Wie steht es dann aber um die fehlende Möglichkeit, sein Desinteresse an Rundfunk zu bezeugen und damit von der Beitragspflicht freigestellt zu werden?
Hier greifen Art. 10 EMRK wie auch Art.
11 GrCh, jeweils wegen "without interference by public authority". In beiden Fällen ist es dem Staat und seinen Behörden verwehrt, die natürliche Person zu beeinflussen; in beiden Fällen darf eine evtl. doch zulässsige Einflußnahme nur nach den in den Regelwerken selbst benannten Gründen für eine Einschränkung vorgenommen werden. D.h.; die natürliche Person muß hier gar nix nachweisen.
Die Problematik der derzeit real praktizierten ÖRR-Finanzierung resultiert aus der Nichtbeachtung des europäisch-internationalen Rahmens; wie bekannt, befand es das BVerfG in seiner 1. Rundfunkentscheidung, Rn. 169, für rechtens, daß es auch im Bereich Rundfunk den Ländern und ihren Gemeinden nicht gestattet ist, sich über diesen europäisch-internationalen Rahmen hinwegzusetzen.
Wie bekannt, fand der EuGH-Generalanwalt in seinem Schlußantrag zur ÖRR-Rechtssache C-337/06 zur Aussage, daß auch ÖRR-Konsumenten Verbraucher im Sinne der europäischen Bestimmungen sind; und der Verbraucher wiederum ist gemäß den europäischen Verbraucherschutzbestimmungen nicht verpflichtet, von ihm nicht bestellte Dienstleistungen zu finanzieren.
Wie bekannt, ist die GrCh bereits dann einhaltepflichtig, wenn in ein von den europäischen Verträgen geschütztes Grundrecht eingegriffen wird;
wie bekannt, hat sich der Staat zuerst selbst an sein gesetztes Recht zu halten;
wie bekannt, sind für den Rundfunkbeitrag lt. BVerfG beide bundesrechtlichen Vorgaben für die "Sonderabgabe" als auch den "Beitrag" einzuhalten, da seitens des BVerfG als Sonderabgabe in Gestalt eines Beitrages qualifiziert und beides wiederum eben nicht von jedem zu erheben ist;
wie bekannt, ist lt. BFH die Tätigkeit der öffentlichen Hand nicht mehr hoheitlich, wenn sie nicht nur von ihr selbst wahrgenommen werden darf; Rundfunk ist im Land Brandenburg daher nur nach Marktkriterien auf nicht hoheitliche Weise zu realisieren und damit übrigens in Übereinstimmung zum europäisch-internationalen Rahmen.
Es wurde doch nun wirklich alles mannigfaltig im Forum belegt, auch, daß bereits einfaches Bundesrecht das rangniedere Landesrecht stets bricht, wenn es sich außerhalb einer Norm des Bundes bewegt oder eine Norm setzt, wo es keine setzen darf; hierzu siehe BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60.
Die rundfunkferne natürliche Person ist eben gerade zu nichts verpflichtet, weil der Bund dieses mittels seines europäisch-internationalen Rahmens so bestimmt hat.
In diesem Thema geht es um die sog. Verzugslast, bei dessen Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Rundfunkbeitrag ja auch eine Sonderabgabe darstellt; die Erhebung des Rundfunkbeitrages hat also allen 3 bundesrechtlichen Abgabevorgaben zu entsprechen:
- Vorzugslast;
- Sonderabgabe;
- Beitrag.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;