Hier ein kleiner Überblick zur Verhandlung am 28.02.2018 vor dem BverwG.
Die Verhandlung war im großen Saal, der nahezu mit 160 Zuschauern gefüllt war. Ich denke, dass das Interesse eher an der nachfolgenden Verhandlung mit Hans Modrow, letzter Ministerpräsident der DDR lag.
Verhandelt wurde im wesentlichen nachfolgende Punkte:
1.) Das sich der gegenständliche, an die Inhaberschaft von Wohnungen bzw. von Unternehmen anknüpfende, „Beitrag“ unter keine in Art. 106 GG aufgezählte öffentliche Last subsumieren lässt.
Bei dem „Beitrag“ handelt es sich nicht um einen Beitrag, da ein Beitrag zumindest die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung voraussetzt. Die Inanspruchnahme der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks setzt weder voraus, dass man Inhaber einer Wohnung noch Inhaber eines Unternehmens ist; entscheidend ist, dass ein Mensch Zugang zu einem Empfangsgerät hat. Entsprechend handelt es sich bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder eines Unternehmens um einen unzutreffenden Anknüpfungspunkt für eine Rundfunkbeitragserhebung. Die Wahl dieses Anknüpfungspunktes lässt sich auch nicht mit dem Spielraum des Gesetzgebers oder dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen, da die These, dass jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Unternehmens mindestens ein Empfangsgerät besitzt, jeder - wissenschaftlich zu ermittelnden - Grundlage entbehrt
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um einen Beitrag, da - im Grundsatz und von der Zielsetzung her - alle im Bundesgebiet lebenden Personen und nicht bloß eine abgrenzbare Gruppe von Personen, welche die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben, in Anspruch genommen werden sollen.
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine von Wohnungsinhabern und von Betriebsstätteninhabern zu zahlende (zweckbestimmte) Steuer, da die Inhaberschaft zwar zu einer Abgrenzung führt, diese jedoch in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht.
Dass eine verfassungsgemäße Erhebung von Rundfunkbeiträgen „doch“ nicht bloß auf eine Inhaberschaft, sondern auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten abstellen muss, hat der Senat mit Urteil vom 27.09.2017 – 6 C 32/16 – eingeräumt. Dass der Senat dies lediglich auf den zusätzlichen Rundfunkbeitrag wegen Hotel- und Gästezimmern sowie Ferienwohnungen begrenzt wissen möchte, wird hier nicht verkannt. Bei der Argumentation, dass nur derartige Räumlichkeiten nicht dem Schutz des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) unterliegen, handelt es sich jedoch um eine „Nebelkerze“. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Gut, schützt jedoch nicht gegen die Pflicht, Abgaben, Beiträge oder Steuern zu zahlen. Die Behauptung, dass Raumeinheiten tatsächlich nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet seien, ist keine hinreichende Begründung, einen Beitrag wegen einer (unstreitig) von Menschen (potentiell) zu empfangenden Leistung an die Inhaberschaft anzuknüpfen.
Im Übrigen verbietet sich das Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für Rundfunkbeträge auch angesichts der technischen Veränderungen, die dazu geführt hat, dass ein Großteil der Leistungen des Rundfunks (insbesondere über Laptops, Smartphones oder Tablets) mobil empfangen werden.
Dafür, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt, spricht auch der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag auch dazu dient, behördliche Aufgaben der Landesanstalt – „Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten“ – zu finanzieren, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 Sächsisches Privatrundfunkgesetz i. V. m § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien.
Der Senat hat sich hierzu nicht wesentlich geäußert. Nur soviel: Ob der Rundfunkbeitrag eine „Steuer“ ist oder nicht, habe der Senat bereits ausführlich seine Meinung dazu gesagt. Insbesondere Dr. Heitz verteidigte teilweise, schon fast cholerisch seine Auffassung zur „Steuer“ .
