Das Urteil EuGH C-203/15 nimmt ausdrücklich auch Bezug auf die Artikel 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; in vollem Wortlaut hier:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=646028Rz 112
In Anbetracht all dessen ist auf die erste Frage in der Rechtssache C?203/15 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.
Nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten ist eine Voratsdatenspeicherung überhaupt und auch nur selektiv zulässig.
Rz 94
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C?601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 50).
Die Einschränkung der in der Charta vorgesehen Grundrechte
müssen:
- gesetzlich vorgesehen sein,
- erforderlich sein,
- sich auf das minimal Nötige beschränken,
- verhältnismäßig sein,
- den von der Union anerkannten gemeinwohldienenden Zielsetzungen entsprechen,
Rz. 93
[...]Dieses in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft dar, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet[...]
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;