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Autor Thema: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?  (Gelesen 7245 mal)

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Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#15: 13. August 2017, 13:14
@drboe

Es darf daran erinnert werden, daß Rundfunk als elektromagnetische Welle definiert ist.

Auch User drboe ignoriert offenbar die Basisbestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, den die Rundfunkanstalten allen gegenüber einzuhalten haben?

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv
Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.[...]
Es lohnt sich schon auch, darüber zu diskutieren.

Es braucht sowohl einen Sendeplan, die Basis einer elektromagnetischen Schwingung und mehr als 500 potentielle Nutzer

Zitat
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die

    jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
um als Rundfunk gelten zu dürfen.

Wer hat denn ernsthaft wirklich schon untersucht, welches der Übertragungsignale aus Kabelsignal, Satellitensignal, Antennensignal tatsächlich einer elektromagnetischen Schwingung entspricht?

Es würde mich gar nicht wundern, wenn es bei der ganzen Änderungsvertragsänderungsmanie gar nicht beachtet worden ist, wenn schon uralte europäische Bestimmungen im Vertragswerk stehen, die schon außer Kraft gesetzt sind.

Wenn das Kabelsignal nämlich bspw. keine elektromagnetische Schwingung darstellt, ist es kein Rundfunk, was da via Kabel übertragen wird.

Dieses Thema wurde aber schon einmal ohne nennenswerte Resonanz eröffnet.

Es kann immer ein Problem sein, Bestimmungen zu treffen, ohne vorher zu prüfen, ob diese Bestimmungen überhaupt schlüssig sind und sich in ihrer Gesamtheit nicht widersprechen.

Der Gesetzgeber weiß aber, daß er nicht fehlerfrei ist, deswegen hat er in den Bestimmungen für Beamte und Co. eine allgemeine Prüfpflicht eingebaut, indem er bestimmt hat, daß Beamte und Co. für ihre Entscheidungen selber verantwortlich sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2017, 13:24 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#16: 13. August 2017, 13:25
Wer hat denn ernsthaft wirklich schon untersucht, welches der Übertragungsignale aus Kabelsignal, Satellitensignal, Antennensignal tatsächlich einer elektromagnetischen Schwingung entspricht?

@pinguin

Ja genau, das passt wie die "Faust auf´s Auge".

Deshalb:

Zitat
Die kunstvolle Gestaltung des RBStV kann auch über diese Tatsache der „formellen Verfassungswidrigkeit“ des Rundfunkstaatsvertrages nicht hinwegtäuschen. Dass die „materielle Prüfung“ nach dem „Äquivalenzprinzips“ was das BVerfG in diesem Fall fordert, aus der Tatsache selbst heraus, sich sozusagen die individuelle Verknüpfung zwischen der Nutzung des „öffentlichen Rundfunkangebots“ und dem „Tatbestand“, ergeben muss. Damit besteht von vorneherein kein innerer Zusammenhang zwischen der „Zwangsrundfunkbeitragszahlungspflicht“ und dem Besitz einer Wohnung oder eines Betriebes.
+++  >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#17: 13. August 2017, 14:30
Auch User drboe ignoriert offenbar die Basisbestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, den die Rundfunkanstalten allen gegenüber einzuhalten haben?

Wisst du mir, Diplomphysiker, erklären, wie Rundfunk den/die Empfänger erreicht? Und nein, ich übersehe das nicht, da es die Ausgangsfrage betrifft.

Zitat
Wer hat denn ernsthaft wirklich schon untersucht, welches der Übertragungsignale aus Kabelsignal, Satellitensignal, Antennensignal tatsächlich einer elektromagnetischen Schwingung entspricht?

Wenn das Kabelsignal nämlich bspw. keine elektromagnetische Schwingung darstellt, ist es kein Rundfunk, was da via Kabel übertragen wird.

In dieser Diskussion geht es um die Frage, ob man durch eine technische Maßnahme, die den Empfang von Rundfunk innerhalb einer Wohnung unmöglich macht, von der Verpflichtung befreit würde für den ÖR-Rundfunk zu bezahlen. Die Antwort ist und bleibt: nach geltender Rechtslage ist dieser Weg nicht möglich, weil der Anknüpfunkspunkt "Wohnung" ist und nicht der Empfang, die Empfangsmöglichkeit, der Gerätebesitz usw. Der Angriff auf dies Gesetz, wie er vielfach durchgeführt wird, nutzt vor allem das Argument des falschen Anknüpfungspunktes, den sich auch daraus ergebenden Charakter einer Steuer, die die Länder nicht beschliessen durften, die Besteuerung des Grundrechts "wohnen" an sich, die Erhebung der Abgabe von praktisch allen Bürgern usw. Ziel ist es, die Verfassungswidrigkeit der geltenden Rundfunkfinanzierung feststellen zu lassen. Man kann bzw. wird in einer Verfassungsbeschwerde weitere Gründe vortragen, z. B. religiöse Überzeugungen und ggf. auch die objektive Unmöglichkeit Rundfunk zu empfangen. Wobei letztes schon durch Geräteverzicht möglich ist.

