Der Gerichtsvollzieher hat leider entsprechende Möglichkeiten (z.B. Drittauskünfte), um bei Bedarf mögliche Bankkonten ausfindig zu machen.
Aber erst wenn dazu im Vollstreckungsauftrag eine Aufforderung steht.
Diese Abfrage liefert zudem nur Konten, wo Inhaber oder Verfügungsberechtigung vorhanden ist.
Diese Abfrage kann nicht das Konto liefern einer Person B, wenn Person A keine Verfügungsberechtigung hat , das Konto auch kein Gemeinschaftskonto ist.
In einem Fall wurde bekannt, dass Konten des Arbeitgebers bekannt wurden, wo der Betroffene die Möglichkeit hatte mittels Karte zu verfügen. Dieses Konto war aber einer Pfändung nicht zugänglich, wenn diese nicht an den Inhaber gerichtet ist. Jeder Betroffene kann diese Sachen bei der Bank oder bei einer beliebigen Bank nachfragen, also durch welche genaue Möglichkeit einer Pfändung das Konto betroffen werden kann.
Z.B. Kontopfändung gegen den Inhaber, da müsste es möglich sein.
Z.B. Kontopfändung gegen Person N, aber nicht Inhaber, dass müsste die Bank ablehnen.
Das bedeutet jedoch nicht dass es völlig unmöglich ist, notwendig würde dann aber eine Pfändung bei Dritten, aber an dieser Stelle kann der Dritte wieder ein Wort mitreden.
Dritte müssen aber erstmal ermittelt werden. Dritte können sein Arbeitgeber oder beliebige Personen, wo der Betroffene Außenstände hat.
Das wird auch ein Punkt bei einer Vermögensauskunft sein, also die Frage nach Vermögen, welches sich nicht auf dem eigenen Konto befindet. Ganz so wie die Frage nach einem Auto und weiteren Wertgegenständen.
Sollte ein GV, z.B. in einer Wohnung tatsächlich pfändbare Sachen finden, wo er aber nicht erkennen kann ob die dem Betroffenen gehören oder nicht und keiner da ist, welcher sofort Einspruch erhebt, kann es passieren, dass diese gepfändet würden. Der betroffene Dritte hat dann die Rennerei, weil er dagegen dann Einspruch erheben muss.
Aber zuvor sollen Betroffene prüfen ob die Sachen, welche in der Wohnung stehen überhaupt Pfändbar sind. Es gibt dazu ja Regeln, ein Überpfändungsverbot usw.... Auch diverse Autos dürften nur im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden, im Zweifel ist ein Gutachten über den tatsächlich Wert erforderlich um nachzuweisen, dass die Schätzung des GV falsch war. Zudem muss der gepfändete Gegenstand den Wert der Pfändung und die Kosten erlösen, dabei gilt das Gebot das es keine Kahlpfändung gibt, also nicht plötzlich die Wohnung leer ist. Viele Gebrauchsgegenstände sind bereits deshalb nicht pfändbar, weil Wert zu gering.
Und wichtig immer schön höfflich mit dem GV umgehen, denn er ist nicht das Problem.
Das Problem ist meistens, dass eine zeitnahe Reaktion auf bestimmte Post, sofern erhalten, nicht erfolgte.