2.) Die Rundfunkbeitragserhebung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da in 1-Personen-Haushalten lebende Wohnungsinhaber - wie der Kläger -, eklatant gegenüber anderen Personen (welche zusammen nur den Beitrag für eine Wohnung zu entrichten haben) verschieden behandelt werden, ohne dass es einen Sachgrund für die unterschiedliche finanzielle Belastung gibt (vgl. Fragen Nr. 5 des Bundesverfassungsrechts vom 30.08.2017).
Hierzu sagte der Senat gar nichts.
3.) Die Rundfunkbeitragserhebung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Befreiungen für finanziell bedürftige Menschen (gemäß § 4 Abs. 1 RBStV) keinen Sachzusammenhang
mit der Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und zu einer unvertretbaren Beitragserhebung für die nicht von der Befreiung betroffenen Beitragsschuldner führt.
Ob es hier um 10 % der Menschen, die keine Gebühren bezahlen, wie der ehemalige Vorsitzende der ARD, Herr Lutz Marmor am 10.01.2015 im ARDcheck oder am 25.01.2018 10:30 Uhr bei NDR2 sagte, oder 6,88 % Wohnungsinhaber, wie sich aus dem Geschäftsbericht 2013 des Beitragsservice ergibt, mag dahinstehen, da auch die im Geschäftsbericht 2013 angegebene potentielle Beitragssenkung um 7,9 % eklatant ist.
Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die „sozialen Beitragsbefreiungen“ faktisch nicht bedürftige Menschen, sondern den Bundeshaushalt entlasten, da ohne die Befreiung die Grundsicherungsleistungen um die Rundfunkbeiträge erhöht werden müssten. Menschen, die bedürftig sind, Grundsicherungsleistungen jedoch nicht in Anspruch nehmen, werden von dem Rundfunkbeitrag nicht befreit (da ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Beantragung der Grundsicherungsleistung voraussetzt).
Das ist ein Thema, so hatte ich den Eindruck, auf was sie gar nicht angesprochen werden wollten. Das hätte zu folge dass viele Gesetze betreffend der Sozialleistungen angepasst werden mussten und der Bund mit ins Boot geholt wird. Gespannt bleibt die Begründung im Urteil hierzu.
4.) Die Rundfunkbeitragserhebung verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze, da die Bestimmung der Beitragshöhe willkürlich erfolgt ist. Ausweislich des Geschäftsberichts 2013 ergab sich die Höhe des Beitrages aus der Höhe der Gebühr für die Ende 2012 an dem entsprechenden Standort bereitgehaltenen Geräte. Vom Gesetzgeber ist jedoch zu erwarten, dass er bei einer Systemänderung eine neue Beitragskalkulation vornimmt und die Beitragserhebung hieran orientiert. Erst recht, wenn absehbar ist, dass die Beitragserhebung zuerheblichen Überschüssen führen wird (vgl. Fragen Nr. 4 des Bundesverfassungsrechts vom 30.08.2017).
Auch hierzu stand auf dem „Kochrezept“ wie es der Vorsitzende Prof. Dr. Kraft seine abzuarbeitende Liste nannte, nichts.
5.) Die Rundfunkbeitragsfestsetzung ist aufzuheben und die Urteile sind abzuändern, da eine Beitragserhebung gegenüber Personen, die über einen Schwerbehindertenausweis verfügen, in dem die Zuerkennung des Merkzeichen „RF“ ausgewiesen ist, gegen Bundesrecht verstößt.
In § 3 Abs. 1 Nr. 5. Schwerbehindertenausweisverordnung (BGBl I 1991, 1739, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.6.2012 I 1275) ist ausgeführt, dass im Ausweis das Merkzeichen „RF“ einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.
