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Autor Thema: Kostenrisiko Vollstreckungsgegenklage? (Vollstr. ohne Widerspruchsbescheid)  (Gelesen 3766 mal)

w
  • Beiträge: 29
Hallo zusammen!

Bei Person A steht als nächstes wahrscheinlich das Verfassen einer Vollstreckungsgegenklage an.

Hierzu gibt es ein paar Fragen:

1) Können die Verfahrenskosten vorab abgeschätzt werden?
Auf einer Webseite meine ich gelesen zu haben, dass die Kosten höher als z.B. bei einer Anfechtunsklage vor dem VG ausfallen können, aber genaueres konnte ich nicht finden.
2) Welche weiteren Risiken können auf Person A zukommen?
3) Einen Anwaltszwang scheint es nicht zu geben?

Zum Hintergrund:
Person A hat allen Festsetzungsbescheiden fristgerecht widersprochen und Antrag auf Aussetzung des Vollzuges gestellt. Ohne Widerspruchsbescheid wurde die Vollstreckung eingeleitet. Dieser wurde mit § 766 ZPO begegnet, was gerichtlich aber abgelehnt wurde ("das Vollstreckungsgericht hat nicht über die verwaltungsrechtl. Rechtsmittel des Schuldners gegen den Gläuber zu überprüfen, solange der Titel vom Gläubiger aufrecht erhalten wird"). Der Schufa-Eintrag besteht auch schon.

Danke für Input und VG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 21:39 von Bürger«

E

EVH

  • Beiträge: 20
Hallo,

kann hierzu keine Person einen Erfahrungsbericht geben?

Danke


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Bevor hier das "Kostenrisiko einer Vollstreckungsgegenklage" eruiert wird, sollte vermutlich erst einmal geprüft und sichergestellt sein, ob/ dass die "Vollstreckungsabwehrklage/ Vollstreckungsgegenklage" überhaupt ein geeignetes Rechtsmittel wäre im hier vorliegenden Fall...

Vollstreckungsabwehrklage
https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage
Zitat
Mittels der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) – vor Einfügung der amtlichen Überschrift in § 767 ZPO teilweise auch als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet – kann der Vollstreckungsschuldner in der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung geltend machen. Die Wirkung der Vollstreckungsabwehrklage besteht darin, dass durch richterlichen Gestaltungsakt dem titulierten Anspruch seine Vollstreckbarkeit genommen wird („Enttitelung“).

Die Frage der Sinnhaftigkeit stellt sich insbesondere deshalb, weil für die "Vollstreckungsabwehrklage/ Vollstreckungsgegenklage" offenkundig ja das Vollstreckungsgericht zuständig ist, welches ja aber aufgrund der hier stattfindenden "Verwaltungsvollstreckung" aufgrund eines "Vollstreckungsersuchens" keine Zuständigkeit sieht (siehe auch Ausführungen des Gerichts im Einstiegsbeitrag).

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der "Titel" hier "verwaltungsrechtlicher" Natur - und nicht ein "richterlicher Titel" - siehe u.a. auch unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Es steht daher sehr in Frage, ob der Zivilrechtsweg hier überhaupt sinnvoll weiterverfolgt werden kann.

Ein fiktiver Erfahrungsbericht, der diese These bestätigen oder widerlegen würde, könnte hier zur Erkenntnisbereicherung beitragen. Danke.


Querverweis:

Als "wirksamere", da "verwaltungsrechtliche" Rechtsmittel kämen da mglw. eher in Betracht:

a) Antrag auf Eilrechtsschutz i.S.d. §123 VwGO
> siehe Forum-Suche bzw. u.a. unter
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html

bzw. auch alternativ oder in Kombination

b) Leistungsklage gegen die Rundfunkanstalt auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch
> siehe Forum-Suche bzw. u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html

Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da lediglich Querverweis und nicht Bestandteil des Thread-Themas "Kostenrisiko Vollstreckungsgegenklage?"
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Und siehe da - schon eine einfache web-Suche mit
"Vollstreckungsgegenklage Verwaltungsvollstreckung"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=vollstreckungsgegenklage+verwaltungsvollstreckung

liefert u.a. diesen Treffer

rechtslupe.de, 23.09.2016
Vollstreckung aus Verwaltungsakten – und die Vollstreckungsabwehrklage
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ist nur bei der Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten.

