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Autor Thema: Befangenheitsantrag von SWR-Eicher gg. Richter Sprißler (LG Tüb.) abgelehnt  (Gelesen 18169 mal)

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Aus der obigen Beschluss-Begründung (Seite 7):

Zitat
Im Kontext des Ringens um die richtige Rechtsanwendung [i.S. Zwangsvollstreckung wg. RBStV; cec.] kann das Instrument der Befangenheit nicht dazu herangezogen werden, einen Richter wegen seiner Rechtsauffassungen disziplinieren oder ausschalten zu wollen, und zwar weder seitens der Parteien noch seitens der Kammer.

Im Zusammenhang mit dem obigen Befangenheitsantrag ein schöner Ausspruch  :)


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R
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Der mit 32 Jahren (ist das normal?) auf Lebenszeit ernannte Richter nimmt sich in seinem Schreiben ganz schön was heraus ("reibt sich die Augen",  mehrfach "außerhalb der Gesetzlichkeit",...). Viel fehlt nicht mehr, und DER JUSITIZIAR versucht, Dr. S. zu behandeln, wie man hessische Steuerfahnder behandelt hat.
"reibt sich die Augen" ist in mancherlei Hinsicht Juristensprech. Die sind teilweise wirklich so drauf. Ist eine liebenswerte Besonderheit. Da schenken die sich gegenseitig nichts.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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