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Autor Thema: Erinnerung - 2014 bezahlte Rundfunkbeiträge noch 2017 zurückfordern  (Gelesen 2454 mal)

n
  • Beiträge: 88
Hallo,


wer gezwungen war, Rundfunkbeiträge zu zahlen und dies höchst widerwillig tat, kann seine Beiträge noch zurückfordern und damit den Rechtsweg eventuell auf Umwegen wieder eröffnen. Hierbei sind Verjährungsregeln beachten. Je nachdem, ob man sich am BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder an der AO (Abgabenordnung) orientiert, verjähren Rückforderungen nach ca. 3 Jahren.

2014 bezahlte Beiträge verjähren also evtl. mit Ablauf des Kalenderjahres 2017.

Deshalb rechtzeitig einarbeiten und gegebenenfalls die Beiträge zurückfordern!   Wie ?


Siehe:


[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134030.html#msg134030

und Diskussion:

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.0.html

und analog zu:

Erinnerung - Eilt! 2013 bezahlte Rundfunkbeiträge noch 2016 zurückfordern

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21134.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 21:13 von nichtnutz«
meine Beiträge bilden meine persönliche Meinung ab - alles ohne Gewähr

n
  • Beiträge: 88
Es sei regelmäßig daran erinnert, bezahlte Rundfunkbeiträge gegebenenfalls rechtzeitig zurück zu fordern, bevor etwas verjährt. Bitte oben lesen:

Erinnerung ! - 2014 bezahlte Rundfunkbeiträge noch 2017 zurückfordern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24264.msg154064.html#msg154064


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2017, 23:15 von nichtnutz«
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d
  • Beiträge: 9
Demnach sind doch "nicht bezahlte Rundfunkbeiträge" vom Jahr 2013 doch auch verjährt?


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@donos
Demnach sind doch "nicht bezahlte Rundfunkbeiträge" vom Jahr 2013 doch auch verjährt?

Nicht unbedingt. Es gibt sogenannte "Hemmnisse", die die Verjährung unterbrechen (=hemmen). ZB ein Verwaltungsakt hat eine eigene Verjährung, und hemmt während dieser Zeit die Verjährung der Forderung. ZB hemmt auch eine Klage (bzw der "Rechtsweg") gegen einen Verwaltungsakt die Verjährung desselben.

Die Verjährung und Hemmung ist zB in Landes-VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) geregelt. Da viele Länder die LRA vom Landes-VwVfG ausnehmen, ist daher die Verjährung und Hemmung nach diesem VwVfG dann nicht auf die LRA-Bescheide anwendbar.

Das Landesgesetz "RBStV" regelt die Verjährung der Forderung nach der BGB-Frist (3 Jahre).

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Moderator
  • Beiträge: 3.261
Habe vor einigen Tagen etwas Interessantes gelesen:

Wikipedia Gesamtschuld:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesamtschuld#Verh.C3.A4ltnis_Gl.C3.A4ubiger_-_Gesamtschuldner

Zitat
Auch die Verjährung gesamtschuldnerische Ansprüche erfolgt lediglich mit Einzelwirkung. So kann z. B. die Verjährung des Anspruches gegen den verklagten Gesamtschuldner S1 durch Rechtshängigkeit gehemmt sein, während die Ansprüche gegen weitere Gesamtschuldner während des Prozesses verjähren.

Das bedeutet: Die Teilschulden eventuell vorhandener anderer Mitbewohner können trotz Klage des Zahlers verjähren, wenn sie nicht angemahnt wurden.

Falls der Kläger zur Zahlung verurteilt wird, könnte er trotzdem überprüfen, ob errechnete Teilschulden anderer Mitbewohner (die er mitzahlen soll) verjährt sind und verlangen, dass die Gesamtsumme um den/die Beiträge verringert wird!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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