Verhandlungsprotokoll 26.09.2023 Saal 3.01
AZ 3 K 132/23 Richter: Dr. G.
D.W. / NDR ( Frau S.)
Es war wieder bestelltes Publikum (ca 10 Damen) anwesend plus ich. Das Publikum wird normalerweise nicht vorgestellt, hier jedoch schien es dem Richter wichtig zu sein, zu betonen, dass "als Öffentlichkeit" junge Praktikantinnen , wohl behördlicherseits hinbeordert worden seien.
Der Kläger vertrat sich in klarer Ausrucksweise selber. Er bezog sich auf das Leistungsverweigerungsrecht. Der NDR würde nicht ausgewogen berichten ,die Rundfunkräte wären parteipolitisch besetzt, die Leistung nach Programmauftrag würde nicht geliefert werden. Er fände das Prinzip des ÖRR im Grunde jedoch sinnvoll.
Das Gericht/ der NDR argumentierte damit, dass das Leistungsverweigerungsrecht sich nur auf privatrechtliche Verträge beziehe. Der Rundfunkbeitrag beruht jedoch auf keinem solchen. Der Vortrag des Klägers wäre etwas für eine Programmbeschwerde, nichts für eine verwaltungsrechtliche Klage.
Als es zur Frage kam, Klagerücknahme oder Urteil, nahm der Kläger die Klage zurück. Gegebenenfalls kann er ja in einem anderen Sachverhalt neu klagen, warf der Richter noch ein.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)