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Autor Thema: Zwangsvollstreckung Südwestrundfunk, Köln  (Gelesen 6836 mal)

f
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Zwangsvollstreckung Südwestrundfunk, Köln
Autor: 18. Februar 2017, 17:40
Hallo zusammen,

wenn Person A von der Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Ort A (Baden-Württemberg) einen Brief zur Zwangsvollstreckung erhalten sollte. In diesem Bezirk befindet sich der Erstwohnsitz der Person A.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Person A zahlt er immer GZ Beiträge für ein Büro in Ort B (Bayern). Kurze Zeit hatte Person A dort auch einen Zweitwohnsitz angemeldet (steuerliche Gründe). Diese Beiträge zur GZ hat Person A nicht bezahlt, da ja dort keine Wohnung vorliegt, sondern das zu 100% ein Büro ist. Alle Nachweise hatte Person A der GEZ geschickt, denen war das aber egal, da ja Wohnsitz ausreicht um dort doppelt zu zahlen.
Person A stritt immer mit den GZ Idioten rum, dass er dort KEINE Wohnung habe und daher das auch nicht bezahle, bezahlt ja nicht doppelt. Irgendwelche Bescheide gegen die Peron A hätte klagen können gab es nicht.

Was soll er nun tun?
Ist hier überhaupt dieser Gerichtsvollzieher zuständig?



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b
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Zitat
Person A zahlt er immer GZ Beiträge für ein Büro in Ort B (Bayern).

Warum zahlt A immer GZ Beiträge für ein Büro? Hört er dort Radio oder sieht fern?

Zahlt A auch GZ Beiträge für die Wohnung am Erstwohnsitz? Warum, sieht er dort fern?


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n
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Also, wenn der Gerichtsvollzieher tätig wird, gibt es mit ziemlicher Sicherheit Bescheide. Ob die auch bei Person A angekommen sind, ist eine andere Frage.

Und mir ist der Fall noch nicht klar:
- A zahlt für Büro B
- kurze Zeit war B auch Zweitwohnsitz
- für B als Wohnsitz werden Rundfunkbeiträge gefordert?
- Was ist mit der Wohnung von A?

Da die Zeit drängt sollte Person A das übliche Procedere machen, da ja völlig unbekannt ist, was da von wem gefordert wird (oder hat A schon eine genaue Aufstellung der Bescheide und Mahnungen?):
Gerichtsvollzieher anrufen und Akteneinsicht erbeten/fordern.
Sich das Vollstreckungsersuchen zeigen lassen, kopieren/fotografieren (der Kopierer ist immer kaputt beim GV)
Da steht drin, was die Vorderungen (Bescheide) sind. Abgleichen mit dem was A bekommen hat.
Dann sich hier nochmal melden.
Z.B. wenn Vollsterckung ohne Bescheid, die Bescheide anfordern.

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2017, 22:57 von Uwe«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Person A schrieb ja immer an GEZ dass er Bescheide braucht, damit er klagen kann.
Ja A zahlt für Büro in Büro in B GEZ aber eben nur für ein Büro und nicht für Wohnung, da das ein Büro ist! Das wurde den GEZ Ar.....is hundert mal geschrieben.
kurze Zeit war auch B Zweitwohnsitz, daher stammen die offenen Beträge
in Ort C wohnt A als Erstwohnsitz bei seinen Eltern in einem Haushalt. Dort zahlen Eltern.
Es geht also nur um die offenen Beträge für die angebliche Wohnung
ja Mahnungen hat A. Bescheide aber nicht. Person A hat immer alle Schreiben beantwortet.


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Also sofort den GV kontaktieren und das Vollstreckungsersuchen herbeischaffen.
Dann weiter sehen.


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Mich würde immer noch interessieren, ob im Büro ferngesehen oder Radio gehört wird.

Wenn nicht, dann würde ich empfehlen die Zahlungen einzustellen. Oder zahlt A auch Strom für eine Klimaanlage im Büro, die er nicht hat und nicht nutzt, aber haben könnte?

Wenn A ohne zu nutzen Rundfunkbeiträge für ein Büro zahlt, kann er auch auch ohne zu nutzen Rundfunkbeiträge für eine Wohnung zahlen, die er nicht hat...zumindest wird das der Gedanke bei der GEZ sein, soweit sie überhaupt denken. Und sie werden das Geld beschaffen von A, über kurz oder lang.

Im übrigen, wenn A im Büro einen Wohnsitz angemeldet hat, um beim Finanzamt einen Zweitwohnsitz vorzutäuschen ohne diesen tatsächlich inne zu haben, dann wäre das Steuerbetrug. Bei Uli Hoeness kann man sehen, wohin Steuerbetrug führt, zu recht ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2017, 00:27 von beat«
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Im übrigen, wenn A im Büro einen Wohnsitz angemeldet hat, um beim Finanzamt einen Zweitwohnsitz vorzutäuschen ohne diesen tatsächlich inne zu haben, dann wäre das Steuerbetrug. Bei Uli Hoeness kann man sehen, wohin Steuerbetrug führt, zu recht ;D


Person A ist Steuerberater, also kennt er sich damit auch aus :) Hofft er zumindest.
Im Büro wird natürlich nicht ferngehen und Radio gehört. Nur gearbeitet und kaffeegetrunken


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Person A, hat von dem GV eine Einladung zur "gütlichen Erledigung" oder direkt eine Aufforderung zur Abgabe der Information Offenlegung des Vermögens.

