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Autor Thema: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?  (Gelesen 29426 mal)

g
  • Beiträge: 860
Werner Hülsmann; Diplom-Informatiker und anerkannter Datenschutzsachverständiger:
Zitat
Der real exisitierende Beitragsservie und die nach § 10 Abs. 7 RBStV zu errichtende Institution

Ja, das trifft es ganz gut, bin ich der Meinung.
Dieser sog. real existierende BS dürfte so in dieser Form gar nicht sein, also nicht gesetzeskonform. D.h., die machen einfach, was sie wollen, ohne sich an die Vorgaben zu halten.

Der BS mischt sich in Rechtsfragen ein, die ihn nichts angehen.
Im Logo erscheint ARD ZDF DR. Zur ARD gehört auch die Deutsche Welle, die mit dem Beitragszahler nichts zu tun hat. Wie geschrieben, ZDF und DR auch nicht, da nur die Anstalt des jeweiligen Landes für den Nutzer relevant ist.

Alles in allem ist der BS zu einer rechtswidrigen, kriminellen Vereinigung verkommen, die Rechtsgeschäfte wahrnimmt, die mit dem eigentlichen 'nur Einzug' nicht konform sind. Diese kriminelle Vereinigung lässt im eigenen Namen Konten Pfänden und erstellt andere rechtsrelevante Schreiben.
Auch Ausschreibungen mit c/o BS werden erstellt und die Entscheidung darüber treffen die Macher vom BS.
Sowie Inkassoaufträge an die Creditreform werden eigens vom BS erstellt. Ich nehme mal an, dass die sich kennen ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 01:45 von Bürger«

  • Beiträge: 12
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Hallo zusammen,

 ich persönlich würde den Satz einfach ein wenig umstellen, weil es irgendwie ein typischer Schachtelsatz ist, in:

Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch die betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, (im Rahmen) einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, selbst wahr.


Die betriebene Stelle ist der Beitragsservice als Verwaltungsgemeinschaft der Arbeitsgemeinschaft ARD, der sich nochmals aus mehreren Verwaltungsgemeinschaften zusammen setzt. In der Vereinbarung Beitragseinzug kann man das so nachlesen.
Auch welche ( der Verwaltungsgemeinschaft) der Gemeinschaftseinrichtung Beitragservice  für welchen Bereich und wie zuständig ist.
Er arbeitet auf ausdrücklicher Anweisung und im Namen der Rundfunkanstalten und ist meines Erachtens ein Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten.
Er hat keine Hoheitsbefugnisse, da er nicht rechts-, partei- und / oder prozessfähig ist.
Er kümmert sich als eine gemeinsame (Inkasso)"Stelle" um den Beitragseinzug und darf ( zunächst) im Auftrag Vollstreckungsverfahren einleiten.

Was den § 10  RBSt  betrifft, denke ich:
Die Rundfunkanstalten dürfen aufgrund von sog. Hoheitsrechten im Rahmen der Selbstverwaltung im eigenen Namen Beträge und Festsetzungsbescheide erstellen.
Diese müssen durch die "Stelle" beigetrieben werden.
Da sie unmittelbar arbeiten können, dürfen sie im eigenen Namen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, an dem sie gebunden sind, sich ihre Beiträge holen.
Das bedeutet aber meiner Meinung nach nicht, dass sie den Mahnweg und damit einen gerichtlichen Titel umgehen können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2020, 21:08 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Er arbeitet auf ausdrücklicher Anweisung und im Namen der Rundfunkanstalten und ist meines Erachtens ein Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten.

Ob der Beitragsservice auf ausdrücklicher Anweisung der Rundfunkanstalten arbeitet, ist diskussionswürdig, denn in der Praxis führt der Beitragsservice die Sachverhaltsermittlung im Rahmen des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes durch, nicht aber die jeweilige Rundfunkanstalt. In der Praxis führt der Beitragsservice die "Teilnehmerkonten" und erstellt bei Bedarf Festsetzungsbescheide, nicht aber die jeweilige Rundfunkanstalt. In der Praxis stößt der Beitragsservice Vollstreckungsmaßnahmen an, nicht aber die Rundfunkanstalt. All dies führt in seiner Gesamtheit dazu, dass der "Verwaltungshelfer Beitragsservice" de facto die Hoheitsbefugnisse der Rundfunkanstalten übernimmt. Hierzu ist der Beitragsservice nicht berechtigt, weil schlichtweg die gesetzliche Grundlage für eine Übertragung von Hoheitsbefugnissen von den Rundfunkanstalten auf den Beitragsservice fehlt. Darüber hinaus geht aus keinem Gesetz hervor, mit welchen konkreten hoheitlichen Befugnissen der Gesetzgeber den Beitragsservice ausstattet.

In der gerichtlichen Praxis wird die Realität jedoch bewusst ignoriert. Es wird argumentiert: "Auf dem Schreiben steht doch der Name der Rundfunkanstalt. Also kommt es von der Rundfunkanstalt und nicht vom Beitragsservice." Obwohl dies nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen nichts zu tun hat.


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ich persönlich würde den Satz einfach ein wenig umstellen, weil es irgendwie ein typischer Schachtelsatz ist, in:
Es zählt, was geschrieben steht.

Zitat
Hoheitsrechten im Rahmen der Selbstverwaltung
Das Recht der Selbstverwaltung bezeichnet das Recht der Verwaltung im Innenwirkung; Hoheitsrechte betreffen das Recht der Verwaltung mit Außenwirkung und wurden vom Gesetzgeber nicht übertragen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 12
In der gerichtlichen Praxis wird die Realität jedoch bewusst ignoriert. Es wird argumentiert: "Auf dem Schreiben steht doch der Name der Rundfunkanstalt. Also kommt es von der Rundfunkanstalt und nicht vom Beitragsservice." Obwohl dies nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen nichts zu tun hat.

