Artikel 70 bis Artikel 82 - Lese dort nach.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.bundestag.de/ggArtikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Hat der Bund also das Recht der Gesetzgebung, sind die Länder draussen; siehe Art. 73, (3) betreffs Meldewesen und (!) Art. 73 (7) betreffs Telekommunikation; Telemedien sind alleiniges Bundesrecht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Wurden die Länder durch Bundesgesetz befugt, eigene Regelungen im Bereich Meldewesen und Telekommunikation treffen zu dürfen?
Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
Den Ländern ist dort kein Recht zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen, noch zum Erlass eines Rundfunkstaatsvertrages eingeräumt.
Was im Grundgesetz nicht gemäß Art. 73 als Bundesrecht benannt ist, bzw. gemäß Art. 74 der konkurrierenden Gesetzgebung anheimfällt, ist reines Landesrecht.
Deswegen entschied das BVerfG auch, daß die Länder hier das Recht zur Gesetzgebung hätten. Rundfunk wie Kultur sind gemäß Grundgesetz nicht vom Bund belegt oder durch ihn belegbar.
Hier ist dann aber wieder Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 zu beachten, wonach bereits einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht bricht und damit gegenstandslos werden läßt.
Die Länder dürfen sich im Bereich Rundfunk tummeln.
-> Widerspruch: der Auslandssender der Bundesrepublik Deutschland, den es gar nicht geben dürfte. -> Ausland ist Bundesrecht; Rundfunk ist Landesrecht; die Länder sind nicht befugt, Bundesrecht zu schaffen;
Alle Bundestage haben es bisher nicht geschafft, das Grundgesetz derart zu ändern, daß es Rundfunk und Kultur wenigstens in Art. 74 GG über die konkurrierende Gesetzgebung implementiert.
Die Länder dürfen im Bereich Telemedien, weil Telekommunikation, und Meldewesen keine eigenen Regelungen treffen und müssen auf die des Bundes zurückgreifen.
Folglich dürfen die Bürger von den Ländern erstens nicht zwangsverpflichtet werden, für eine von ihnen individuell nicht genutzte Dienstleistung namens Rundfunk zahlen zu müssen, zweitens dürfen die Länder auch nicht definieren, daß das Internet zum Bereich Rundfunk gehören würde, worin sich LRA und Co. tummeln dürfen.
Folglich dürfen LRA und Co. für ihre Ausbreitung im Internet keine Rundfunkbeiträge einsetzen; sie dürfen sich allerdings, es sei denn, es würde ihnen vom Gesetzgeber schlicht untersagt, zu Lasten eigener Mittel, also zu eu-binnenmarktüblichen Konditionen, im Internet ausbreiten.
Interessant ist Art. 82 des Grundgesetzes: (Dank an cleverle2009)
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.
Dieses gilt auch für Landesgesetze im Bereich der konkurierenden Gesetzgebung; wurden diese nicht vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, sind diese nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden, sind sie nichtig.
Bei alledem Obacht, siehe Art 125a GG
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Im Meldewesen hat es das
Bundesmeldegesetzhttps://www.gesetze-im-internet.de/bmg/das das Melderecht der Länder gegenstandslos werden läßt, wie es auch ein
Telemediengesetzhttps://www.gesetze-im-internet.de/tmg/hat, welches Regelungen der Länder ins Leere laufen läßt.
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