Unterhalb einer Verfassungsklage, das zeigt der Verlauf der Prozesse, kommt es allein auf die Frage an, ob man Wohnungsinhaber ist oder nicht. Daran ändert auch der Versuch, die Verbreitung von Rundfunk als elektromagnetische Wellen zu bezweifeln, rein gar nichts. Und natürlich erfolgt diese auch im Kabel oder via Sat in Form elektromagnetischer Wellen. Das muss man nicht erst untersuchen. Auch digitaler Rundfunk bzw. Fernsehen, sofern dies hinter dem Zweifel stecken sollte, benötigt eine Trägerwelle.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#18: 13. August 2017, 14:54
Auch digitaler Rundfunk bzw. Fernsehen, sofern dies hinter dem Zweifel stecken sollte, benötigt eine Trägerwelle.

M. Boettcher

Eine fiktive Person darf @drboe erinnern, dass digital aus "Null und Eins" besteht und damit nicht als sg. "analoger linearer Informations- und Kommunikationsdienst" zu bezeichnen ist (elektromagnetische Schwingungen).
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Medien

@drboe

Nichts desto trotz gilt der RStV.
Und gemäß diesem greift unzweifelhaft § 2 Abs. (1) Satz 1, der da lautet:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen RStV
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.[...]

Danach fällt World Wide Web, Kabelnetz (Lichtwellen) schon mal weg.
Was bleibt ist Terrestrisch.

Zitat
Terrestrische Übertragung (v. lat.: terra, Erde, terrestrisch = erdgebunden, landgestützt) bezeichnet die Hörfunk- oder Fernseh-Übertragung von erdgebundenen Funksendern zu Empfängern mit Haus- oder Zimmerantenne, sowie tragbaren Geräten und Autoradios. Der Begriff ist jünger als die Technik selbst und dient zur Abgrenzung gegenüber neueren Übertragungstechniken wie Satellitenfernsehen, Kabelfernsehen und Internet.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Terrestrische_%C3%9Cbertragung

Folglich hat „Wohnen“ mit § 2 Abs. (1) Satz1 RStV absolut nichts am Hut. +++  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2017, 15:28 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#19: 13. August 2017, 18:59
@marga: die Debatte um die Übertragung von Rundfunk ist m. E. offtopic. Daher nur soviel: elektromagnetische Wellen, die den Träger der Rundfunksignale bilden, sind analog. Ich habe jedenfalls noch keine digitale Sinuswelle gesehen. Auf dieser Welle wird die Information moduliert. Digital ist lediglich die modulierte Information, die vom Demodulator auf Empfängerseite aus dem Signal entnommen wird, wobei die übertragene Information ursprünglich analog sein kann, z. B. Sprache. Auch im Kabel wird das Signal als elektromagnetische Welle transportiert, und zwar auch dann, wenn es sich um Glasfaserkabel handelt. Nimm bitte zur Kenntnis, dass Licht eine elektromagnetische Welle ist; dies ist seit über 100 Jahren bekannt. Und auch die Signale, die via Satellit zu uns kommen, sind elektromagnetische Wellen. Hat sich also was mit "nur terristisch". Versuche bitte dich anderswo über Signalübertragung für Rundfunk, Fernsehen, Internet und Funk zu informieren; ich werde hier sicher keine Anfängervorlesung in Elektrodynamik halten. Du liegt mit deinen Vorstellungen jedenfalls daneben. Zudem ist Rundfunk in den Gesetzen nicht als analoger Dienst definiert.

Wenn du eine Debatte darum führen willst, ob der Anknüpfungspunkt zur Finanzierung des ÖRR die "Wohnung" ist, so bin ich nicht bereit mich an dieser zu beteiligen, da das m. E. Grundwissen darstellt.

M. Boettcher


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Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#20: 13. August 2017, 19:48
Wisst du mir, Diplomphysiker, erklären, wie Rundfunk den/die Empfänger erreicht?
Werter User drboe, wer, bitte, weiß im Umfang dieses Forums etwas über berufliche oder anderweitige Hintergründe eines anderen Users? Solange dieses seitens des betreffenden Users nicht offenbart wird doch wohl nur über illegale Informationskanäle? Da sich "Pinguin" grundsätzlich nicht an illegalen Machenschaften beteiligt, sind diesem "Pinguin" freilich auch die beruflichen Hintergründe des Users drboe bis zu diesem Thema unbekannt.

