@drboe
Es darf daran erinnert werden, daß Rundfunk als elektromagnetische Welle definiert ist.
Auch User drboe ignoriert offenbar die Basisbestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, den die Rundfunkanstalten allen gegenüber einzuhalten haben?
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.[...]
Es lohnt sich schon auch, darüber zu diskutieren.
Es braucht sowohl einen Sendeplan, die Basis einer elektromagnetischen Schwingung und mehr als 500 potentielle Nutzer
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
um als Rundfunk gelten zu dürfen.
Wer hat denn ernsthaft wirklich schon untersucht, welches der Übertragungsignale aus Kabelsignal, Satellitensignal, Antennensignal tatsächlich einer elektromagnetischen Schwingung entspricht?
Es würde mich gar nicht wundern, wenn es bei der ganzen Änderungsvertragsänderungsmanie gar nicht beachtet worden ist, wenn schon uralte europäische Bestimmungen im Vertragswerk stehen, die schon außer Kraft gesetzt sind.
Wenn das Kabelsignal nämlich bspw. keine elektromagnetische Schwingung darstellt, ist es kein Rundfunk, was da via Kabel übertragen wird.
Dieses Thema wurde aber schon einmal ohne nennenswerte Resonanz eröffnet.
Es kann immer ein Problem sein, Bestimmungen zu treffen, ohne vorher zu prüfen, ob diese Bestimmungen überhaupt schlüssig sind und sich in ihrer Gesamtheit nicht widersprechen.
Der Gesetzgeber weiß aber, daß er nicht fehlerfrei ist, deswegen hat er in den Bestimmungen für Beamte und Co. eine allgemeine Prüfpflicht eingebaut, indem er bestimmt hat, daß Beamte und Co. für ihre Entscheidungen selber verantwortlich sind.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;