Zitat
[...] ein verwaltungsbehördlicher Leistungsbescheid gehört nicht dazu1.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, die Klage gemäß § 88 VwGO in eine statthafte Klage umzudeuten. [...]

weiterlesen unter
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
VwGO (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html)
Zitat
§ 68:
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren* nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1.     der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.    der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
[*Dies gilt anscheinend nicht in allen Bundesländern. In BY beispielsweise kann direkt gegen den Verwaltungsakt Anfechtungsklage erhoben werden.]

§ 69:
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

§ 70:
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 72:
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

§ 73:
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1.     die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
-> Eröffnet eine Person das Vorverfahren durch Erhebung eines Widerspruchs nach §§ 86 und 69 VwGO, so ist dieses Verfahren erst durch Erlass eines abhelfenden (§ 72) oder ablehnenden (§ 73) Widerspruchs beendet.
Bei der Anforderung öffentlicher Kosten kann die Aussetzung der Vollstreckung verweigert werden(§ 80 Abs. 2 VwGO). (Das unabhängig davon, ob es sich beim Rundfunkbeitrag tatsächlich und nicht nur formal um öffentliche Kosten handelt.)

Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind die Landes-Vollstreckungsgesetze zu befragen.
In einigen Ländern werden hier einige (mehr oder weniger) strenge Voraussetzungen aufgeführt. Bei den meisten dürften die
- Unanfechtbarkeit eines zugestellten Leistungsbescheides und
- die Mahnung mit Fristsetzung der Zahlung
als Voraussetzungen aufgeführt sein.

Wenn also eine fiktive Person noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat und darum vergebens auf den Startschuss zur Anfechtungsklage gewartet hat, und zudem auch keine Mahnung erhalten hat, dann könnte sie in einer Erinnerung (§ 766 ZPO) geltend machen, daß die Vollstreckungs-Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im Zweifel hat die Anordnungsbehörde (LRA) den Zugang der bestrittenen Voraussetzungen nachzuweisen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

f

faust

... was ich interessant finde:

Ein Bekannter von mir hat gerade mit dem Gerichtsvollzieher zu tun wegen diesem Verein  :police: hier, und jener scheint ein netter Mensch  8) zu sein, denn er hat meinem Bekannten empfohlen, er könne/solle es doch mal mit ner Vollstreckungsgegenklage versuchen, das wäre aber ohne Rechtsbeistand eher schwierig.

Mein Bekannter (juristischer Laie, was sonst) hat sich nun im Internet ein wenig belesen und musste feststellen:
Die Lektüre verwirrt in der Tat mehr als dass sie aufklären würde.
ABER: Wenn der Tip von einem Insider  (#)  (ich nenn ihn  jetzt mal so) kommt, dann muss doch da was dran sein ?!?


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Der Vorteil einer Vollstreckungsgegenklage besteht darin, daß hier materiell-rechtliche Einwendungen vorgebracht werden können. Das geht in der Erinnerung etc. nicht mehr, denn hier werden nur noch die Vollstreckungsformalitäten geprüft. Wenn die alle formal vorliegen, dann hat man mit der Erinnerung nur wenig Chancen. Insofern ist der Tip des GV wirklich hilfreich.

Es ist aber die Frage, ob Person A, der bisher kein Widerspruchsbescheid zuging und die deswegen darauf wartete, daß das Vorverfahren durch Erlass eines Widerspruchsbescheides beendet sei und sie daraufhin Klage erheben könnte, nicht jetzt auch ohne den WS Klage vor dem VG mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen könnte. Immerhin hat Person A ja keine Fristen versäumt und wendet sich gegen einen Verwaltungsakt.


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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

f

faust

... wenn man  nur damit noch die Vollstreckung "zum Stillstand" bringen kann -> immer druff !!!

Was mich interessieren würde:
Was bringt man dann aber vor? - Dieselben (für uns) altbekannten Gründe, die man in einer simplen Anfechtungsklage aufführen würde?


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