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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: seppl am 24. August 2023, 10:02

Titel: VERHANDLUNG VG Hamburg, Di 26.09.2023, 14:00 Uhr
Beitrag von: seppl am 24. August 2023, 10:02
VERHANDLUNG
VG Hamburg
Di 26.09.2023, 14:00 Uhr


Hinweis: Nach Auskunft der Geschäftstelle der Kammer 3 finden im September 2 Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag statt: Am 01.09.23 um 9:30 Uhr und am 26.09.23 um 14:00 Uhr.
Nach Auskunft der Geschäftsstelle der Kammer 19 finden dort bislang  keine Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag im September statt. Dies kann sich aber ändern, da die zuständige Richterin nächste Woche aus dem Urlaub zurückkehrt.
Die Auskunft ist vorläufig. Terminverschiebungen sind möglich. Daher sollte bei Interesse kurz vor dem Termin bzw. bei Anwesenheit der Richterin Rückfrage mit der Geschäftststelle gehalten werden:
VGHH Kammer 3:  (040) 42843 7534
VGHH Kammer 19:  (040) 42843 7562
Titel: VERHANDLUNG VG Hamburg, Di 26.09.2023, 14:00 Uhr
Beitrag von: seppl am 30. September 2023, 12:22
Verhandlungsprotokoll 26.09.2023 Saal 3.01
AZ 3 K 132/23 Richter: Dr. G.
D.W. / NDR ( Frau S.)
Es war wieder bestelltes Publikum (ca 10 Damen) anwesend plus ich. Das Publikum wird normalerweise nicht vorgestellt, hier jedoch schien es dem Richter wichtig zu sein, zu betonen, dass "als Öffentlichkeit" junge Praktikantinnen , wohl behördlicherseits hinbeordert worden seien.
Der Kläger vertrat sich in klarer Ausrucksweise selber. Er bezog sich auf das Leistungsverweigerungsrecht. Der NDR würde nicht ausgewogen berichten ,die Rundfunkräte wären parteipolitisch besetzt, die Leistung nach Programmauftrag würde nicht geliefert werden. Er fände das Prinzip des ÖRR im Grunde jedoch sinnvoll.
Das Gericht/ der NDR argumentierte damit, dass das Leistungsverweigerungsrecht sich nur auf privatrechtliche Verträge beziehe. Der Rundfunkbeitrag beruht jedoch auf keinem solchen. Der Vortrag des Klägers wäre etwas für eine Programmbeschwerde, nichts für eine verwaltungsrechtliche Klage.
Als es zur Frage kam, Klagerücknahme oder Urteil, nahm der Kläger die Klage zurück. Gegebenenfalls kann er ja in einem anderen Sachverhalt neu klagen, warf der Richter noch ein.