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Autor Thema: Neue Verf.Besch. einlegen trotz BVerfG Termin 05/18 (nach abgewies. Klage)?  (Gelesen 5127 mal)

s
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  • was zuviel ist, ist zuviel
... Durch eine Entscheidung des BVerfG kann die Rechtskraft [des eigenen Urteils] durchbrochen werden, diese Entscheidung muss aber das eigene Verfahren betreffen, sprich, man muss gegen das eigene Urteil Verfassungsbeschwerde erheben.

Danke für deine Beiträge. Kannst du obigen Ausspruch noch etwas erläutern? Unter welchen Umständen ist das so? etc.  Vielen Dank.


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Wenn eine Urteilsverfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, wird das angegriffene Urteil in der Regel aufgehoben und die Sache an das Gericht, dass dieses Urteil erlassen hat zurückverwiesen. Dies ist ausnahmsweise nicht der Fall, wenn das Bundesverfassungsgericht zwar eine Gesetzesnorm, auf der das Urteil beruht, für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, allerdings eine Fortgeltungsanordnung trifft. So war es bei der Grundsteuer: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.html

Grundsätzlich ist es jedenfalls so, dass nach Erschöpfung des Rechtswegs eine Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird. Die Verfassungsbeschwerde, die in der Regel erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann, gehört nicht zum Rechtsweg. Daher ändert auch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nichts an der Rechtskraft eines Urteils. Hat man jedoch mit der Verfassungsbeschwerde Erfolg, wird die Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidung durchbrochen, sie besteht also dann nicht mehr.

Wir haben in unseren Fällen die Besonderheit, dass meines Erachtens die Beschreitung des Rechtswegs gegen abweisende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte jedenfalls dann aussichtslos ist, wenn es allein um die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geht (das dürfte der Regelfall sein), da die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts in der Richtung gefestigt ist, dass die Beitragsregeln nicht für verfassungswidrig gehalten werden.

Man kann daher meines Erachtens direkt gegen eine ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erheben. Freilich muss dies entsprechend in der Verfassungsbeschwerde begründet werden und klar ist auch, dass unsicher ist, ob das Bundesverfassungsgericht das genauso sieht wie ich.


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2018, 03:41 von Bürger«

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Aktuell dürfte das Bundesverfassungsgericht einige Verfassungsbeschwerden "nicht zur Entscheidung angenommen" haben, sehr wahrscheinlich weil der Rechtsweg nicht vollständig durchlaufen wurde.
Es könnte daher sinnvoll sein, nach dem VG die Berufung anzustreben. Wird der Antrag dazu angelehnt, dann wäre der Weg frei.
Natürlich könnte mit Risiko auch gleich Verfassungsbeschwerde erhoben werden, aber dann muss wohl ausreichend sicher vorgetragen werden, warum der Rechtsweg untauglich ist.
Einfach mal in die aktuelle Liste schauen, welche Beschwerden zur Zeit nicht zur Entscheidung angenommen werden - das Stichwort ist dabei "Frühjahrsputz".


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