In Berlin heißt es, „Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Finanzamts im Vollstreckungsverfahren bestehen, können die Einwendungen an das FA oder das Finanzgericht mit Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung oder Aussetzung der Vollziehung gerichtet werden. Gegen Pfändungen ist auch der Einspruch statthaft und das entsprechende Einspruchsverfahren kostenfrei. Der Zugang zu den Gerichten ist üblicherweise kostenpflichtig.
Soweit wie Person XYZ weiß, ist eben in Berlin bei den FA kein Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung möglich, da diese ja bereits in den Vollstreckungsersuchen abgewürgt werden (Künftige Schreiben gleichen Inhalts werden unbeantwortet zu den Akten genommen, bitte unverzüglich zahlen)
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen folgt ja dann unmittelbar – sofern man nicht unverzüglich zahlt - nach diesem Vollstreckungsersuchen und dann wird vollstreckt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen beinhalten auch keinen förmlichen Rechtbehelf.
Welcher „Zugang zu den Gerichten“ ist hier also gemeint? Der beschriebene Rechtschutz (Erinnerung und AdV) zum Finanzgericht?
Und das Finanzgericht schreibt dazu:
„Denn bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den grundsätzlich Einspruch und Anfechtungsklage statthaft sind (Werth in Klein, Abgabenordnung (AO), 13. Auf\. 2016, § 309 AO, Rn. 33 m. w. N.)“
Auf finanzgerichtlichem Weg ist also eine Anfechtungsklage (§§ 40, 41 FGO) zum Finanzgericht ohne förmlichen Rechtsbehelf möglich?
Besteht diese Möglichkeit bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne förmliche Rechtsbehelfsbelehrung auch zum Verwaltungsgericht?
Person XYZ blickt nicht durch.
Hat hier jemand Erfahrungen mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen?
Edit "Markus KA":
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Betreffzeile wurde präzisiert.
Danke für das Verständnis.