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Autor Thema: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018  (Gelesen 31681 mal)

G
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#30: 09. Januar 2018, 15:12
Das jetzige Beitragssystem ist ein selbst-erodierendes System. Jeder Zahlungsverpflichtete, der auszieht hinterlässt eine beitragsfreie Wohnung.
Ja, wobei das ja sogar erstmal für eine datenschutzkonforme Umsetzung spräche, was zumindest die Löschung der Daten von nicht beitragspflichtigen Personen angeht.

Es wäre ja wohl ein Leichtes gewesen alle tatsächlichen Wohnungen mit einer Nummer zu versehen und diese entsprechend bei der EMA Meldung mit abzugleichen[...]
Ich bezweifle, dass den Ämtern die Anzahl der Wohnungen wirklich so vernünftig verwendbar vorliegen - eher bestenfalls höchst unvollständig und mitunter fehlerhaft.

[...]weil es vielleicht unzulässig ist Profile über das Zusammenleben zu erstellen, was mit so einer Nummer an die Wohnung ohne weiteres möglich wäre.
Das mag mit eine Rolle gespielt haben, doch andererseits könnte man beim Beitragsservice selbst bei durchnummerierten Wohnungen ebenfalls die sich Mitanmeldenden wieder aus dem Bestand löschen und wäre in etwa da, wo wir heute sind.

[...]dann sollte die maximale Auskunft auf die Lage der Wohnung beschränkt werden, schon aus Selbstschutz, denn die unberechtigte Weitergabe von Daten von Dritten kann ein belangbarer Verstoß sein.[...]
Auch hier wäre es überfällig, dass ein Gericht hier mal Stellung bezieht.

Das grundsätzliche Problem wird mit dem Meldedatenabgleich auch nicht gelöst, denn nach wie vor ist nicht klar für welche Wohnung bezahlt wird, weil eine Zuordnung über Adressdaten erfolgt. Eine tatsächliche Ermittlung einer vorhandenen Wohnung findet gar nicht oder maximal bei einer Vorort Besichtigung statt.
Das sehe ich auch so - auch nach mehrfachen "einmaligen" Abgleichen hinterließe ein Bewohner bei Auszug ja weiterhin eine "beitragsfreie" Wohnung. Wem hier der Mut zur Trickserei gegeben ist, soll die gegenwärtige Ausgestaltung jedoch nur recht sein. Schauen wir mal, was nach 2020 und etwaiger Freigabe der Vermieterauskunft passiert.

Nun könnte jeder eine Zurückweisung schreiben und erklären, keine Wohnung vorhanden und es jeweils bis zu einer Ortsbesichtigung bringen.
Ich befürchte, dass sich die Rundfunkanstalten auch hierauf gestützt von der bisherigen "Recht"sprechung erst gar nicht einlassen und stattdessen an der aus ihrer Sicht nicht widerlegten Vermutung festhalten und fleißig weiter Bescheide erlassen werden.

Dennoch beurteilst du m. E. den Meldedatenabgleich nicht richtig, wenn du ihn als "Papertiger" bezeichnest.
Ich glaube, da liegt ein Missverständnis vor. Mit Papiertiger meinte ich eher die bescheidenen Möglichkeiten, eine Auskunftssperre zu erreichen, die auch für den Beitragsservice greift. Der Abgleich als solcher zeigt natürlich, wie sich das Volk für dumm verkaufen lässt (Stichwort: "einmalig").

Die Datenübermittlung zu allen volljährigen Bürgern ist ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger.[...]
Die Kollision mit den Rechten der Bürger muss daher neu bewertet werden.
Volle Zustimmung, wobei die Gerichte vermutlich auch den neuerlichen Meldedatenabgleich 2018 mit hanebüchenen Scheinargumenten zu rechtfertigen wissen werden.

Sind folglich unnötige Daten gelöscht worden, so beginnt das "Spiel" des BS-Terrors bei denen neu, bei denen der BS schon in der Vergangenheit von mehr als einer Person in einer Wohnung den sogn. Beitrag gefordert hat.
Die Sache mit der äußerst undurchsichtigen gesamtschuldnerischen Haftung ist mir bekannt, wobei die angenommene tatsächliche Löschung der nicht mehr benötigten Daten ja zunächst einmal wie eingangs erwähnt zu begrüßen wäre.