Da gebe ich Dir Recht. Theorie und Praxis gehen hier auseinander.
Es ist grds. schwer nachzuweisen, dass der Ersteller der BS ist und nicht die Rundfunkanstalt.
Erst wenn man es geschafft hat, dass der BS sich mit seinen Antwortschreiben so verhaspelt, dass es offensichtlich wird, da widersprüchlich, hat man eine Chance zu belegen, dass eben der BS der Ersteller ist und nicht die jeweilige Rundfunkanstalt.

wie vielleicht bei z.B.
ja, wir erstellen im Auftrag die Festsetzungsbescheide, aber nein, man kann doch sehen, dass es der jeweilige Rundfunk ist...

hat man etwas mögliches in der Hand.

Ich meine mich zu erinnern, das der, ich glaube, WDR es war, der mal angab, dass außer der Vergabe von Sendezeiten und dem Beitragseinzug sie keine hoheitlichen Rechte hätten.


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K
  • Beiträge: 2.246
Es ist grds. schwer nachzuweisen, dass der Ersteller der BS ist und nicht die Rundfunkanstalt.

Wieso stecken eigentlich die "Festsetzungsbescheide" der jeweils zuständigen LRA - ja: die sind von DER weil doch da z.B. drunter steht: "Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk" -  in BRIEFUMSCHLÄGEN aus Köln!?  >:D

Hat das schon mal jemand in der Klage angeführt - denn: VG > Amtsermittlung blabla...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 21:19 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 860
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

 ich persönlich würde den Satz einfach ein wenig umstellen, weil es irgendwie ein typischer Schachtelsatz ist, in:

Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch die betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, (im Rahmen) einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, selbst wahr.


Du hast es jetzt genau absolut falsch dargestellt.
Wahrscheinlich war es gewollt, dass man das so verstehen soll? Vermutlich steckt sogar Absicht dahinter. Diesen Banditen sollte man nicht über den Weg trauen, die sind mit allen Wassern gewaschen.

Ich entwirre es mal. Es ist eindeutig so zu verstehen:

'Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz ... selbst wahr.

...oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten  '

unter 'oder teilweise' ist lediglich der Einzug und andere Hilfsarbeiten gemeint.
Rundfunk ist Landesrecht. Die LRA hat das Recht selbst zu verwalten. Alles muss innerhalb des Landes geregelt werden. Der Bürger hat rechtlich gesehen mit dem BS nicht das Geringste zu tun.


Edit "Bürger" @alle:
Die nachfolgend erneut aufgeworfene Frage der "Organisationsform"/ "Rechtsform" (GbR, etc.) des "Beitragsservice" wurde entfernt, da dies eine eigenständige Frage ist, die über die eigentliche Eingangsfrage/ das hiesige Kern-Thema deutlich hinausgeht, welches da lautet
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
Die Frage der Rechtsform (und damit auch einer Beklagtenfähigkeit/ Prozessfähigkeit) wird zudem bereits andernorts behandelt - siehe u.a. unter
Der BS ist keine juristische Person.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24275.0.html
Bitte die Themen auseinanderhalten!!!
Nach diesseitiger bescheidenen Auffassung sind Einträge in privaten "Firmen-Datenbanken" ebenso wie Versatzstücke aus Interviews wenn nicht gar komplett untauglich, so doch jedenfalls denkbar ungeeignet, einen fundierten Nachweis über die tatsächliche (Nicht-)Rechtsfähigkeit zu führen. Dazu kommt, dass ebenfalls nach diesseitiger bescheidener Auffassung aus den Versatzstücken des erwähnten Interviews ganz im Gegenteil mit keiner Silbe entnommen werden kann, "[...] er definiert den "Beitragsservice als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)".
Ganz im Gegenteil: Der - insbes. bzgl. des Bargeld"-Prozesses von Norbert Häring überaus geschätzte - RA Gebauer sagt im Interview ausdrücklich, dass er sich bzgl. Gründung/ Organisation/ Arbeitsweise des "Beitragsservice" nicht im Detail auskennt.
Darüberhinaus stellt sich die Grundsatzfrage, was eine Klärung der Rechtsform des "Beitragsservice" bewirken solle, wenn dieser doch "so oder so" von den Gerichten bislang und wohl noch geraume Zeit als "Teil der Rundfunkanstalten" verstanden wird, die Schreiben also "so oder so" die Relevanz haben, die ihnen die Verwaltungsgerichte beimessen - und man schließlich "so oder so" gegen die "Rundfunkanstalt" als "Träger" dieser ominösen "Außenstelle" gerichtlich vorgehen kann.
Die Frage der "Rechtsform" oder "Prozessfähigkeit" des "Beitragsservice" ist daher eher von peripherer Bedeutung für die Sache selbst. Bitte Konzentration unserer Kräfte auf das Wesentliche.
Hiesiger Thread muss weiter moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen bleiben.
Ältere Beiträge bzgl. u.a. Postleitzahlen usw., die ebenfalls nichts konstruktiv zum eigentlichen Kern-Thema beigetragen haben, sind zwischenzeitlich ebenfalls entfernt.
Ja, mitunter erfolgt Moderation auch noch nach drei Jahren... ::) Für heute reicht es erst mal :-\
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2020, 22:02 von Bürger«

 
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