Gibt es bei der Vollstreckung der Stadtkasse das Instrument der Erinnerung beim Amtsgericht?
(So wird es beim Gerichtsvollzieher gehandhabt)
Hat A das
Vollstreckungsersuchen und ist das
korrekt? (Datum der Bescheide, Aktenzeichen (nicht GEZ-Nummer), Datum=Wochentag Gläubigerbezeichnung usw. ) Am besten hier anonymisiert posten.
Vorbemerkungen:
1. Staatsgrundsatz:
Die Bescheide einer Behörde sind gleichzeitig
vollstreckbare Titel, um die Finanzierung des Staates zu garantieren.
Daher sind die Mahngebühren/ Säumniszuschlag nicht vollstreckbar.
Mit diesem Hintergrund sind meiner Meinung nach die Vollstreckungen illegal, weil z.Z wird ein Überschuss auf ein Sperrkonto eingezahlt:
Es besteht für die funktionsfähige Finanzausstattung der Rundfunkanstalten in keinster Weise die Notwendigkeit die ausstehenden Betäge durch hoheitliche Gewalt d.h. per ZV einzutreiben. Die Abwägung des Vorteils der Überfinanzierung ist abzuwägen mit den unwiederbringlichen Nachteilen dem Schuldners.
Beweisantrag: Der Gläbiger soll offenlegen wie der Überschuss berechnet wird. Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich.(Bisher wurde nicht offengelegt wie der Überschuss berechent wird, und die LRA schweigt sich darüber aus. )
Weitere Punkte als Stichworte
- Amtshilfe
Die Stadt darf nur im Rahmen der Amtshilfe gegenüber einer Behörde tatig werden.
- Behördenstatus der LRA
Beweisantrag: Bitte nennen Sie mir Dienstsiegel sowie der Behördenleiter der beauftragend Behörde.
Lesen und verwerten: Die beiden Urteile von Tübingen, die der LRA den Behördenstatus absprechen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2017&nr=21647&Blank=1 http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332 Das zweite Urteil geht auf den VGH Mannheim ein, der den Behördenstatus bestätigt und ist eine zimliche Abfuhr für die mannheimer Richter.
Also nicht bange machen lassen vom VGH Mannheim.
- Aussetzung vom Vollzug beantragt, aber nicht entschieden
- Es fehlt ein Leistungsgebot in den Bescheiden
- Die Konstruktion als Beitrag ist rechtswidrig. Der Beitrag belastet die Allgemeinheit, es gibt keine Gruppe, die nicht bebeitragt wird.
Beweisantrag: Der vermeintliche Gläuber erstelle eine Liste mit den nicht bebeitragten Wohnungen im Vergleich zu den bebeitragten Wohnungen. Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich.
- Mahngebühren/ Säumniszuschlag sind nicht vollstreckbar, da sie nur als Druckmittel gegnüber dem Schuldner dienen.
Eine Vorlage zum Starten ist
Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg149070.html#msg149070Da die Gerichte gerne pro LRA enscheiden, würde ich Person A empfehlen gleichzeitig sofort Verfassungsbeschwerde einzulegen:
Laut § 93 Abs. 1 BVerfGG:
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html ...
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, ...
Zwangsvollstreckung = sonstigen Hoheitsakt.
Da eine “gefestigte Rechstsprechung” vorliegt, ist es mir nicht zumutbar den Instanzenweg zu gehen und ich erhebe sofort Verfassungsbeschwerde.
Siehe
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglichhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.htmlhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174Siehe auch den Tread:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html Beispiel für den SWR:
Re: LG Rottweil Beschluß vom 27.2.2017, 1 T 9/17 http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22375.0Beweisantrag "Fake-Dienstsiegel"
Ich, die / der Klägerin / Kläger, Antragstellerin / Antragsteller beantrage die Vorlage eines amtlich beglaubigten Abdrucks des Dienstsiegels des SWR sowie die Vorlage der rechtsaufsichtlichen Genehmigungen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zum Führen von Hoheitsabzeichen und deren Beiziehung zur Gerichtsakte als Urkundenbeweis durch den Beklagten / Antragsgegner.
Ersatzweise die amtliche Auskunft des Beklagten / Antragsgegners das der SWR zum Führen eines Dienstsiegel i.s.d. § 7 LHzG nicht befugt ist, sein "Dienstsiegel" keinen amtlichen Charakter hat und reinen "Schmuckzwecken" Anmerkung: SWR = sehr wichtig, richtig ... dient.
Die Auswertung der vorgennanten Urkundenbeweise wird zu dem Ergebnis führen, dass eine rechtsaufsichtliche Genehmigung der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zum Führen von Hoheitsabzeichen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz für den SWR nicht vorliegt. Der SWR somit nicht befugt ist ein amtliches Dienstsiegel zu führen.
Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich.
Sie führen im Ergebnis dazu, dass der SWR keine Mehrländerbehörde ist, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt zweier Bundesländer. Ferner wird aufgezeigt, dass der Rundfunkrat des SWR in einem "Ultra-Vires" Akt sich als "Landesgesetzgeber" der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz betätigte, indem er in der SWR Satzung die Führung eines "Dienstsiegels SWR" regelte.
Wenn Person A den Eilantrag geschrieben hat, bitte für die Nachfolger hier anonymisiert einstellen, am besten als PDF und auch editierbar als Dankeschön fürs Forum.
Keine Rechtsberatung !