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Autor Thema: VG Klage abgewiesen->Pfändungs- & Einziehungsverfü. + Vollstreckankündigung FA  (Gelesen 5118 mal)

s
  • Beiträge: 17
Hallo,

die Forumsuche ergab zwar etliche Treffer zu Pfändung und Vollstreckung, meist aber im Zusammenhang mit nicht zugestellten Bescheiden oder ausstehenden Widerspruchsbescheiden. Angenommen, das passt in einem Fallbeispiel nicht:

Eine erfundene Person K hat immer widersprochen und auch mal vor dem VG geklagt. Klage wurde natürlich abgewiesen, der weitere Rechtsweg war zu teuer. Wenn K nun 2017 wieder einen Festsetzungsbescheid erhält, könnte darin auch die Vollstreckung älterer Beträge angekündigt werden.

Angenommen, K bekommt dann Post vom Finanzamt mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung über das Guthaben aus der letzten Steuerveranlagung :( und eine Vollstreckungsankündigung über die Restforderung. Es könnte um Beiträge für 2013/2014 gehen. Bei Akteneinsicht würde das FA eine Kopie Vollstreckungsersuchens nicht erlauben. Die ersuchende Stelle sei RBB c/o ARD .ZDF..., Köln.

Wenn K sich dann schriftlich an das FA wendet, weil doch das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des RBB gilt, würde das FA darauf natürlich nicht eingehen, außerdem sei der RBB zuständig.

Person K könnte nun einen Brief an das Amtsgericht verfassen (Erinnerung nach § 766 ZPO,  fehlende materielle Behördeneigenschaft nach LG Tübingen, fehlende Vollzugskompetenz für den Erlass von Festsetzungsbescheiden nach Hennecke, fehlendes Leistungsgebot, RBStV verfassungswidrig, viele Verfassungsbeschwerden vor BVerfG) und auch das FA und den RBB davon in Kenntnis setzen. Allerdings habe ich im Forum gelesen, dass eine Erinnerung die Vollstreckung nicht aufhält. Das würde K also nicht helfen, einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis zu vermeiden. (P-Konto sei für K keine Option).

Gehe ich richtig in der Annahme, dass in diesem Fallbeispiel für Person K nun der Zeitpunkt gekommen ist, den Widerstand aufzugeben und zu zahlen, um keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis zu bekommen?

Habe ich etwas übersehen, was K noch tun sollte/könnte?

Angesichts des Threads
RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23150.msg147630.html#msg147630

frage ich mich, ob eine Klage von K nach Ablehnung der Erinnerung überhaupt noch etwas bringen kann oder komplette Zeitverschwendung ist. Ich verstehe da nur die Hälfte davon, aber wenn es diesen Beschluss gibt, werden sich die Gerichte wohl darauf berufen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2017, 18:55 von DumbTV«

  • Beiträge: 1.667
  • This is the way!
Guten TagX!

Huhu sekiu! Willkommen im GEZ-Boykott-Forum!

Also letzendlich ist das eine Entscheidung die jeder selbst treffen muss.

Rein theoretisch würde die Möglichkeit bestehen eine fiktive "neuartige Vollstreckungsabwehrklage" gegen den rbb vor dem VG Berlin zu führen.

Begründen könnte Mensch die Klage damit, dass keine "wirksamen Bescheide" vorliegen, sondern unwirksame Realakte, weil die von einer "Maschine" erlassen wurden.

Aufsatz: Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren
und der Persönlichkeitsschutz

Link: http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

Zum Thema Vollstreckungsersuchen anfordern, jibbet hier watt:

Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg128239.html#msg128239

Ab hier dürfte wohl der fiktive Fall der "Vollstreckung Steuerrückzahlungsanspruches" beginnen:

Thema: Verfassungsbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg146999.html#msg146999

Das Vollstreckungsersuchen wird vollautomatisch von einer Datenverarbeitungsanlage "abgewickelt". Ebenso die "Festsetzungsbescheide". Beides ergibt sich auch aus der "Historie" ("GIM").

Gruß
Profät


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2017, 09:22 von DumbTV«

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  • Beiträge: 17
Hallo Profät,

danke für die Hinweise. Viel Text, da werde ich eine Weile beschäftigt sein....

Gruß
sekiu


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@sekiu,
stimmt, in dem Aufsatz ist sehr vieles reingepackt. Trotzdem beachte sehr viel nützliches bei genauer Prüfung!


Hallo Profät,

mit dem Aufsatz und dem Link: Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz
Link: http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

hast Du genau die Begründung geliefert die ich suchte, weil ich meinem Stromanbieter in seiner Rechnung mit seinem durch Stichtag der automatisierten EDV-Anlage hinzu berechneten 4 Euro nie bezahlt habe. Ich konnte es abwehren oder sie verzichten nun zur Jahrensendabrechnung gänzlich. Versäumniszuschläge bei Müllgebühren konnte ich mit der Begründung ebenfalls schon zu Fall bringen.

