Nicht, dass ein fiktiver Besucher...
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Würde der Rundfunkstaatsvertrag dann immer noch gelten, wenn man die Wohnung mit einem Faradayschen Käfig (https://de.wikipedia.org/wiki/Faradayscher_K%C3%A4fig) ausstattet?
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Da hier nun nachweislich (physikalische Gesetze gelten auch für Richter) kein Empfang stattfinden kann, dürfte der RStV in solch einer Einheit keine Gültigkeit haben.
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Angesichts kruder Urteile, könnte man eventuell solch eine Behausung bevorzugen, falls hiermit ein Aushebeln der "örR-Gesetze" bewerkstelligen ließe.
...der Idee nicht spontan einen gewissen Charme bescheinigen wollte, aber besagter Besucher ist doch ziemlich skeptisch, dass das funktionieren würde.
Denn worin bestünde in dem Fall der konkrete Unterschied zu anderen Situationen, wo man gleichfalls bewusst
& insbesondere subjektiv die Unmöglichkeit herbeiführt, keine Funkwellen empfangen zu können? Als im vorgen. Sinne andere Situationen oder Konstellationen fielen dem Besucher bspw. die verschieden praktizierbaren Verzichtsoptionen ein (erst gar keine Geräte kaufen, oder sie öffentlich zertrümmern o. ä.).
Auch wenn die Massnahmen auf völlig unterschiedlichen Ebenen greifen, bzw. der Faraday-Käfig tatsächlich unmittelbar die Wohnung als Anknüpfungspunkt der angeblichen Zahlpflicht berührt (hier abgesehen vom Grundtatbestand, dass deren Erklärung zum Anknüpfungspunkt für eine Zahlpflicht falsch bzw. rechtswidrig bzw. willkürlich ist und lediglich dem ÖRR und seinen Funktionären Geld in die Kassen bzw. deren Taschen spült, das ihnen nicht gehört) wäre doch in beiden Konstellationen
der sicherlich objektive Tatbestand, keine Funkwellen empfangen zu können, dennoch einzig als Ergebnis des subjektiven Handelns
des Mieters oder Besitzers zu sehen. Anders wäre das etwa, würde man einen zufällig auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Bunker anmieten (dessen Wände und Decken ja Armierungseisen enthalten, & der insofern je nach Ausführung einem Faraday'schen Käfig entsprechen würde).
Dieser wiese über seine Bauausführung (auf die ein Mieter ja keinen Einfluss genommen hat, und die andereseits technisch notwendig ist) zwar auch - wie i. F. der nachträglich mieterseitig mit dem F.-Käfig versehenen Wohnung - das objektive Charakteristikum auf, dort nachweislich keine elektromagnetischen Wellen empfangen zu können (was schon derzeit & auf Grundlage des rechts- und verfassungswidrigen RBStV eine Befreiungsoption schaffen würde), im zweiten Fall (Bunker) handelt es sich da aber um dessen
genuine Eigenschaft, im Gegensatz zu Fall 1 mit den ggf.
mieter- oder besitzerseitig in dem Punkt später selbst veränderten Verhältnissen.
Anderes Beispiel: Friedhöfe. Es handelt sich - das sei vorausgeschickt - a priori dabei nicht um Kleingartenanlagen, die lt. 3 § RBStV grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen wären, sondern im Prinzip würde auch für vergrabene Särge grundsätzlich & zweifellos insbesondere qua ihrer Eignung zum Wohnen und Schlafen die Wohnungsdefinition gelten. Eine im Vergleich zu gemauerten Häusern sich vergleichsweise früh einstellende Baufälligkeit der in Rede stehenden Wohneinheiten ist demgegenüber ohne Belang. Auch die Tatsache eines gegenüber gemauerten Häusern vergleichsweise schwierigen Zugangs zu diesen Baueinheiten ändert nichts an dem Grundsatz, dass es sich um eigenständige, ja sogar Einzelpersonen zuzuordnende Einheiten handelt, und mithin gleichfalls auch ein Verweis auf die Ausschlußvorschriften gem. § 3 Abs. 2 Sätze 1-4 RBStV ausscheidet und als unbegründet bzw. sogar als Versuch vorsätzlicher Gebührenhinterziehung anzusehen wäre. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
® - davon profitiert ja bekanntlich der zahlende Bürger selbst am meisten - wäre überdies pauschal der Ansatz der üblichen für die Anmietung der Grabstelle veranschlagten Frist von 40 Jahren als Berechnungsgrundlage als rechtens und angemessen einzustufen.
Insofern werden bzw. würden wir - hier aber nur nebenbei bemerkt - ja vielleicht auch noch einen entsprechenden Vorstoß von ÖRR und seinem Etablissement (inklusive öffentlicher Demonstration von Intendanten und Justiziaren) erleben können - oder hätten ihn bereits erlebt. Dies wäre auch darüber hinaus unbedingt praktisch anzustreben, bietet sich doch anhand der bislang bestehenden Verhältnisse da unverändert ein nicht zu tolerierendes Schlupfloch für die bekannte 'Flucht aus der Rundfunkgebühr'
®, da wären also unmittelbare Massnahmen mit entsprechenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts dringendst indiziert.
Auch diese bisher von Gesetzgeberseite sträflich nachlässig und
nicht hinnehmbar unberücksichtigten Wohneinheiten der Gebührenpflicht zu unterziehen (dann müssten die Damen und Herren Intendanten sich auch endlich nicht mehr mit diesem geradezu sittenwidrigen Hungerlohn von ~ € 30.000.- pro Monat abspeisen lassen und auch Raumpflegerinnen und Raumpfleger könnten dann Stundenlöhne ab 500.- aufwärts beziehen, und ein Abend Rundfunkratssitzung würde endlich auch mal eine brauchbare Aufwandsentschädigung etwa gem. monatlicher Besoldungsstufe A16 zeitigen) würde allerdings bis zu entsprechenden gesetzlichen Anpassungen auf deutliche Schwierigkeiten stossen:
Die Tatsache, dass Särge den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gemäss in Bodentiefen ab 2,50 verscharrt werden, sorgt nämlich erstens objektiv dafür, dass a) schon der physikalischen Gegebenheiten wegen keine Empfangsmöglichkeit für terrestrische Funkwellen besteht. Dieser objektive Ausschluss des Rundfunkempfangs in Gräbern setzt sich - wenngleich hier nur noch rein administrativ verfügt, aber dennoch streng objektiv begründet - darin fort, dass b) für Friedhöfe bislang weder die gesetzliche Erlaubnis zur Verkabelung für Kabelfernsehen bzw. die Errichtung von Satellitenschüsseln auf den Grabstellen überhaupt vorgesehen ist, noch dass sie auf Antrag erteilt würde.
Auch hier wäre also - aber in geradezu kategorialer Differenz zum Ausgangsfall der mieterseitig zum Faradaykäfig umgerüsteten Wohnung - von der zwar persönlichen, aber nicht durch persönliches Handeln verursachten, Unterworfenheit unter objektive Umstände und damit - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - des Entfallens der Pflicht zur Zahlung des sogenannten »Rundfunkbeitrags« auszugehen.