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Autor Thema: Was genau ist eine Vorzugslast?  (Gelesen 9058 mal)

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Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
#15: 10. Mai 2020, 00:08
Das verstehe ich in der Tat nicht.

Selbst wenn ich mich zwinge, den Schritt mit Dir mitzugehen und in Analogie zu den Straßenausbaubeiträgen einen Unterschied zu sehen zwischen dem von Dir genannten
"zwingenden Interesse an Rundfunk, bzw., der Bereitschaft, die Angebote des Rundfunks auch wahrnehmen zu wollen" und dem von mir aus Leitsatz 3 des BVerfG-Urteils genannten Nutzungswillen, auf den es laut BVerfG nicht ankommen soll:
[wobei das BVerfG in dem Leitsatz noch nicht einmal von einem konkreten Nutzungswillen spricht; insofern könnte man das auch als Willen zu einer potentiellen Nutzung verstehen und würde damit in die Nähe des Begriffs des 'zwingenden Interesses an Rundfunk' kommen]

Wie steht es dann aber um die fehlende Möglichkeit, sein Desinteresse an Rundfunk zu bezeugen und damit von der Beitragspflicht freigestellt zu werden?
Der Wegzug ins Ausland zur Beitragsvermeidung kann einem ja wohl nicht ernsthaft als zumutbare Vermeidungsstrategie nahegelegt werden?


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Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
#16: 10. Mai 2020, 03:44
Wie steht es dann aber um die fehlende Möglichkeit, sein Desinteresse an Rundfunk zu bezeugen und damit von der Beitragspflicht freigestellt zu werden?
Hier greifen Art. 10 EMRK wie auch Art.
11 GrCh, jeweils wegen "without interference by public authority". In beiden Fällen ist es dem Staat und seinen Behörden verwehrt, die natürliche Person zu beeinflussen; in beiden Fällen darf eine evtl. doch zulässsige Einflußnahme nur nach den in den Regelwerken selbst benannten Gründen für eine Einschränkung vorgenommen werden. D.h.; die natürliche Person muß hier gar nix nachweisen.

Die Problematik der derzeit real praktizierten ÖRR-Finanzierung resultiert aus der Nichtbeachtung des europäisch-internationalen Rahmens; wie bekannt, befand es das BVerfG in seiner 1. Rundfunkentscheidung, Rn. 169, für rechtens, daß es auch im Bereich Rundfunk den Ländern und ihren Gemeinden nicht gestattet ist, sich über diesen europäisch-internationalen Rahmen hinwegzusetzen.

Wie bekannt, fand der EuGH-Generalanwalt in seinem Schlußantrag zur ÖRR-Rechtssache C-337/06 zur Aussage, daß auch ÖRR-Konsumenten Verbraucher im Sinne der europäischen Bestimmungen sind; und der Verbraucher wiederum ist gemäß den europäischen Verbraucherschutzbestimmungen nicht verpflichtet, von ihm nicht bestellte Dienstleistungen zu finanzieren.

Wie bekannt, ist die GrCh bereits dann einhaltepflichtig, wenn in ein von den europäischen Verträgen geschütztes Grundrecht eingegriffen wird;
wie bekannt, hat sich der Staat zuerst selbst an sein gesetztes Recht zu halten;
wie bekannt, sind für den Rundfunkbeitrag lt. BVerfG beide bundesrechtlichen Vorgaben für die "Sonderabgabe" als auch den "Beitrag" einzuhalten, da seitens des BVerfG als Sonderabgabe in Gestalt eines Beitrages qualifiziert und beides wiederum eben nicht von jedem zu erheben ist;
wie bekannt, ist lt. BFH die Tätigkeit der öffentlichen Hand nicht mehr hoheitlich, wenn sie nicht nur von ihr selbst wahrgenommen werden darf; Rundfunk ist im Land Brandenburg daher nur nach Marktkriterien auf nicht hoheitliche Weise zu realisieren und damit übrigens in Übereinstimmung zum europäisch-internationalen Rahmen.

Es wurde doch nun wirklich alles mannigfaltig im Forum belegt, auch, daß bereits einfaches Bundesrecht das rangniedere Landesrecht stets bricht, wenn es sich außerhalb einer Norm des Bundes bewegt oder eine Norm setzt, wo es keine setzen darf; hierzu siehe BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60.

Die rundfunkferne natürliche Person ist eben gerade zu nichts verpflichtet, weil der Bund dieses mittels seines europäisch-internationalen Rahmens so bestimmt hat.

In diesem Thema geht es um die sog. Verzugslast, bei dessen Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Rundfunkbeitrag ja auch eine Sonderabgabe darstellt; die Erhebung des Rundfunkbeitrages hat also allen 3 bundesrechtlichen Abgabevorgaben zu entsprechen:

- Vorzugslast;
- Sonderabgabe;
- Beitrag.


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Re: Was genau ist eine Vorzugslast?
#17: 15. Mai 2020, 17:14
Ich habe bereits auf einschlägige Threads verlinkt. Ein flüchtiger Blick besonders auf die hervorgehobenen Postings sollte deutlich machen, dass eine "einfache" Begründung nicht hinreichend sein wird.

Das erste, was mir zur Abfallgebühr einfällt, ist, dass es 1. einen Anschlusszwang gibt und 2. man als Gebührenpflichtiger die Höhe der Abfallgebühr beeinflussen kann (etwa durch Wahl der kleinsten Mülltonne bei längstmöglichem Abholzyklus durch die Müllwerker).
Beim Rundfunkbeitrag gibt es 1. keinen Anschlusszwang und 2. kann man die Höhe nicht beeinflussen.
Allein das rückt den Rundfunkbeitrag viel härter in die Nähe z.B. einer allgemeinen Steuer als die Abfallgebühr.
Darauf wollte ich eigentlich hinaus. Wenn wir also davon ausgehen, dass es für die Vorzugslast notwendig ist, dass es irgendeine Form von Leitung (z. B. Abflussrohr) gibt, dann besteht nämlich tatsächlich der Unterschied, dass die Abwassergebühr (oder die Abfallgebühr) zur Finanzierung der Beseitigung von Inhalten aus einem Haushalt dient, während der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung der Lieferung von Inhalten (Information) für einen Haushalt dient. Damit wäre das Argument der Richter hinfällig, dass den Bürgern durch die Zwangsförderung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Informationen aufgedrückt werden. Damit könnten wir dieses Argument, das zur Abwürgung von Klagen zur Informationsfreiheit dient, sogar mit technischen Gründen in Frage stellen.
Leider ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung der Zuordnung des Rundfunkbeitrages zu den Vorzugslasten sehr dürftig geblieben, weshalb man die Verwaltungsgerichte um weitere Aufklärung in der Sache bitten sollte. Ansonsten könnte der Verdacht entstehen, dass diese Zuordnung nur willkürlich erfolgt ist, weil die Richter es vermeiden wollten, dass der Eindruck entsteht, dass der Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Steuer sei.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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