Hallo,
die Forumsuche ergab zwar etliche Treffer zu Pfändung und Vollstreckung, meist aber im Zusammenhang mit nicht zugestellten Bescheiden oder ausstehenden Widerspruchsbescheiden. Angenommen, das passt in einem Fallbeispiel nicht:
Eine erfundene Person K hat immer widersprochen und auch mal vor
dem VG geklagt. Klage wurde natürlich abgewiesen, der weitere Rechtsweg war zu teuer. Wenn K nun 2017 wieder einen Festsetzungsbescheid erhält, könnte darin auch die
Vollstreckung älterer Beträge angekündigt werden.
Angenommen, K bekommt dann Post vom Finanzamt mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung über das Guthaben aus der letzten Steuerveranlagung
und eine Vollstreckungsankündigung über die Restforderung. Es könnte um Beiträge für 2013/2014 gehen. Bei Akteneinsicht würde das FA eine Kopie Vollstreckungsersuchens nicht erlauben. Die ersuchende Stelle sei RBB c/o ARD .ZDF..., Köln.
Wenn K sich dann schriftlich an das FA wendet, weil doch das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des RBB gilt, würde das FA darauf natürlich nicht eingehen, außerdem sei der RBB zuständig.
Person K könnte nun einen Brief an das Amtsgericht verfassen (Erinnerung nach § 766 ZPO, fehlende materielle Behördeneigenschaft nach LG Tübingen, fehlende Vollzugskompetenz für den Erlass von Festsetzungsbescheiden nach Hennecke, fehlendes Leistungsgebot, RBStV verfassungswidrig, viele Verfassungsbeschwerden vor BVerfG) und auch das FA und den RBB davon in Kenntnis setzen. Allerdings habe ich im Forum gelesen, dass eine Erinnerung die Vollstreckung nicht aufhält. Das würde K also nicht helfen, einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis zu vermeiden. (P-Konto sei für K keine Option).
Gehe ich richtig in der Annahme, dass in diesem Fallbeispiel für Person K nun der Zeitpunkt gekommen ist, den Widerstand aufzugeben und zu zahlen, um keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis zu bekommen?
Habe ich etwas übersehen, was K noch tun sollte/könnte?
Angesichts des Threads
RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23150.msg147630.html#msg147630frage ich mich, ob eine Klage von K nach Ablehnung der Erinnerung überhaupt noch etwas bringen kann oder komplette Zeitverschwendung ist. Ich verstehe da nur die Hälfte davon, aber wenn es diesen Beschluss gibt, werden sich die Gerichte wohl darauf berufen?