Falls das Ganze sich noch im Stadium "gütlichen Erledigung" befindet, den GV aufsuchen und den Auftrag "Vollstreckungsersuchen" besorgen. Dieses Schreiben sollte eine Tabelle enthalten mit den Daten der "Bescheide". Erst wenn Person A diese Daten hat kann Person A erkennen was überhaupt gefordert wird. Zudem wird es erst mit dieser Tabelle möglich ein Vergleich mit einem Posteingangsbuch zu machen.

Der GV sieht sich ja selbst nicht in der Lage das zu prüfen, also wird Person A das direkt mit dem angegeben Gläubiger klären müssen. Das sollte natürlich dem GV kommuniziert werden. Dazu ist es hilfreich bisherige Schreiben geordnet dabei zu haben. So das dem GV erklärt wird, dass Person A bereits mit dem Gläubiger seit längerer Zeit in Kontakt ist und es dabei Schwierigkeiten bei der Lösung der Zuordnung gibt.

Weil es scheinbar hier keine Bescheide zugegangen sind, sollte umgehend Akteneinsicht angezeigt werden. Damit zunächst in Erfahrung zu bringen ist an welche Adresse diese Bescheide überhaupt versandt seien.  -> Dort ist auch zu prüfen ob in den Akten Rückläufer sind.

Allgemein gilt nur Verwaltungsakte, welche wirksam geworden sind und ein Leistungsgebot enthalten können vollstreckt werden. Gewöhnlich werden Verwaltungsakte erst mit Bekanntgabe wirksam. Die Voraussetzung dazu ist mindestens der Zugang. --> Zu beachten ist noch, ob dieses Gesetze überhaupt für den SWR gelten. Es könnte sein, dass der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung zum Ausschluss getroffen hat.

Das sollte der GV zwar auch wissen, das interessiert Ihn aber nicht, weil er behauptet das nicht prüfen zu müssen. --> Solange das noch im Stadium der "gütlichen Erledigung" ist mag das stimmen.

Ist es bereits eine Stufe weiter, dann prüft auch der GV nicht, sondern maximal das Vollstreckungsgericht, das dürfte dann im vorliegenden Fall das Amtsgericht sein. Wird behauptet, dass das Amtsgericht das nicht selbst zu prüfen hat, also behauptet das Amtsgericht das von sich aus, dann erkennt es damit seine Unzuständigkeit. In diesem Fall so sollte es an sich sein müsste das Amtsgericht an ein zuständiges Gericht abgeben. Jedoch machen das viele Amtsgerichte von selbst nicht. Sondern verweisen dann irgendwie darauf, dass Person A bitte schön selbst einen Antrag nach §123 VwGO vor einem Verwaltungsgericht stellen könne. Sollte das der Fall sein, dann müsste Person A diese Möglichkeit prüfen.

Person A könnte also in diesem Stadium auch beim Vollstreckungsgericht die Zuständigkeit reklamieren.

---
In Sachsen gibt es minimal zwei Entscheidungen eines LG, dass die Amtsgerichte nicht zuständig seien und die freiwillige Abgabe an das Verwaltungsgericht richtig war. Die Personen hatten der Abgabe an die Verwaltungsgerichte widersprochen und dann jeweils Beschwerde eingelegt, so dass jeweils ein LG eine Entscheidung fällte.
Die Verwaltungsgerichte führten diese Verfahren dann als Verfahren mit Antrag nach §123 VwGO.
Diese Verfahren sind jedoch reine Beschlussverfahren ohne "Verhandlung", es wird nach Aktenstand entschieden und fertig.

---

Alternativ auch weitere Informationen lesen, insbesondere den Absatz 3.


Beitritt zur Beschwerde an das Parlament Nordrhein-Westfalen zur Kündigung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

https://rundfunkbeitragsklage.de/beschwerde-nordrhein-westfalen/


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Im übrigen, wenn A im Büro einen Wohnsitz angemeldet hat,
könnte er wohnungslos (gewesen) sein, und hat sich polizeilich angemeldet für den Handy-Vertrag oder so? ;)
Das Büro war und ist keine Wohnung - oder?


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Im übrigen, wenn A im Büro einen Wohnsitz angemeldet hat,
könnte er wohnungslos (gewesen) sein, und hat sich polizeilich angemeldet für den Handy-Vertrag oder so? ;)
Das Büro war und ist keine Wohnung - oder?

das Büro ist ein Steuerbüro(in Bayern), zu 100% Betriebsvermögen des A und keine Wohnung.
A wohnt in anderem Ort mit seinen Eltern in einem Haushalt (BaWü). Dort wird auch GEZ gezzahlt


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keine Wohnung.
Na dann ist doch alles klar: Die Forderung der Zwangsabgabe auf das Wohnen ist hier ohne Grundlage, da es keine Wohnung gibt. Somit sind "Verwaltungsakte", die sich auf eine Wohnung B beziehen, nichtig. Es existiert ja keine Wohnung B. oder!?


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bekam heute das


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2017, 15:02 von DumbTV«

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hat keine eine Idee ?


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Scheint ja nur 1 Brief zu sein plus eine Mahnung. Wie geschrieben Akteneinsicht und Erklärung, das ein Schreiben, welches zu den Daten in der Tabelle des Vollstreckungsersuchens passen soll nicht bekannt ist.

Bisher galt immer, das vor einer Vollstreckung die Bescheide bekannt zu geben sind, weil dem Betroffenen sonst keine Kenntnisnahme möglich ist.


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Hallo, in der Aufstellung vom SWR steht was von einem Bescheid vom 2.2.15 durch den BR.
Hat Person A den gekriegt?
Vielleicht sind durch den "länderübergreifenden" Schwachsinn Pannen passiert.

Person A sollte mit der GV sprechen, die sind teilweise durchaus umgänglich.

Grüsse aus Bayern


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