Hallo zusammen,
Person A hat folgenden Brief Ende Januar an den SWR gesendet. Gibt es Anmerkungen?
Historie: Arbeitsstätte [5 EUR/Monat] für Einzel-Personen-Gewerbe soll angemeldet werden, ist bisher nicht erfolgt. Festsetzungsbescheid kam im Dezember 2016, diesem wurde widersprochen - ebenfalls Einschreiben mit Rückschein. 2. Festsetzungsbescheid kam dann schon KW 2/2017
Bisher [heute ist der 2.3.17] keine Antwort seitens SWR...
Zitat
- Einschreiben mit Rückschein -
Südwestrundfunk
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart
Ort, Datum
Ihr Festsetzungsbescheid vom xx.12.16
Ihr Festsetzungsbescheid vom xx.1.17 / Eingegangen am xx.1.17 [2 Wochen später]
„Beitragsnummer xxx xxx xxx“
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lege hiermit Widerspruch gegen den von Ihnen erneut zugesendeten Festsetzungsbescheid vom xx.1.17 ein. Ich weise den aus meiner Sicht zweiten Bescheid - aufgedrucktes Datum xx.01.2017 - wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen zweiten Bescheid und erhalte die Zurückweisung des aus meiner Sicht ersten Bescheids und dem hilfsweisem Widerspruch aufrecht.
Leider haben sie mir auf meinen Widerspruch vom xx.12.16 nicht geantwortet und den Eingang auch nicht bestätigt. Offenbar versuchen Sie mit erneuten Festsetzungsbescheiden eine Rechtslage zu schaffen, die ihnen Vorteile bietet. Ich bitte dies zu unterlassen und sehe ihr Verhalten als Nötigung an.
Ich bitte daher erneut um Empfangsbestätigung dieses Schreibens bis spätestens xx.1.17.
In ihrem „Festsetzungsbescheid“ erheben sie gegen mich Forderungen, der angeblich meinen Gewerbebetrieb betrifft.
Sie schreiben auch dass
- Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Vollstreckungsmassnahmen
- Säumniszuschläge
erhoben werden können.
Da ich widersprochen habe, sehe ich ihr Schreiben als üble Nachrede sowie Nötigung und Erpressung an. Weitergehende Maßnahmen behalte ich mir diesbezüglich vor.
Sollten sie die Zusendung weiterer Festsetzungsbescheide nicht unterlassen, werde ich Klage wegen versuchter Nötigung nach §240 StGB sowie Erpressung § 253 StGB einreichen.
Sie haben mir das Schreiben vom xx.12. nicht bestätigt und auch keine Widerspruchsbestätigung zugesendet. Daher beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Insgesamt habe ich mit dieser erneuten Formulierung des Briefs einen Aufwand von zwei Arbeitsstunden verschwendet. Ich stelle ihnen diesen Aufwand sowie die Portokosten hiermit als Guthaben in Rechnung. Mein Guthaben bei ihnen beträgt also 2 Stunden zu dem in meiner Branche üblichen Stundensatz von xx EUR zzgl. gültiger MwSt.
Ich gehe aufgrund des erneuten Festsetzungsbescheides, welches nach dem zweiten Bescheid angekommen ist, davon aus, dass sie mir nicht mehr auf meine Zurückweisungen mit hilfsweisem Widerspruch antworten wollen, daher weise ich sie darauf hin, dass sie schon irgendwie versuchen sollten, sich inhaltlich besser mit Zurückweisungen und mit hilfsweisen Widersprüchen auseinanderzusetzen und diese nicht als Mitteilung zu den Akten zu legen. Falls sie diesem Hinweis nicht folgen möchten teilen Sie mir das bitte mit, damit ich andere rechtliche Schritte prüfen kann.
Weiterhin kann ich nicht erkennen was für ein „Bescheid“ dieses zugesendete Schriftstück ist. Ist es ein Gebührenbescheid oder ein Beitragsbescheid? Weil bereits das nicht zweifelsfrei erkennbar ist, lege ich gegen diesen „Bescheid“ hilfsweise Widerspruch ein.
Obwohl bereits einem nichtigen Bescheid keine Folge zu leisten ist, stelle ich hilfsweise zusätzlich den Antrag um Nachteile, bis sie es verstanden haben, dass der Bescheid nichtig ist, zu vermeiden, auf Aussetzung der Vollziehung ihres Bescheids nach § 80 (4) VwGO bis über meinen hilfsweisen Widerspruch, im Falle ihrer Ablehnung, mittels ablehnendem Widerspruchsbescheid und/oder der weiteren Behauptung oder des Bestehens auf dieses Schriftstück sei ein gültiger Bescheid, folgt die Klage gegen diesen, eine gerichtliche Entscheidung erfolgt, weil ich bisher noch keinen Rundfunkbeitrag oder Rundfunkgebühren oder Rundfunksteuern gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist für mich aktuell kein Grund und keine Pflicht zu einer Zahlung erkennbar.
