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Autor Thema: Kontopfändung-Eilantrag  (Gelesen 4496 mal)

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Kontopfändung-Eilantrag
Autor: 16. Juni 2017, 23:43
Hallo Gemeinde,
Persona A ist nie mit GEZ in Kontakt getreten. Sein Bankkonto (Norisbank) wurde zwecks Pfändung gesperrt. Persona A hat ein Eilantrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Pfändungs-und Einziehungsverfügung  beim Verwaltungsgericht gestellt.  Die Gegenseite (vollstreckende Stadtkasse) lehnt den Antrag ab. Nun darf Person A zu der Sache nochmal schriftlich Stellung nehmen, bevor es zu der eigentlichen Gerichtsverhandlung kommt. Wie soll Persona A auf die Stellungnahme bzw. die Argumentationen der Gegenseite reagieren? Hat jemand bereits ähnliche Erfahrungen gesammelt. Für Tipps jeglicher Art bin ich Euch sehr dankbar.


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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#1: 21. Juni 2017, 12:28
Ich bin bislang nicht in der Situation gewesen, ich würde aber wohl die Behördeneigenschaft in Frage stellen. Erfolgsaussicht ist aber wohl eher gering wenn man nicht in Tübingen wohnt. Nichts desto trotz solltest du mal in deiner Landesverfassung nachlesen, was da zu "Behörden" steht. Für Schleswig-H. gibt's da ne abschliessende Aufzählung in einem Amtsblatt, dass den hier zuständigen NDR nicht enthält und nach m.A. auch nirgends eine Hintertür offen hält. Aber das ist bislang nur meine Auffassung und es könnte für dein BL (Thüringen) anders sein.

Erfolgversprechender dürften wohl eher Formalien sein, insbesondere ob die Summe zutreffend ist. Sind die Bescheide zugegangen? Angefochten worden? Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung beantragt? wenn ja, wurde darüber schon entschieden?

Hier oben wurde wohl mal die Vollstreckung gerichtlich gestoppt, weil nicht alle Rückstände ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden.

Der Link zu der vorgenannten Entscheidung:

Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html


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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#2: 21. Juni 2017, 14:32
Gibt es bei der Vollstreckung der Stadtkasse das Instrument der Erinnerung beim Amtsgericht?
(So wird es beim Gerichtsvollzieher gehandhabt)

Hat A das Vollstreckungsersuchen und ist das korrekt? (Datum der Bescheide, Aktenzeichen (nicht GEZ-Nummer), Datum=Wochentag Gläubigerbezeichnung usw. ) Am besten hier anonymisiert posten.

Vorbemerkungen:
1. Staatsgrundsatz:
Die Bescheide einer Behörde sind gleichzeitig vollstreckbare Titel, um die Finanzierung des Staates zu garantieren.
Daher sind die Mahngebühren/ Säumniszuschlag nicht vollstreckbar.

Mit diesem Hintergrund sind meiner Meinung nach die Vollstreckungen illegal, weil z.Z wird ein Überschuss auf ein Sperrkonto eingezahlt:

Es besteht für die funktionsfähige Finanzausstattung der Rundfunkanstalten in keinster Weise die  Notwendigkeit die ausstehenden Betäge durch hoheitliche Gewalt d.h. per ZV einzutreiben. Die Abwägung des Vorteils der Überfinanzierung ist abzuwägen mit den unwiederbringlichen Nachteilen dem Schuldners.
Beweisantrag: Der Gläbiger soll offenlegen wie der Überschuss berechnet wird. Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich.


(Bisher wurde nicht offengelegt wie der Überschuss berechent wird, und die LRA schweigt sich darüber aus. )

Weitere Punkte als Stichworte
- Amtshilfe
  Die Stadt darf nur im Rahmen der Amtshilfe gegenüber einer Behörde tatig werden.
     - Behördenstatus der LRA
        Beweisantrag: Bitte nennen Sie mir Dienstsiegel  sowie der Behördenleiter der beauftragend Behörde.
        Lesen und verwerten: Die beiden Urteile von Tübingen, die der LRA den Behördenstatus absprechen.
        http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2017&nr=21647&Blank=1
        http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
        Das zweite Urteil geht auf den VGH Mannheim ein, der den Behördenstatus bestätigt und ist eine zimliche Abfuhr für die mannheimer Richter.
        Also nicht bange machen lassen vom VGH Mannheim.

