Das Treiben des sogenannten »Beitragsservice« scheint - wenn man der Darstellung folgt - ja nun allmählich so langsam wirklich veitstänzerische Züge anzunehmen. Und eine Stadtverwaltung, die da offensichtlich »mittanzen« möchte, scheint besagten Veitstanz wohl für einen Gesellschaftstanz zu halten. Dem ist aber nicht so. Wenn die selbst solch' einen Zirkus mitmacht, kann es eigentlich nicht mehr lange dauern, dass die Herrschaften selbst massiv auf's Glatteis geraten.
Genug des Geplänkels - Person T hatte sich schon vor einiger Zeit von der Verbraucherzentrale in eigentlich anderer Sache die Hypothese vortragen lassen, Post für unseriöse Geschäftspartner könne man auch vom örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher überbringen lassen. Person T meint sich an die hypothetische Aussage zu erinnern, dass die Ermittlung des zuständigen GV über den jeweiligen œrtlichen Mufti oder eine an seiner Statt zuständige Institution erfolgen könne.
Den GV als Postillon einzuspannen koste besagter Hypothese zufolge zwar ~ 12.-, böte aber angeblich den grossen Vorteil, dass die Gegenseite ggf. nicht behaupten könne, sie habe natürlich ein Einschreiben erhalten (ob mit oder ohne Rückschein sei fiktiven Meinungen nach belanglos), es hätten sich da aber z. B. nur drei Blätter Klopapier darin befunden, mit denen sie leider gar nichts habe anfangen können... Dies deshalb, da der Gerichtsvollzieher sich die Schreiben ansehen, dokumentieren & seinerseits eintüten müsse. Ob das alles stimmt? Wenn ein unseriöser Geschäftspartner nun nicht gerade auch noch Bordellbetreiber sei - und einen fiktiven Gerichtsvollzieher bspw. via der Behauptung, der habe Sex mit Minderjährigen gehabt o. ä. erpressen könne - solle solch' ein fiktiver GV im Fall des Falles seine Zukunft sicher nicht auf's Spiel zu setzen bereit sein...
Wenn gesichert sei, dass erforderliche Unterlagen den Empfänger erreicht haben & ferner diese inhaltlich nachweisbar identifiziert seien, müsse eine Stadtverwaltung oder später ein Richter ziemlich einen an der Waffel haben, diese »Arbeitsweise« eines wie auch immer gearteten Etablissements noch zu heiligen, sich also der Auffassung anzuschliessen, als Adressat solcherlei Post zu bekommen und zu verschlampen, sei das Problem des Absenders.