
Fund aus
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg134387.html#msg134387
Datum: 19.09.2016
Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 K 1897/14

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html

Rz. 57
Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist. Lediglich einzelne Rechtsgedanken, die im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck kommen, sind auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar.

Man muss schon unterscheiden können:
1. alle Pflichten einer Behörde, die Verwaltungsakt schickt, und
2. alle Pflichten eines Unternehmens, das Werbeblatt schickt.

Wie man sieht, wurde schon 2016 entschieden, dass WDR gerade Pflichten einer Behörde bei Erhebung der Rundfunkbeiträge nicht hat.

Man kann das Ganze aus Perspektive der Person P betrachten:
WDR ist nicht gegenüber Person P nach VwVfG NRW verpflichtet und Person P kann keine Rechte nach VwVfG NRW gegen WDR durchsetzen --> es existiert kein Verhältnis: Behörde <--> Bürger.

Somit können (von WDR) auch keine Verwaltungsakte nach VwVfG und schon gar keine Leistungsbescheide erstellt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2018, 01:40 von Bürger«

S
  • Beiträge: 35
Deshalb legte der Betroffene mit Hilfe von RA Bölck Widerspruch ein. Außerdem wurde beim VG Düsseldorf der Antrag nach § 80 (5) VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.

Trifft dieses Vorgehen zum VG jetzt nur auf Duisburg zu? Handelt es sich hier um eine Widerspruchsklage?

Die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen in Berlin z.B. haben gar keine Rechtbehelfsbelehrung, man weiß nicht, an welches Gericht man sich - einschliesslich dem Antrag auf aufschiebende Wirkung -  in so einem Fall wenden soll, denn auch hier sind die VA  gem. § 37 Abs. 1 VwVfG unbestimmt, ergo rechtswidrig.

Das Gericht macht von dem ¡hm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Ermessen, dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, ...

Person XYZ wurde nach Zustellung der Pfändungs-und Einziehungsverfügung bereits 5 Tage später (!!!) das Konto gepfändet, obwohl vorsorglich noch Einspruch beim Finanzamt (von dort kommt die Pfändungs-und Einziehungsverfügung) eingereicht wurde.

Nach Rücksprache mit dem Finanzamt hieß es dann nur noch, dass man jetzt nur noch beim Finanzgericht wegen Nichtigkeit der Pfändungs-und Einziehungsverfügung Klage einreichen könne  :(

Frage: Wie kann man von Vollziehungsmaßnahmen verschon bleiben, wenn unmittelbar nach der Pfändungs-und Einziehungsverfügung bereits vollstreckt wird???? Was hat das noch mit Rechtschutz zu tun? Selbst wenn Widerspruch zum VG eingereicht worden wäre, wäre die Vollstreckung ja auch 5 Tage später erfolgt und man steht vor vollendeten Tatsachen. Was passiert mit so einem Widerspruch zum VG dann, wenn die Pfändung durch die sofortige Vollziehung bereits bewirkt ist und es keinen angefochtenen VA mehr gibt?




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Querverweis aus aktuellem Anlass:
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0

Wichtig: Es ist nicht Ziel, es auf die Vollsteckung/ Pfändung "anzulegen" und wird seitens des Forums auch nicht "empfohlen".
Wenn eine Vollstreckung/ Pfändung jedoch nicht mehr zu vermeiden ist, sind selbstverständlich auch alle Vollstreckungsvoraussetzungen/ Pfändungsvoraussetzungen penibelst zu prüfen und fehlende Vollstreckungs-/ Pfändungsvoraussetzungen entsprechend anzugreifen.


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