- Aussetzung vom Vollzug beantragt, aber nicht entschieden
- Es fehlt ein Leistungsgebot in den Bescheiden
- Die Konstruktion als Beitrag ist rechtswidrig. Der Beitrag belastet die Allgemeinheit, es gibt keine Gruppe, die nicht bebeitragt wird.
  Beweisantrag: Der vermeintliche Gläuber erstelle eine Liste mit den nicht bebeitragten Wohnungen im Vergleich zu den bebeitragten Wohnungen. Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich.

- Mahngebühren/ Säumniszuschlag sind nicht vollstreckbar, da sie nur als Druckmittel gegnüber dem Schuldner dienen.

Eine Vorlage zum Starten ist
Re: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg149070.html#msg149070

Da die Gerichte gerne pro LRA enscheiden,  würde ich Person A empfehlen gleichzeitig sofort Verfassungsbeschwerde einzulegen:

Laut  § 93 Abs. 1 BVerfGG:    https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html
Zitat
    ...
    (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, ...

Zwangsvollstreckung = sonstigen Hoheitsakt.
Da eine “gefestigte Rechstsprechung” vorliegt, ist es mir nicht zumutbar den Instanzenweg zu gehen und ich erhebe sofort Verfassungsbeschwerde.

Siehe
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409
...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174


Siehe auch den Tread:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html
       

Beispiel für den SWR:
Re: LG Rottweil Beschluß vom 27.2.2017, 1 T 9/17
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22375.0
Zitat
Beweisantrag "Fake-Dienstsiegel"

Ich, die / der Klägerin / Kläger, Antragstellerin / Antragsteller beantrage die Vorlage eines amtlich beglaubigten Abdrucks des Dienstsiegels des SWR sowie die Vorlage der rechtsaufsichtlichen Genehmigungen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zum Führen von Hoheitsabzeichen und deren Beiziehung zur Gerichtsakte als Urkundenbeweis durch den Beklagten / Antragsgegner.

Ersatzweise die amtliche Auskunft des Beklagten / Antragsgegners das der SWR zum Führen eines Dienstsiegel i.s.d. § 7 LHzG nicht befugt ist, sein "Dienstsiegel" keinen amtlichen Charakter hat und reinen "Schmuckzwecken" Anmerkung: SWR = sehr wichtig, richtig ... dient.

Die Auswertung der vorgennanten Urkundenbeweise wird zu dem Ergebnis führen, dass eine rechtsaufsichtliche Genehmigung der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zum Führen von Hoheitsabzeichen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz für den SWR nicht vorliegt. Der SWR somit nicht befugt ist ein amtliches Dienstsiegel zu führen.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich.

Sie führen im Ergebnis dazu, dass der SWR keine Mehrländerbehörde ist, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt zweier Bundesländer. Ferner wird aufgezeigt, dass der Rundfunkrat des SWR in einem "Ultra-Vires" Akt sich als "Landesgesetzgeber" der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz betätigte, indem er in der SWR Satzung die Führung eines "Dienstsiegels SWR" regelte.

Wenn Person A den Eilantrag geschrieben hat, bitte für die Nachfolger hier anonymisiert einstellen, am besten als PDF und auch editierbar als Dankeschön fürs Forum.
Keine Rechtsberatung !



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#3: 21. Juni 2017, 23:23
Empfehlen könnte man der fiktiven Person, einfach auf dem Punkt zu beharren, dass es bisher keinen gültigen Verwaltungsakt gegeben hat.
Diesem würde ja vorausgehen, dass man die Post vom BS, ÖR oder der Stadtkasse erhalten hat.

Im Eilantrag spielen die Hintergründe keine große Rolle, sowas ist Teil eines eigentlichen Verfahrens.
Ob die Forderung korrekt ist, darf im Eilverfahren einem Hauptverfahren nicht vorweg genommen werden.

Der Richter will von der fiktiven Person nun wissen, was so Eilig ist, dass er ohne weitere Prüfung des eigentlichen Sachverhaltes - die Pfändung stoppen soll.
Einfach ins blaue geschossen hat er nicht und ließ der Gegenseite die Möglichkeit zur Antragserwiederung.

