Dass öffentlicher Rundfunk unentbehrlich ist, um Marktversagen zu korrigieren, würde auch in der Schweiz deutlich glaubwürdiger, wenn er seine anspruchsvollen Programme nicht spätabends versteckte.
Auch dies ist mal wieder eine gewollt hirnfreie Aussage.
Marktversagen ließe sich deutlich besser gesetzlich im Vorfeld vermeiden, wenn alle Anbieter gleichermaßen zu informationeller Grundversorgung verpflichtet würden. Alle Rundfunkanbieter haben sich gleichermaßen an Meinungsvielfalt und Information zu beteiligen. Das nennt man Solidarität.
Ein Marktversagen zu beunken, das dadurch verursacht wird, daß die örR den Privaten das Geld wegnehmen, mit dem sie qualitativ besser produzieren könnte, ist schlichtweg voreingenommen.
Und letzten Endes geht es in einer Demokratie darum, daß der Bürger entscheidet, aus welcher Quelle er sich unterrichten/unterhalten lassen möchte. Wenn ihm aber diese Entscheidung genommen wird, haben wir keine Demokratie mehr.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.