Achtung, auch mit Rechtsschutz Versicherung werden nur Kosten nach Tabelle erstattet. Das bedeutet, dass zusätzliche Kosten entstehen können, wenn einem Anwalt eine Honorarvereinbarung unterschrieben wird. Diese Kosten werden auch im Erfolgsfall nicht durch die Beklagte erstattet, weil diese auch nur den Wert nach Tabelle erstatten.
Es ist also trotz Rechtsschutz-Versicherung mglw. besser, sich einen Anwalt per Beiordnung zu organisieren. Denn es kann nicht im Interesse liegen, Kosten über den Wert, der "gesetzlich" im Verwaltungsrecht vorgesehen ist, zu berappen. Falls Person A mit Rechtsschutzversicherung nicht versteht, was PersonX sagt, dann sollte bei der Rechtsschutz Versicherung vor einer Unterschrift geklärt werden, welche Kosten in genau welcher Höhe durch diese Versicherung getragen werden.
Eine Beiordnung kann vor dem OVG erreicht werden, wenn keine Vertretung gefunden wird.
Eine Beiordnung vor der ersten Instanz sollte beantragt werden, weil es geboten erscheint und eine Person A trotz Suche keinen Anwalt gefunden hat. Wichtig ist hierbei dann der Gang vor das OVG, wegen der möglichen Ablehnung des Antrags. Dazu könnte es wichtig werden, einen Anwalt zu suchen. Findet man auch hier keinen, dann geht die Beschwerde der Ablehnung auf Beiordnung vor dem VG zum OVG mit Antrag auf Beiordnung. Klingt komisch ist es aber nicht. Person A muss ja damit rechnen, dass sie vor dem VG mit Ihrem Antrag abblitzt. Das Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist dann die Beschwerde vor dem OVG, und dort braucht es unter Umständen halt einen Anwalt. Wenn also auch hier keiner gefunden wird, müsste also ebenfalls ein Antrag auf Beiordnung gestellt werden. Vor dem VG kann ein Anwalt im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfen gestellt werden. Hat aber eine Person ausreichend Mittel, bleibt ihr das verschlossen. Darin liegt eine Art Ungleichbehandlung, weil es damit möglich wird, dass eine Person, welche sich vielleicht durch Wissen selbst vertreten kann und kein Geld für einen Anwalt hat, einen gestellt bekommen kann. Während eine Person trotz Geld und ohne Wissen sich vielleicht nicht selbst vertreten kann, aber auch keinen findet und ebenfalls keinen gestellt bekommt. Ist also eine Person A der Ansicht, dass sie den Sachvortrag, welcher erwartet wird, so nicht leisten kann, dass der Richter erkennt, dass das Bundesverfassungsgericht völlig willkürlich entschieden hat (also unter anderem), dann wird eine Person A eine Vielzahl von Anwälten anschreiben und diese zuerst fragen, ob sie in Frage kommen.
Wichtig sind insofern dann die Antworten, welche Signal geben, dass dem nicht so ist. Bei allen anderen wäre noch nachzufragen, welche Kosten anfallen sollten. Alles was über dem Wert der Tabelle liegt, ist nicht zielführend in der ersten Instanz.