Eilbedürftig ist ganz allein die Tatsache, dass gepfändet werden soll und hierdurch einer typischen Person existenzbedrohende Folgen entstehen können.
Im Zusammenhang mit der Aussage "Persona A ist nie mit GEZ in Kontakt getreten" lässt sich da gut was draus machen.

Ergo, ist die Antwort an das Gericht nun doch einfach:
  • Die Pfändung ist unverzüglich aufzuheben und gepfändete Beträge sind zzgl. Verzugszinsen zurückzuzahlen.
  • Der Antragsgegnerin ist aufzutragen, weitere Pfändungen zu unterlassen.
  • Der Antragsgegnerin ist aufzutragen, vermeintliche Forderungen in einem ordentlichen Verfahren geltend zu machen.
  • Um vor Zuwiderhandlungen zu schützen, ist der Antragsgegnerin ein vom Gericht festzusetzendes Zwangsgeld anzudrohen.

Begründung
  • Die Darstellung der Gegenseite sind nicht nachvollziehbar und nicht Teil des Eilverfahrens, die Richtigkeit der Forderung wäre in einem eigenen Hauptverfahren zu klären.
  • Der Antragsteller, als unbescholtener Bürger, hatte bis zum [DATUM vom Anruf Norisbank] Datum weder mit dem vermeintlichen Gläubiger noch mit der Gegenseite einen Kontakt.
  • Es hat kein Richter und keine Behörde - in einem ordentlichen Verfahren - irgendwelche Forderungen gegen den Antragsteller geltend gemacht.
  • Der Antragsteller erfuhr erst durch die Information der Norisbank XYZ von der Durchführung der Pfändung und den Forderungen gegen ihn.
  • Folglich sind dem Antragssteller weder irgendwelche gegen ihn rechtskräftige Gerichtsurteile oder Verwaltungsakte bekannt.
  • Eine Kontopfändung - inklusive der aktuellen Sperrung des Kontos - stellt einen existenziellen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers dar und bedroht sowohl die gegenwärtige als auch die zukünftige Existenz des Antragstellers.


Wenn der Richter mitspielt, dürfte bis zu einem eigenen Hauptverfahren erstmal Ruhe sein.
Natürlich funktioniert das alles nur, wenn die fiktive Person nicht rein zufällig doch mit BS/ÖR oder der Stadtkasse vorher schon dazu geschrieben hat.
Sonst müsste man es halt umbauen.


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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#4: 02. Juli 2017, 00:57
Hallo!

Ebenfalls möglich wäre, Person X würde sich an seine/ihre Bank wenden, um sich den rechtskräftigen Titel zusenden zu lassen, aufgrund dem die Bank in der Pfändung tätig wird. Ansonsten könnte Person X zur Wahrung der eigenen Rechte zB Schadensersatzklage gegen die Bank einreichten.

Das wurde hier im Forum schon ein paarmal skizziert (siehe Suchfunktion).

Sollte die Bank darauf reagieren und das Konto wieder freigeben, wäre die Forderung nicht abgewendet, sondern Person X könnte sich wieder mit dem GV und den Gerichten beschäftigen.

MfG
Michael


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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#5: 03. Juli 2017, 21:37
Hallo Zusammen,

vielen Dank für die Antworten.

Vor dem Eilantrag wurde mit der Stadtkasse wie folgt kommuniziert:
Am 22.09.16 kam die Vollstreckungsankündigung von der Stadtkasse.
Am 29.09.16 erfolgte die Zurückweisung aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.
Am 04.10.17 kam die Antwort von der Stadtkasse auf die Zurückweisung.
Am 26.04.17 flatterte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Am 12.05.17 folgte der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Am 12.05.17 dann die Antwort auf Widerspruch seitens der Stadtkasse.
Danach erfolgte der Eilantrag beim Verwaltungsgericht siehe ganz oben.

Erkennt jemand formale Fehler oder hat wer weitere wertvolle Tipps?

LG


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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#6: 03. Juli 2017, 21:46
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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#7: 03. Juli 2017, 21:47
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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#8: 03. Juli 2017, 21:49
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Re: Kontopfändung-Eilantrag
#9: 03. Juli 2017, 21:55
Hab Geduld, dein Anhang muss noch geprüft und freigeschaltet werden.


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