Diese, auf §§ 153 Abs. 1, 152 Abs. 5 Satz 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, 1 Satz 1 SGB IX und Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, 10, 12 GG fußende, bundesrechtliche Vorschrift entfaltet, gemäß Art. 31 GG, eine Sperrwirkung, der gemäß die Ersetzung der Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht durch eine bloße Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht unwirksam ist.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5. Schwerbehindertenausweisverordnung eröffnet nicht bloß die Möglichkeit, das Merkmal „RF“ im Schwerbehindertenausweis auszuweisen, wenn die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, vielmehr beinhaltet diese bundesrechtliche Vorschrift eine Vorgabe dahingehend, dass wenn – nach welchem Verfahren auch immer – Beträge (Abgaben, Beiträge, Steuern, etc.) zwecks Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werden, eine Befreiung für (eine bestimmte Gruppe) schwerbehinderte Menschen vorzusehen ist.
Bei der Auslegung der Normen ist insbesondere zu beachten, - dass bereits gemäß der – lange Zeit von 82 Jahren auch in der Bundesrepublik geltenden der Ausführungsbestimmungen zu den Bedingungen für die Errichtung sowie den Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen vom 27.11.1931 (Nr. 493/1931 im ABl. des Reichspostministeriums 1931 Nr. 109 S. 509ff) ein (kompletter) Erlass für Schwerbeschädigte, die infolge ihres Leidens in ihrer Bewegungsmöglichkeit und im Besuch von öffentlichen Vorführungen ernstlich behindert sind, vorgesehen war, - dass diese Bundesvorgabe, einen Befreiungs- (und nicht bloß Ermäßigungs-) Tatbestand zu schaffen, im Rahmen des Rundfunkgebührenrechts von den Ländern Jahrzehnte lang (ohne Protest) umgesetzt wurde, - dass, gemäß § 209 Abs. 2 SGB IX (vormals: § 126 Abs. 2 SGB IX), Neuregelungen betreffend Nachteilsausgleiche zu keiner Herabsetzung des Schutzniveaus für die Menschen mit Behinderung führen dürfen.
Die Regelung, der gemäß die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch die ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht ersetzt wird, verstößt ferner gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Richtig ist, dass es sich bei der Ermäßigung, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV, um eine Maßnahme zur Linderung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung handelt. Der Landesgesetzgeber hat festgelegt, dass eine Differenzierung zwischen Menschen, deren Grad der Behinderung bei wenigstens 80 von Hundert liegt und wegen ihrer Leiden an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und Menschen, die nicht (derart) behindert sind, vorzunehmen ist. Der Landesgesetzgeber hat jedoch verkannt, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht bloß ein Linderungsgebot, sondern ein Benachteiligungsverbot und damit ein Gebot zum (möglichst) vollständigen Ausgleich ausspricht. Da nicht festgestellt werden kann, dass die Benachteiligungen aufgrund der Behinderung durch die Ermäßigung (möglichst)vollständig ausgeglichen wird, bleibt bloß die Möglichkeit der (vollständigen) Befreiung.
Wie (Röß Simon, Die Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitragsvertrag, Seite 174ff) zu Recht herausgearbeitet hat, wurde das später relativierte obiter dictum des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2000 nur als Vorwand genutzt, um mehr Einnahmen zu erzielen. Zu Recht weist Röß (aaO) darauf hin, dass bei dem seinerzeit (im Urt. v. 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R -) vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall die Gebührenbefreiung nicht streitgegenständlich war und dass der Befreiungsgrund nicht der Ausgleich eines behinderungsbedingten Mehraufwandes beim Empfang von Leistungen des Rundfunks, sondern der Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der persönlichen Teilnahme an öffentlichen Veranstaltung ist. In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, dass eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen aus öffentlichen Mitteln (z. B. durch Kultur- oder Sportförderung) subventioniert werden, die hier betroffenen Menschen mit Behinderung – wenn überhaupt – an diesen Veranstaltung jedoch bloß vermittelt über den Rundfunk teilhaben können.
Dies war mein Hautklagepunkt. Vorab wurde nur mitgeteilt, dass die Revision zurückgewiesen wurde da kein Anspruch auf eine vollständige Befreiung von Rundfunkbeitrag für Behinderte bestehen würde. Abzuwarten ist wie sie dies begründen.
3 Türen sind jetzt hinter mir geschlossen, so dass die in Karlsruhe aufgestoßen werden kann.