Beginnt der Terror nicht erneut, weiß man, das nicht benötigte Daten nicht gelöscht wurden.
Genau das ist der Punkt, der für mich weiterhin unklar ist. Schreiben sie nach 2018 nicht mehr alle an, müssen ja noch Daten von 2013 und die der Ummeldungen vorhanden sein. Dann bräuchte man jedoch auch keinen neuerlichen Abgleich, da auch jetzt nachvollziehbar wäre, dass etwa jemand aus einer WG mit identischer Beitragsnummer nun woanders wohnt und die Verbliebenen am anderen Ort nicht weiterhin "befreit" sein können. Macht man nun jedoch einen neuen Abgleich, spricht das eigentlich dafür, dass Daten gelöscht werden, womit sie eigentlich dann wieder alljene ohne eigenem Beitragskonto zur Klärung des Sachverhalts anschreiben müssten.

Bekannt ist aber das Problem, dass entsteht, wenn der Zahler des sogn. Beitrag auszieht. Dann wird für die Wohnung nicht mehr gezahlt und der BS bekommt das nicht mit.
Falls sie die Daten löschen wie behauptet. Ich meine mich zu entsinnen, dass hier im Forum bereits gegenteilige Erfahrungen gesammelt worden sein sollen.

Da wird dann mit dem Meldedatenabgleich eine Person gewürfelt, die für die Forderungen löhnen soll. Das Geld kann sie sich nach Ansicht der ÖR-Anstalten und der Gerichte ja von den übrigen Bewohnern wieder holen. Eine schöne Theorie, soll man bei Nichtbeteiligung mehrere Prozesse führen?
Ja, wie das juristisch haltbar sein soll, ist mir ebenfalls schleierhaft.

Es werden nur die nicht regelmäßig vom BS angeschrieben, von denen der BS Zahlungen erhält.
Das wird der spannende Punkt werden.

Allgemein traurig, dass all dies von der Presse quasi überhaupt nicht aufgegriffen oder hinterfragt wird. Allenfalls über werbewirksame Ereignisse wie Inhaftierungen oder verlorene Klagen wird berichtet, jedoch nichts zu den Unwägbarkeiten in der Praxis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 23:36 von Bürger«

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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#31: 09. Januar 2018, 16:32
Das jetzige Beitragssystem ist ein selbst-erodierendes System. Jeder Zahlungsverpflichtete, der auszieht hinterlässt eine beitragsfreie Wohnung.

Ja, wobei das ja sogar erstmal für eine datenschutzkonforme Umsetzung spräche, was zumindest die Löschung der Daten von nicht beitragspflichtigen Personen angeht.
Die anderen Beteiligten sind nicht befreit! Auch wenn von BS und LRA der Eindruck erweckt werden soll. Sie haften gesamtschuldnerisch und haben ihren definierbaren Anteil an der Gesamtschuld. (RBStV §2 (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.) / (BGB § 426 (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.)

Im RBStV wird versucht, eine Gesamtschuldnerschaft zu konstruieren, bei der dem Gläubiger nur der oder die Zahlungsverpflichtete sowie nur die Gesamtschuld bekannt sein soll. Das widerspricht dem Sinn der Gleichstufigkeit der Gesamtschuldnerregelung und es werden falsche Abrechnungsmodalitäten zugunsten des Gläubigers vertuscht.

Bitte hier das Thema "Gesamtschuldnerschaft" nicht weiter vertiefen! Es muss aber in das Verständnis eindringen, dass nach geläufiger Praxis des Rundfunkbeitragseinzugs anonyme und somit austauschbare Personen Teilschuldner sein sollen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 23:37 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
  • Beiträge: 2.246
Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#32: 23. Januar 2018, 13:30
[...] Umzüge bzw. die damit verbundenen Meldungen der Einwohnermeldeämter[..] Diese Datenübermittlungen sind, wie der Gesamtabgleich, ein Verstoß gegen Bundesrecht, da das Meldewesen Bundesrecht ist. Die Länder sind nicht befugt die Gründe für Datenübermittlungen zu erweitern. Dies kann nur der Bund. [...]

