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Autor Thema: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich  (Gelesen 61087 mal)

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wei

Der Kläger hat ja noch folgende Möglichkeit, nämlich in seiner Klageschrift auf Grund dieser bis heute uneinheitlichen Rechtsprechung den zu erkennenden Richter zu animieren bzw. den Richter anzuregen von seinem Recht nach Art 100 GG mit einer sogenannten Richtervorlage diese dem BVerfG vorzulegen. Dann muss das BVerfG über die Richtervorlage entscheiden.

und jetzt die 100 000 Dollar Frage------warum tut das kein Richter


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2018, 20:23 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.385
warum tut das kein Richter
Der verwaltungsfachrechtliche Weg zum BVerfG ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes defaktisch versperrt.

Einzig der zivilrechtliche Weg via Amtsgericht ist hier neben der direkten Verfassungsbeschwerde durch die Bürger gangbar, da ein Amtsgericht fachgerichtlich nicht an das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist; das gilt dann auch für Landgericht, Oberlandesgericht oder auch Bundesgerichtshof. (Wurde jedenfalls so verstanden).

Richter sind ja auch nur Menschen wie alle hier im Forum; der Stoff ist aber derart komplex, daß man sich "einfachrechtlich" darin verstricken kann, ohne das auf den ersten Blick zu erkennen. Nicht ohne Grund wurde vom BGH betreffs Tübingen ja auch der Einzelrichter als unzuständig erkannt.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
warum tut das kein Richter
Der verwaltungsfachrechtliche Weg zum BVerfG ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes defaktisch versperrt.

Hier bei dieser Klage wurde aber eine andere Begründung gemäß Art. 100 GG vor dem BVerfG genannt, als dass man(n) Frau den Zivilprozess anstreben muss.

Eine fiktive Person hat dies in ihrer Klagebegründung auch anhängig gemacht und wurde mit dem folgenden Zitat abgespeist:
Zitat
(…) Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. (…)
Quelle: VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15 Befreiung von Rundfunkbeiträgen
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671 +++  :o


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  • Beiträge: 7.385
@marga
Die Begründung ist aber ganz klar entgegen der Bestimmung des BVerfG bezüglich Härtefall und Co, wie sie hier im Forum schon thematisiert worden ist? Und danach ist der Bezug staatlicher Leistungen eben keine Voraussetzung.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Und danach ist der Bezug staatlicher Leistungen eben keine Voraussetzung.

@pinguin

Ja, genau, …

Zitat
(…) Weil sie deren Voraussetzungen nicht in Anspruch nehmen und deshalb dem § 4 Abs. 6 Satz 1 zugeordnet werden. (…)

Anmerkung: Also, ist keine staatliche Leistung eine Voraussetzung für die Befreiung?

Siehe § 4 Abs. (6) Satz 1 RBStV
Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Quelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
http://sl.juris.de/sl/RdFunkBeitrStVtr_SL_P4.htm +++  >:D


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P
  • Beiträge: 4.011
Kann kein Gerätebesitz ein besonderer Härtefall sein, wenn das Gerät nicht Anknüpfungspunk ist, sondern gesetzlich normiert das Wohnen? Die Frage kann klar mit nein beantwortet werden. Es bliebt somit fraglich, ob eine Person A ohne Geräte genötigt werden kann zuerst einen Härtefallbefreiungsantrag wegen Gerätelosigkeit zu stellen um dann gegen die Ablehnung gerichtlich vor zu gehen bis hin zur Verfassungsbeschwerde oder ob es Ihr frei steht unmittelbar gegen den ersten Bescheid das Gleiche zu tun. Wenn die Umsetzung das 7. Rundfunkurteil, wo sinngemäß erklärt wird, dass die sachgemäße Finanzierung die Gebührenfinanzierung sei, welche als Merkmal der Gebühr auf tatsächliche Nutzung abzielt, die Abgabe somit an eine tatsächliche Nutzung gebunden und diese durch Besitz von Geräte fingiert wurde und Nichtnutzer also insbesondere Dritte ohne Geräte nicht bzw. nur in besonders zu begründenden Umständen zu belasten sind, ignoriert und nun mehr das Merkmal eines Beitrags greifen soll, wo es weder auf den Besitz von Geräten noch einer Nutzung ankommt, dann bleibt die Frage offen bewegte sich der Gesetzgeber damit noch im zulässigen Rahmen, welcher durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigt wurde? Wie muss das eine Person A vor dem VG vor tragen um dort weiter zu kommen bzw. dann unmittelbar nach dem VG ohne dass eine weitere Instanz anzurufen sei vortragen? Denn die Frage welche offen steht ist, ist in tatsächlich allen Fällen der unmittelbare Weg zum Verfassungsgericht offen? Es gab sicherlich einige Personen, welche Befreiung beantragt haben und gegen die Bescheide klagen, die Frage bleibt offen ob davon auch bereits einer bis vors Bundesverfassungsgericht vorgedrungen ist? Spannend ist auch die Frage welcher Weg dabei besser wäre.


Edit "Bürger" @alle:
Wieder einmal wird seit einigen Kommentaren vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend diskutiert, welches hier lautet
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Der Thread muss daher moderiert und zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und zukünftig bitte von allen entsprechende Selbstdisziplin - und nicht von einem abschweifenden Kommentar zum nächsten abschweifenden Kommentar verleiten lassen und die Ordnungschaffung dann den Moderatoren überhelfen. Das Forum ist auf die Mitwirkung und Unterstützung aller seiner Mitglieder und insbesondere auch der erfahreneren angewiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2017, 18:40 von Bürger«

 
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