Einem nichtigen also somit nicht gültigem Bescheid muss soweit ich das verstanden habe an sich überhaupt keine Folge geleistet werden, jedoch ist Widerspruch zu erheben, um keine Nachteile später davon zu tragen. Dadurch das ich es als ganz normaler Bürger betrachte und feststellen muss, dass dieses Konstrukt aus Vertrag und Umsetzung als Gesetz plus Satzung, samt bisher ergangenen Gerichtsurteilen, von Gerichten, wo ich -wie auch andere Personen- die Grundsätze der Gewaltenteilung verletzt sehe, nicht nur bei mir Unrechtsempfinden auslöst und das reicht bereits zur Beurteilung einer Sittenwidrigkeit aus, betrachte ich den Bescheid als insgesamt nichtig und somit nicht gültig. So stellt es aus meiner Sicht eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahle.
Ich betrachte mich zudem nicht als Beitragsschuldner, weil ich die Gültigkeit von dem Gesetz, dem Vertrag, welcher das Gesetz ermöglicht, und die Satzung bereits für unzulässig von Anfang an halte, und zudem eine Anmeldung durch "sie" ohne eine Unterschrift von mir für diese „Betriebsstätte Nr. 1“, wie immer Sie diesen Vorgang nennen mögen, ist aus meiner Sicht laut Ihrem Vertrag und Gesetz und Satzung nicht vorgesehen -geschweige geregelt- und daher in der Form nicht zulässig. Ich lege hiermit zusätzlich hilfsweise Widerspruch zu einer Anmeldung ein, welche ich nicht erteilt habe und ebenso wenig unterzeichnet habe. Einem Datenabgleich mit einer Meldebehörde oder sonstigen Informationsgebern habe ich keine Zustimmung sondern ein absolutes Verbot erteilt, dass zeitlich lange bevor eine Änderung, welche aus meiner Sicht Datenschutzrechtlich falsch beschieden wird, Sie zu diesem Datenabgleich erst ermöglicht hat, dass betrachte ich ebenso als Rechtsmissbrauch und Verstoß gegen meine Grundrechte laut Grundgesetz. Die Daten, welche Sie erhalten haben, dürfen Sie aus diesem Grund trotzdem nicht weiter verwenden und auch sind diese mit sofortiger Wirkung zu löschen.
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, weil erst durch eine Nichtzahlung von ihnen ein Bescheid ausgestellt wird ganz unabhängig davon ob eine Wohnung angemeldet wurde oder nicht, dass begründet dadurch, dass dieser Vertrag, das Gesetz und die Satzung dazu vorsieht, dass ein Bescheid erst bei Rückstand ausgestellt wird, dieser Bescheid, aber notwendigerweise benötigt wird um auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können, weil dies scheinbar eine der wenigen Möglichkeiten darstellt rechtlich gegen diesen Zwang vorzugehen und etwas zu unternehmen, daher erfolgt eine Ablehnung des Säumniszuschlags, denn das sollte nicht nur aus meiner Sicht völlig anders sein.
Ich betrachte diesen Bescheid als nicht gültig ferner nichtig, weil aus meiner Sicht § 44 VwVfG (1) an sich allein und zusätzlich § 44 VwVfG (2) 6 erfüllt ist. Ich zitiere:
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
Zum Punkt 6 möchte ich anmerken, dass eine besondere Form der Sittenwidrigkeit zudem der Wucher ist. Ein Wucher liegt zum Beispiel vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Erforderlich ist auch, dass der Wucherer eine Schwächesituation zum Beispiel ein Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausbeutet.
Ich sehe somit, dass dieser „Rundfunkbeitrag“ - ob es nun ein Beitrag oder eine Gebühr oder eine Steuer sei -ich denke, dass dieser Punkt bisher nicht abschließend geklärt ist und daher in meiner möglichen Klage nochmals mitangebracht wird- -, den Bestand des Wuchers erfüllt und eine direkte Zwangslage ausgenutzt wird. Ich soll für die Behauptung eines theoretischen Vorteils der Möglichkeit bezahlen, dass diese „Betriebsstätte“ die Möglichkeit habe „öffentlichen Rundfunk“ zu empfangen. Ich kann keinen besonderen Vorteil für diese „Betriebsstätte“ erkennen. Es macht für die „Betriebsstätte“ keinen Unterschied, ob diese nun öffentlichen Rundfunk empfangen könne oder nicht. Ich betrachte es sogar als Nachteil, wenn diese „Betriebsstätte“ durch öffentlichen Rundfunk gestört werden würde. Es ist Zeitverschwendung, diese Programme für mein Gewerbe zu nutzen. Auch kann ich nicht verstehen, warum dafür in Summe fast oder sogar mehr als 8.000.000.000,- Euro pro Jahr oder anders ausgedrückt 22.000.000,- Euro täglich aller scheinbaren Beitragsschuldner nötig sein soll. Öffentlicher Rundfunk ist aus meiner Sicht zudem insgesamt Wucher, es ist schlicht für mich nicht nachvollziehbar, welchen Nutzen mein Gewerbebetrieb aus der „Grundversorgung“ bzw. „Rundfunkbeitrag“ ziehen könnte. Daher wird der „öffentlichen Rundfunk“ hier nicht benötigt, auch wenn das scheinbar völlig egal sein soll.
Mit freundlichen Grüßen
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