Zitat
„108. Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht […]. Es gilt der allgemeine Verfassungssatz, dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können […]; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig […]. Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs-und Mitentscheidungsbefug-nisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind […]. Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus […]. 109. […]. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Verwaltungszu-ständigkeitendie rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern.[…]“
Quelle: BVerfG, 2 BvE7/11 v. 2.6.2015, Abs. 108 f. = BVerfGE 139, 194, Abs. 108 f.
Urteil vom 02. Juni 2015 - 2 BvE 7/11
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/es20150602_2bve000711.html

Dieses o. a. wiederum aus:
Einführung Verwaltungsrecht - Universität Speyer (PDF, Seite 6)
http://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%C3%BChle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%C3%BChrung%20Verwaltungsrecht/2_Aufbau_Zustaendigkeiten.pdf

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 23:38 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.385
Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#33: 23. Januar 2018, 14:03
Zitat
Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus […].
Quelle: BVerfG, 2 BvE7/11 v. 2.6.2015, Abs. 108 f. = BVerfGE 139, 194, Abs. 108 f.
Urteil vom 02. Juni 2015 - 2 BvE 7/11
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/es20150602_2bve000711.html
Heißt also, die telemedialen Bestimmungen im RStV sind genauso rechtswidrig, wie die landesrechtlichen Ausführungen zum Melderecht; siehe Meldegesetze der Länder wie auch diese Meldedatenübermittlungsverordnungen, denn sowohl Telekommunikation als auch Meldewesen ist alleiniges Bundesrecht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#34: 24. Januar 2018, 07:03
Die anderen Beteiligten sind nicht befreit! Auch wenn von BS und LRA der Eindruck erweckt werden soll. Sie haften gesamtschuldnerisch und haben ihren definierbaren Anteil an der Gesamtschuld.
Besten Dank für die Berichtigung, da hast du formal natürlich recht. Da habe ich mich wohl einmal mehr von den praktischen Gegebenheiten leiten lassen, nachdem die Löschung der Daten derer, die auf einen Zahler verweisen können, der juristischen gesamtschuldnerischen Haftung ja klar entgegen steht und diese daher so in der Praxis gar nicht wie vorgesehen durchsetzbar ist.

Heißt also, die telemedialen Bestimmungen im RStV sind genauso rechtswidrig, wie die landesrechtlichen Ausführungen zum Melderecht[...]
Tja, das müsste ein Gericht halt endlich mal genauso sehen, denn in Gesetzestexten kann viel stehen ohne je Wirkung zu entfalten, solange Verstöße von Richtern unkritisch abgenickt werden.


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b
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#35: 07. Februar 2018, 17:16
Info von BS zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ab dem 25.05.2018.
Auf 5 Seiten
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf

Zitat
Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio und die Rechte, die sich ab dem 25.05.2018 aus der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ergeben.


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#36: 07. Februar 2018, 17:46
Zitat
die sich ab dem 25.05.2018 aus der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ergeben.
Und das ist schon falsch. Seit der Veröffentlichung muss darauf hingearbeitet werde, die Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.
Ab dem 25.05.2018 können Strafen verhängt werden (Auch rückwirkend wie ich verstanden habe - Prof Eu Pinguin bitte übernehmen Sie ..)


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#37: 08. Februar 2018, 07:40
(Auch rückwirkend wie ich verstanden habe - Prof Eu Pinguin bitte übernehmen Sie ..)

Zitat
Artikel 82

Haftung und Recht auf Schadenersatz

1)   Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2)   Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. [...]

Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
[...]

(2) [....] Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
[...]
e)
etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
[...]

Ach so,

Zitat
Artikel 1

Gegenstand und Ziele
[...]

(2)   Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Diese EU-Datenschutzgrundverordnung schützt keine juristischen Personen, wie bspw. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#38: 08. Februar 2018, 14:54
Da es in Anbetracht der Vielzahl an wirkungslosen Papiertigern und Beruhigungspillen für das Volk zugegebenermaßen schwerfällt, nicht zynisch zu werden:

Ab dem 25.05.2018 soll sich also in der Praxis in Sachen Datenschutz für Privatpersonen und verdächtigte "Wohnungsinnehaber" was nochmal ganz konkret ändern?  ::)


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