Bei genauerem lesen der DSGVO und der EU-Datenschutzrichtlinie bin ich schon darauf aufmerksam geworden. Die Darlegung in dem Aufsatz - welche die Aussage von dem grundsätzlichen Verbot automatisierter Verwaltungsverfahren des Art. 22 I DSGVO dispensieren, müssen sich einer Konformitätsprüfung am Maßstab der persönlichkeitsrechtlichen Mindestgebote des Unionsrechts stellen, ist ein Fakt mit der sich dieses System Beitragservice durchaus ganz neu angreifen lässt.
Zugleich zeigt es den Sinn und Nutzen von Widerspruch und Klage auf.

Vielen herzlichen Dank an die Havel und die Spree
muuhhhlli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2017, 10:05 von muuhhhlli«

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Formal muß man aber auch anders argumentieren können:
Es scheint eine verlorene Klage gegen alte Rundfunkbeiträge zu geben.
Ich gehe davon aus, daß K trotz Verurteilung zu dieser Zahlung diese noch nicht geleistet hat.
Bei dem Urteil handelt es sich tatsächlich um einen vollstreckbaren Titel.
Dieser Betrag dürfte mit Rechtskrafterlangung des Urteils sofort auf Antrag vollstreckt werden.
Den Antrag darf natürlich nur die Rundfunkanstalt selbst, vertreten durch den Intendanten stellen.
Mittels Informationsfreiheitsgesetz dürfte dies nachgeprüft werden können.

Bliebe noch ein ggf. offener Restbetrag von aktuellen Forderungen der RA: Sind gegen diese Widerspruch eingelegt worden, ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, ist eventuell daraufhin erneut geklagt worden?
Diesen Betrag könnte K tatsächlich erfolgversprechend aus der Vollstreckung herausnehmen, das Problem könnte die Vermengung der Forderungen sein.


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[...] Bliebe noch ein ggf. offener Restbetrag von aktuellen Forderungen der RA: Sind gegen diese Widerspruch eingelegt worden, ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, ist eventuell daraufhin erneut geklagt worden?

Die Forderung betrifft Beträge aus Bescheiden, denen widersprochen wurde, die aber nicht Gegenstand einer Klage waren. Widerspruchsbescheid gab's zu den Widersprüchen auch, gegen diesen wurde aber nicht geklagt. Die Klage von K bezog sich auf einen späteren Widerspruchsbescheid.
(Der erste Widerspruchsbescheid kam so spät an, dass die Frist im Prinzip gelaufen war. Warum so spät, weiß K nicht)

K hat Erinnerung beim Amtsgericht eingelegt gegen die Zwangsvollstreckung. Die Erinnerung wurde als unstatthaft zurückgewiesen, weil "sie sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wendet, gegen die der Widerspruch bzw. die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben ist". K hat mittlerweile bezahlt, weil ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis bei der Wohnungssuche problematisch ist.   :(



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Zitat
Der erste Widerspruchsbescheid kam so spät an, dass die Frist im Prinzip gelaufen war. Warum so spät, weiß K nicht
Unabhängig davon ob jetzt bezahlt wurde gilt: Eine Frist beginnt mit der Bekanntgabe.
Zu unterscheiden ist dabei noch zwischen Ereignisfrist und Terminfrist. Bei der Terminfrist beginnt der Fristzeitraum an einen fest angegeben Datum um 0:00 Uhr. Bei einer Ereignisfrist ist das anders, dort beginnt die Frist erst mit Eintritt des Ereignisses und nach dem BGB § 187 Abs. 1 damit am Folgetag der Bekanntgabe 0:00 Uhr. Widerspruchsbescheide fallen unter die Ereignisse weil vorher nicht klar ist wann die kommen, das Datum der Bekanntgabe vorher nicht feststeht.

Beim Widerspruchsbescheid gilt zusätzlich, dass die Form der Bekanntgabe eine Rolle spielt. Würde der erste Widerspruchsbescheid nur mit einfach Post versand, so könnte der Fall eintreten, dass keine Frist zur Klage ausgelöst wurde durch den Mangel. Hier im Fall könnte eine Person A somit prüfen ob ein Widerspruchsbescheid überhaupt korrekt angekommen ist. Im Fall, dass keine Bekanntgabe mit Einschreiben oder förmlicher Bekanntgabe vorliegt kann solch ein Bekanntgabemangel ja sogar fehlender Bekanntgabewille vorliegen.
Es könnte passiert sein, dass die späte zufällige Zustellung einem Nachbarn geschuldet ist, welcher einen Brief in seinem Kasten hatte und erst später bei A eingeworfen hat (Spekulation). Natürlich hilft das nur begrenzt gegen eine Vollstreckung, aber falls A noch klagen will eröffnet das natürlich andere Gesichtspunkte, weil natürlich auch keine Rechtskraft ohne richtige Bekanntgabe eingetreten sein kann.


Auch trotz Zahlung kann geklagt werden, kippt der Rundfunkbeitrag könnte es Geld zurückgeben. Das hängt von den Umständen der Entscheidung und Ihren Folgen ab.


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  • Beiträge: 1.564
K könnte auch das überzahlte Geld zurückfordern, wenn er streitsüchtig ist, auch auf dem Zivilweg einklagen...


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