Wenn eine Urteilsverfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, wird das angegriffene Urteil in der Regel aufgehoben und die Sache an das Gericht, dass dieses Urteil erlassen hat zurückverwiesen. Dies ist ausnahmsweise nicht der Fall, wenn das Bundesverfassungsgericht zwar eine Gesetzesnorm, auf der das Urteil beruht, für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, allerdings eine Fortgeltungsanordnung trifft. So war es bei der Grundsteuer:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.htmlGrundsätzlich ist es jedenfalls so, dass nach Erschöpfung des Rechtswegs eine Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird. Die Verfassungsbeschwerde, die in der Regel erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann, gehört nicht zum Rechtsweg. Daher ändert auch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nichts an der Rechtskraft eines Urteils. Hat man jedoch mit der Verfassungsbeschwerde Erfolg, wird die Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidung durchbrochen, sie besteht also dann nicht mehr.
Wir haben in unseren Fällen die Besonderheit, dass meines Erachtens die Beschreitung des Rechtswegs gegen abweisende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte jedenfalls dann aussichtslos ist, wenn es allein um die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geht (das dürfte der Regelfall sein), da die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts in der Richtung gefestigt ist, dass die Beitragsregeln nicht für verfassungswidrig gehalten werden.
Man kann daher meines Erachtens direkt gegen eine ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erheben. Freilich muss dies entsprechend in der Verfassungsbeschwerde begründet werden und klar ist auch, dass unsicher ist, ob das Bundesverfassungsgericht das genauso sieht wie ich.
Edit "DumbTV":
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