Welle = Schwingung?

Elektromagnetische Welle
https://de.wikipedia.org/wiki/Elektromagnetische_Strahlung

Radiowelle
https://de.wikipedia.org/wiki/Radiowelle

Im Allgemeinen dürften Radiowellen gemeint sein, die sich ohne künstliche Führung frei im Raum ausbreiten.

Ohne Empfangsantenne sind diese Signale aber weder verarbeit- noch darstellbar.


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Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#21: 13. August 2017, 20:33
Kinder seid doch wieder lieb zueinander! Was sollen denn diese Spielchen?

Ich denke wir haben ein gemeinsames Ziel vor Augen. Warum also selbstzerfleischen?

Auf diese Art und Weise laufen reihenweise, anfänglich konstruktive Treats, ins Nirwana der Eitelkeiten.  ;)


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Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

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Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#22: 14. August 2017, 00:35
Kinder seid doch wieder lieb zueinander! Was sollen denn diese Spielchen?

Ich denke wir haben ein gemeinsames Ziel vor Augen. Warum also selbstzerfleischen?

Auf diese Art und Weise laufen reihenweise, anfänglich konstruktive Treats, ins Nirwana der Eitelkeiten.  ;)

Dankeschön! Ich habe dieses Thema eigentlich nur aufgemacht, um hier etwas Brainstorming zu betreiben, was evtl. an anderer Stelle nicht funktioniert, da sofort "dazwischen moderiert wird" (hatte auf drboe schon angesprochen). Durch eine mehr oder weniger nicht ernst gemeinte Aussage können aber Perlen entstehen. Mal ein etwas anderer Blickwinkel führt eben auch mal dazu, dass man dennoch zum selben Ziel kommt, auch wenn etwas auf Umwegen. Der Titel des Themas ist auch entsprechend so gewählt, dass auch andere Argumente zulässig sind - ich habe nur einen kleinen Anstoß gegeben.

Das Argument, dass die Beitragserhebung auf Wohnung abzielt und eben nicht mehr auf Empfang an sich (drboe), ist hier wohl gewichtig anzusehen. Es ist logisch nachvollziehbar.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#23: 14. August 2017, 07:41
Das Argument, dass die Beitragserhebung auf Wohnung abzielt und eben nicht mehr auf Empfang an sich (drboe), ist hier wohl gewichtig anzusehen.
Wie aber an anderer Stelle schon geschrieben steht, bedarf es zur Verarbeitung elektromagnetischer Wellen/Schwingungen ein Empfangsgerät; die vielgepriesene "Möglichkeit" besteht ohne dieses Gerät nicht, jedenfalls nicht bei den Erdlingen. (Bekannt dürfte aber immerhin sein, daß die Marsianer mit implantierten Antennen herumdüsen; evtl. ist ja der dt. ÖRR auch bloß seiner Zeit weit voraus).


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#24: 14. August 2017, 09:28
@marga
Du liegt mit deinen Vorstellungen jedenfalls daneben.

M. Boettcher

Die Quelle allen „Übels“ ist aber der „Sender“ der elektromagnetischen Wellen.

Der kann ja „Senden“ bis zum „St. Nimmerleinstag“.

Die „Empfänger“ der elektromagnetischen Wellen können keine „Wohnungen“ sein, wie @pinguin sehr treffend formuliert.

Die uneingeschränkte Voraussetzung ist der Zugang zu einer „elektromagnetischen Welle“, also eine „Antenne“. Eine „Wohnung“ ist nach Definition keine „Antenne“ oder „Empfänger“. +++  >:D



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Gilt bei völliger Abschottung der RStV?
#25: 14. August 2017, 10:20
Hier ein Ausschnitt, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rundfunk definiert:

Zitat: aus einem nicht veröffentlichen Urteil des VG des Saarlandes aus 2017.

Zitat
(…) Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.

Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung an, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs. (…)

Aha,
die Landesgesetzgeber gingen davon aus, dass die Wohnung der „typische Ort“ des Rundfunkempfangs ist.
Das ist zwar so gesehen richtig, aber völlig aus dem Zusammenhang des § 2 Abs. (1) Satz 1 RStV heraus definiert.
Er soll die reine „Empfangsmöglichkeit“ abgelten.
Das kann aber nur ein dafür als Zugang zur elektromagnetischen Welle definiertes „Empfangsgerät mit Antenne“.

Wortlaut: … zum zeitgleichen Empfang …. Nicht zum zeitgleichen „Wohnen“, man(n) Frau beachte diese eindeutige „Definition“ im RStV.

Zitat
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